Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Evakuierungshelfer

Facility Management: Brandschutz » Grundlagen » Organisatorischer Brandschutz » Evakuierungshelfer

Funktion und organisatorische Einordnung

Der Evakuierungshelfer unterstützt den Betreiber dabei, dass anwesende Personen einen gefährdeten Bereich geordnet verlassen und vorgesehene sichere Bereiche erreichen. Die betriebliche Funktion wird auch als Räumungshelfer bezeichnet. Sie wird nach den örtlichen Erfordernissen bestimmten Beschäftigten zusätzlich übertragen und ist keine eigenständige Berufsqualifikation. Der Betreiber legt Bereich, Meldeweg, Unterstützungsaufgaben, Vertretung und erkennbare Kennzeichnung fest. Eine feste allgemeine Helferquote oder eine überall vorgeschriebene zusätzliche Ausbildung wird nicht unterstellt. Entscheidend sind Gebäudestruktur, Nutzung, Anwesenheit und tatsächlicher Hilfebedarf. Alle Beschäftigten bleiben in die Unterweisung über das Verhalten im Notfall eingebunden. Der Helfer übernimmt weder die Gesamtverantwortung für die Evakuierung noch die Suche nach Personen in verrauchten oder anderweitig gefährlichen Bereichen. Eine Übertragung auf Führungskräfte oder eine Verbindung mit anderen Helferaufgaben ist möglich, wenn die Tätigkeiten im Ereignisfall zeitlich und räumlich vereinbar sind. Die Feuerwehrführung bleibt davon unberührt.

Evakuierungen geordnet begleiten und unterstützen

Hauptaufgaben und Arbeitsergebnisse

Der Helfer kennt die im Evakuierungsplan vorgesehenen Wege, Alternativen, sicheren Bereiche und Sammelstellen seines Zuständigkeitsbereichs. Er unterstützt die Orientierung, gibt einfache Hinweise und meldet erkennbare Hindernisse. Die betriebliche Vorbereitung berücksichtigt ortsunkundige Menschen und Personen, die Unterstützung benötigen. Individuelle Unterstützungsvereinbarungen werden mit den Betroffenen und den zuständigen Stellen vorab geklärt; sensible Angaben werden auf das Erforderliche begrenzt. Ein Helfer darf nicht gleichzeitig für eine aufwendige Einzelunterstützung und die Kontrolle eines gesamten Gebäudebereichs eingeplant sein. Im Ereignisfall bleibt seine eigene sichere Flucht gewährleistet. Unkontrollierte oder nicht zugängliche Räume werden als solche gemeldet und nicht pauschal als leer bestätigt.

Hauptaufgabe

Konkrete Ausführung

Erwartetes Arbeitsergebnis

Bereich und Verfahren kennen

Zuständigkeit, Wege, Sammelstellen und Meldeverfahren örtlich nachvollziehen. Veränderungen vor der nächsten Nutzung mit der verantwortlichen Stelle klären.

Eine aktuelle Einweisung für den zugewiesenen Bereich.

Unterstützung vorbereiten

Vereinbarte Hilfebedarfe und geeignete Unterstützung mit Betroffenen und Verantwortlichen abstimmen. Erreichbarkeit, Hilfsmittel und belastbare Vertretung berücksichtigen.

Eine praktisch ausführbare und vertraulich behandelte Hilfeplanung.

Evakuierung unterstützen

Nach dem geltenden Verfahren zum geordneten Verlassen auffordern. Ortsunkundigen Personen Hinweise geben, ohne die eigene sichere Flucht zu behindern.

Eine unterstützte Orientierung in Richtung sicherer Bereiche.

Zugewiesene Bereiche überblicken

Nur gefahrlos erreichbare Bereiche im vereinbarten Umfang kontrollieren. Nicht überprüfte Räume und sichtbare Hindernisse ausdrücklich kenntlich machen.

Eine wahrheitsgemäße Rückmeldung zum beobachteten Bereich.

Vereinbarte Hilfe leisten

Eingeübte Unterstützung ohne Eigengefährdung erbringen. Besondere Hilfsmittel ausschließlich entsprechend Einweisung und festgelegtem Verfahren einsetzen.

Sicher unterstützte Personen im vorgesehenen Aufgabenrahmen.

Sammelstellenverfahren unterstützen

Menschen zu den vorgesehenen Stellen leiten und Rückmeldungen nach dem örtlichen Verfahren unterstützen. Feuerwehrzufahrten und Einsatzwege freihalten.

Geordnete Ankunft mit nutzbaren Rückmeldungen.

Unklarheiten unverzüglich melden

Vermisste Personen, nicht kontrollierte Bereiche und ausgefallene Unterstützung an die zuständige Stelle melden. Beobachtungen von Vermutungen unterscheiden.

Verlässliche Informationen für weitere Einsatzentscheidungen.

Übungen und Verbesserungen bearbeiten

An bereichsbezogenen Übungen teilnehmen und Probleme dokumentieren. Geänderte Abläufe, Hilfen und Vertretungen erneut nachvollziehen.

Ein überprüfter und fortgeschriebener Unterstützungsablauf.

Verantwortung und Befugnisse

Der Evakuierungshelfer verantwortet die sorgfältige Ausführung der eingeübten Aufgaben innerhalb sicherer Grenzen. Er darf nach der geltenden Alarm- und Evakuierungsordnung zum Verlassen eines Bereichs auffordern, auf vorgesehene Wege hinweisen und Beobachtungen an die zuständige Stelle melden. Diese Aufgabe begründet keine allgemeine Befehls- oder Zwangsbefugnis. Bei Rauch, Hitze oder anderen Gefahren unterbleiben Kontrollgänge und eigenständige Suchhandlungen. Das Öffnen gefährdeter Räume, das Betreten eines verrauchten Treppenraums und das Zurückgehen entgegen der eigenen Fluchtrichtung werden nicht verlangt. Besondere Evakuierungshilfen werden nur durch dafür eingewiesene und geeignete Personen eingesetzt. Aufzüge werden nicht eigenmächtig benutzt; maßgeblich ist ein gegebenenfalls ausdrücklich vorgesehenes, freigegebenes Evakuierungsverfahren. Der Helfer bestätigt nur tatsächlich beobachtete Zustände. Er erklärt weder das gesamte Gebäude für geräumt noch entscheidet er über den Wiedereintritt. Vermisstenmeldungen werden unverzüglich mit Quelle und bekanntem letztem Aufenthaltsort weitergegeben, ohne selbst eine Rettungsaktion zu beginnen.

Zusammenarbeit, Vertretung und besondere Anlässe

Der Helfer stimmt sich mit Führungskraft, Brandschutzbeauftragtem, zuständiger Alarmierungsstelle und gegebenenfalls der Sammelstellenorganisation ab. Empfang und Gastgeber liefern im vorgesehenen Verfahren Informationen über Besucher; die Personalorganisation unterstützt praktikable Vereinbarungen für notwendige Hilfe. Persönliche Unterstützungsbedarfe werden nicht offen auf allgemeinen Listen verbreitet. Bei der Evakuierung werden Anweisungen der zuständigen Einsatzleitung beachtet. Besondere Anlässe für eine Anpassung sind Umbauten, wechselnde Belegungen, neue Schichten, vorübergehend gesperrte Wege oder veränderte Mobilität von Beschäftigten. Die Vertretung erhält eine aktuelle örtliche Einweisung und die notwendigen, angemessen geschützten Informationen. Fällt die gesicherte Unterstützung aus, wird dies vor Beginn der betroffenen Nutzung der verantwortlichen Stelle gemeldet. Übungen dienen dazu, Verständlichkeit, Erreichbarkeit und tatsächliche Unterstützungsfähigkeit zu erproben. Zeitdruck darf nicht zu unfallträchtigen Transporten oder überstürztem Verhalten führen. Erkenntnisse werden mit den Beteiligten ausgewertet und in den Evakuierungsablauf zurückgeführt.

Qualifikation und Leistungsnachweise

Erforderlich sind Zuverlässigkeit, ausreichende Ortskenntnis, verständliche Kommunikation und eine auf die konkret übertragenen Aufgaben bezogene Unterweisung. Die Information 205-033 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt die besonderen betrieblichen Unterstützungsaufgaben. Ein bestimmtes Seminarzertifikat ist nicht die allgemeine Voraussetzung für jede Evakuierungshelferfunktion. Die notwendige Befähigung wird durch Einweisung, geeignete Übungen und die sichere Anwendung des örtlichen Ablaufs nachgewiesen. Bei der Bedienung von Evakuierungshilfen oder besonderen Unterstützungsverfahren sind zusätzliche praktische Kenntnisse und die jeweils erforderliche Eignung festzustellen. Ergänzend hilfreich sind deeskalierende Kommunikation, Mehrsprachigkeit und Verständnis unterschiedlicher Wahrnehmungs- und Unterstützungsbedarfe. Eine technische Berufsausbildung ist nicht grundsätzlich erforderlich. Leistungsnachweise sind nachvollziehbar übertragene Aufgaben, aktuelle Bereichskenntnis, eingeübte Vertretung und dokumentierte Verbesserungen aus Übungen. Bewertet werden sichere Orientierung, vollständige Weitergabe wichtiger Beobachtungen und die Verfügbarkeit zugesagter Unterstützung. Eine kurze Räumungszeit allein belegt keine sichere Evakuierung. Beschäftigte dürfen nicht durch persönliche Geschwindigkeitsvorgaben zu riskantem Verhalten oder unbelegten Vollständigkeitsmeldungen gedrängt werden.