Unter „Brandschutz“ versteht man sämtliche Maßnahmen, die der Vorbeugung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden sowie dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten dienen. Im betrieblichen Kontext stellt sich die Frage, ob und warum eine Gefährdungsbeurteilung in Sachen Brandschutz verpflichtend ist.
Ja, eine Gefährdungsbeurteilung für Brandschutz ist gesetzlich vorgeschrieben – § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV sehen vor, dass Arbeitgeber brandrelevante Gefahren beurteilen und angemessene Schutzmaßnahmen umsetzen. Typische Risiken entstehen durch elektrische Anlagen, Heißarbeiten, brennbare Stoffe, Mängel in der Organisation oder bauliche/technische Defizite.
„Brandschutz“ ist also ein integraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes, der eine systematische Gefährdungsbeurteilung erfordert. Gesetzliche Vorgaben aus dem Arbeitsschutz- und Baurecht (ArbSchG, ArbStättV, LBO, DGUV) verpflichten die Unternehmen, potenzielle Brandgefahren zu ermitteln und mit passenden Maßnahmen zu kontrollieren. Eine professionelle Brandschutzorganisation – einschließlich baulicher, technischer und organisatorischer Vorkehrungen – schützt nicht nur Menschenleben, sondern verhindert auch erhebliche Sachschäden und gewährleistet einen reibungslosen Betriebsablauf.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Betriebsverlegung
§ 5 ArbSchG schreibt vor, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten durchführen. Hierzu zählen auch brandbezogene Gefährdungen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Gemäß § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung) sind Arbeitgeber verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsstätten Brandgefahren zu berücksichtigen und geeignete Brandschutzmaßnahmen (z. B. Notausgänge, Brandschutztüren, Brandmeldeanlagen) umzusetzen.
Im Anhang der ArbStättV finden sich konkrete Anforderungen zu Flucht- und Rettungswegen, Brandschutz- und Löschkonzepten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betrifft den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Druckbehälter, Tankanlagen). Diese können eine Brand- oder Explosionsgefahr bergen und sind daher in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
DGUV Vorschriften und Regeln
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Arbeitgeber müssen Gefährdungen durch Brände und Explosionen beurteilen und abstellen, z. B. durch geeignete Löschmittel, Brandschutzbeauftragte, Unterweisungen.
Spezifische DGUV-Regeln können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen formulieren.
Baurecht und Brandschutzvorschriften (Landesbauordnungen, MIndBauRL)
Die Landesbauordnungen (LBO) und die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) enthalten Vorgaben zu Baustoffklassen (z. B. DIN 4102, EN 13501-1), Feuerwiderstandsklassen (F 30, F 90 etc.), Rauchabzugsanlagen und Brandabschnitten.
Auch wenn dies primär dem Bauordnungsrecht unterliegt, hat es Auswirkungen auf den betrieblichen Brandschutz und fließt in die Gefährdungsbeurteilung ein (z. B. bauliche Trennung, Brandschutztüren, Brandbekämpfungsanlagen).
Bei Vorliegen brandgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe (z. B. entzündliche Gase, Stäube) sind die Vorschriften zum Explosionsschutz (GefStoffV, TRGS 720 ff.) zu berücksichtigen.
Fazit
Das Arbeitsschutz- und Baurecht sowie die branchenspezifischen Vorgaben (DGUV, Technische Regeln) machen deutlich, dass eine systematische Brandgefährdungsbeurteilung ein fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzmanagements ist.
Hohe Gefährdungslage
Brände führen zu akuter Lebensgefahr (Rauchvergiftung, Verbrennungen) und können hohe Sachschäden verursachen.
Es sind nicht nur offensichtliche Brandquellen (z. B. offenes Feuer, Schweißarbeiten) gefährlich, sondern auch elektrische Defekte, chemische Reaktionen, heiße Oberflächen etc.
Rechtspflicht des Arbeitgebers
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber alle Gefahren (inklusive Brandrisiken) in die GBU einbeziehen. Verstöße können zu Behördenauflagen, Bußgeldern oder Haftungsrisiken führen.
Vorbeugung von Betriebsstillstand
Selbst kleinere Brände können zu Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfällen und Lieferverzögerungen führen.
Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung kann helfen, frühzeitig mögliche Brandquellen zu identifizieren und geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Schutz von Personen
Beschäftigte, Besucher und externe Dienstleister (z. B. Handwerker) müssen im Brandfall sicher sein.
Effektive Brandschutzorganisation (Fluchtwege, Brandmeldeanlagen, Evakuierungsübungen) rettet Leben.
Koordination mit anderen Schutzkonzepten
Brandschutz ist oft verzahnt mit Explosionsschutz, Gefahrstoffmanagement und Arbeitssicherheit allgemein. Eine integrierte Gefährdungsbeurteilung verbessert Effizienz und Kohärenz der betrieblichen Schutzkonzepte.
Elektrische Anlagen und Geräte
Überlastete oder beschädigte Kabel, Schmorstellen in Verteilerdosen, defekte Elektrogeräte (Kaffeemaschinen, Ladegeräte, Bürogeräte).
Mangelnde Wartung oder Prüffristen (z. B. DGUV Vorschrift 3) erhöhen das Brandrisiko.
Heißarbeiten
Schweißen, Löten, Schleifen, Trennschleif-Arbeiten: Funkenflug oder hohe Temperaturen können leicht brennbare Stoffe entzünden.
Fehlender oder ungenügender Brandschutz bei Wartungsarbeiten auf dem Dach oder an Maschinen.
Offenes Feuer, Flammen und Zündquellen
Gasbrenner, offenes Licht, Kerzen bei Veranstaltungen, Teelichter in Pausenräumen.
Rauchen in unzulässigen Bereichen.
Lagerräume, Gefahrstoffe
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (z. B. Lösungsmittel, Reinigungsmittel), Gase, Brennholz, Papierarchive.
Fehllagerung (z. B. Vermischung entzündlicher Chemikalien mit anderen Stoffen).
Brandlast und Unordnung
Stapelung von Kartonagen, Verpackungen oder Papier in Fluchtwegen.
Mangelhafte Entsorgung von Abfällen oder unübersichtliche Lager (Brand beschleunigt sich, Lösch- und Rettungswege sind blockiert).
Technische Mängel an Maschinen und Anlagen
Überhitzte Motoren, defekte Lüftungssysteme, kein ausreichender Überhitzungsschutz, verstopfte Filter oder Abluftanlagen.
Fehler in Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Lüftungsschächten.
Menschliche Fehlhandlungen
Leichtsinn, Unachtsamkeit, fehlende Unterweisung (z. B. falsche Lagerung von Arbeitsmitteln, Abstellen von heißen Geräten auf brennbaren Oberflächen).
Mangelnde Brandschutzunterweisung und -übungen (Panik im Ernstfall).
DIN 4102 und DIN EN 13501 (Baulicher Brandschutz)
Klassifiziert Baustoffe und Bauteile nach ihrem Brandverhalten (z. B. Baustoffklasse A1 = nicht brennbar).
Definiert Feuerwiderstandsklassen für Wände, Türen, Decken (F 30, F 60, F 90 …).
DIN 14675 (Brandmeldeanlagen)
Regelung zu Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen mit Anbindung an die Feuerwehr.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 720 f
Beschreiben Anforderungen an den Explosionsschutz; für brandfördernde oder leicht entzündbare Stoffe relevant.
DGUV Information 205-001 „Brandschutz im Betrieb“
Gibt Hinweise zu Brandschutzorganisation, Brandverhütung, Löschmittel, Notfallplanung und Evakuierung.
Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)
Ergänzt die Landesbauordnungen und definiert bauliche und anlagentechnische Brandschutzanforderungen für Industrie- und Gewerbebauten.
Bestandsaufnahme
Identifikation aller potenziellen Brandquellen (technisch, organisatorisch, personell).
Ermittlung der Brandlast (Art und Menge brennbarer Materialien, z. B. Lagerung von Papier, Gefahrstoffen).
Risikoanalyse
Bewertung: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Brandes? Wie schwerwiegend könnten die Folgen sein?
Einbeziehung baulicher Gegebenheiten (z. B. Fluchtwege, Feuerwiderstand, Brandabschnitte) und vorhandener technischer Ausrüstung (Feuerlöscher, Brandmeldeanlage, Sprinkler).
Ableitung von Schutzmaßnahmen
Baulich: Brandschutztüren, Rauchabschnitte, Fluchtwegbeschilderung, Brandschotts in Kabel- und Rohrdurchführungen.
Technisch: Brandmeldeanlage (BMA), Feuerlöscher, Löschwasser- und Sprinkleranlagen, Lüftungskonzept, Explosionsschutz.
Organisatorisch: Rauchverbot, Brandschutzunterweisungen, Heißarbeits-Permit (Erlaubnisscheinverfahren), Freihalten von Fluchtwegen, regelmäßige Feueralarmübungen, Brandwachen bei gefährlichen Arbeiten.
Personelle Maßnahmen: Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Brandschutzhelfern, Schulungen für sicheres Verhalten im Brandfall.
Dokumentation
Nach § 6 ArbSchG sind die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen schriftlich oder elektronisch zu erfassen.
Brandverhütungskonzept, Flucht- und Rettungspläne, Prüf- und Wartungsnachweise für Brandschutzeinrichtungen sind Bestandteil der Dokumentation.
Kontinuierliche Überprüfung und Anpassung
Jährliche, ggf. halbjährliche Brandschutzbegehungen mit Brandschutzbeauftragtem (oder externen Fachleuten).
Aktualisierung der GBU bei organisatorischen Änderungen, Umbauten, neuen Maschinen oder anderen Veränderungen, die das Brandrisiko beeinflussen.