Feuerwehrpläne sind durch das Bauordnungsrecht für bestimmte bauliche Anlagen vorgeschrieben. Dazu gehören Verkaufsstätten gemäß der Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstätten nach der Versammlungsstättenverordnung, unterirdische Verkehrsanlagen und Betriebe mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung. Auch alle Objekte mit Brandmeldeanlagen (BMA) müssen einen Feuerwehrplan haben. Die Baurechtsbehörde kann zudem für weitere Objekte einen Feuerwehrplan im Genehmigungsverfahren verlangen.
Der Feuerwehrplan zeigt als Grundrissplan des Objektes alle Brandschutzeinrichtungen und Fluchtwege. Er unterscheidet sich von einem Flucht- und Rettungsplan, der hauptsächlich Informationen zur Selbsthilfe und zu den Fluchtwegen der Nutzer des Gebäudes bietet. Wenn der Feuerwehrplan zusätzliche taktische Informationen wie Feuerwehraufstellflächen, Daten zur Löschwasserversorgung oder Anleiterstellen enthält, wird er als Feuerwehreinsatzplan bezeichnet.
Der Feuerwehrplan hilft dem Einsatzleiter bei größeren oder besonders brandgefährdeten Objekten, sich schnell zu orientieren und die Lage und die Einsatzschwerpunkte besser zu erfassen. Er gibt Auskunft über die Nutzung und Größe von Gebäuden sowie über brandschutztechnische Einrichtungen und Gefahren. Dazu zählen Brandabschnitte, Brandwände, Öffnungen und Durchbrüche in Wänden und Decken, die Position von Treppenräumen und Aufzügen, Rettungswege, Löschanlagen und besondere Gefahrenpunkte.