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Brandschutz: Baurechtliche Einordnung

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Die baurechtliche Einordnung im Kontext des Brandschutzes basiert in Deutschland auf einem gestuften System aus Gesetzen, Verordnungen, Normen und Richtlinien.

Die baurechtliche Einordnung im Kontext des Brandschutzes basiert in Deutschland auf einem gestuften System aus Gesetzen, Verordnungen, Normen und Richtlinien.

Hierbei spielen die Musterbauordnung (MBO), die Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer sowie nationale und europäische Regelungen für Bauprodukte eine zentrale Rolle. Hinzu kommen technische Baubestimmungen und Richtlinien, die eine präzise Umsetzung der Schutzziele gewährleisten. Auch der Umgang mit Bestandsgebäuden ist angesichts des hohen Anteils älterer Bausubstanz ein wesentlicher Aspekt. Diese Vielschichtigkeit sorgt dafür, dass unterschiedlichste Gebäudetypen – vom Einfamilienhaus bis zum Sonderbau wie Hochhäuser oder Industriehallen – zielgerichtete und angemessene Sicherheitsanforderungen erhalten.

Ergänzende Richtlinien wie die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Muster-Industriebau-Richtlinie und die Feuerungsverordnung konkretisieren die baurechtlichen Schutzziele in detaillierten Ausführungsbestimmungen. Die europäische Bauproduktenverordnung und das Bauproduktengesetz regeln darüber hinaus, wie Baustoffe zugelassen und gekennzeichnet werden müssen. Letztlich dienen alle diese Vorschriften und Regeln der Minimierung der Brandentstehung, der Eindämmung einer möglichen Brandausbreitung sowie der sicheren Evakuierung und wirksamen Brandbekämpfung. Diese Ziele können jedoch nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten – Bauherr, Planer, Sachverständige, Behörden und Betreiber – und eine konsequente Umsetzung im gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes erreicht werden.

Gebäude- und Nutzungsklassen

Die meisten Landesbauordnungen unterscheiden – auf Basis der Musterbauordnung – fünf Gebäudeklassen (GK 1–5). Diese Einstufung ist maßgeblich für die Art und den Umfang der Brandschutzmaßnahmen:

  • Gebäudeklasse 1 und 2 umfassen in der Regel freistehende Gebäude und Wohnhäuser mit geringer Gebäudehöhe und wenigen Nutzungseinheiten. Die brandschutztechnischen Anforderungen sind hier vergleichsweise moderat, etwa hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen oder der Ausführung von Rettungswegen.

  • Gebäudeklassen 3 bis 5 betreffen Gebäude mittlerer Höhe bis 13 m oder darüber (allerdings unterhalb der Hochhausgrenze). Hier steigen die Anforderungen an Baustoffe, Feuerwiderstandsfähigkeit und anlagentechnische Einrichtungen stetig. Beispielsweise können Brandmeldeanlagen, automatische Löschsysteme und mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich sein.

  • Sonderbauten wie Hochhäuser, Krankenhäuser, Verkaufs- oder Versammlungsstätten besitzen jeweils eigene Verordnungen bzw. Richtlinien (z. B. Hochhausrichtlinie, Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung). Aufgrund besonderer Risiken (z. B. große Personenansammlungen, eingeschränkte Mobilität der Nutzer, Gebäudehöhe) werden hier oft deutlich strengere Anforderungen an Bauweise, Flucht- und Rettungswege oder anlagentechnische Einrichtungen gestellt.

Diese Kategorisierung in Gebäudeklassen und Sonderbauten gewährleistet, dass jedes Bauwerk ein angemessenes Schutzniveau erhält. Sie bildet die Grundlage für sämtliche weiterführenden brandschutztechnischen Vorgaben im Bauordnungsrecht.

Nationale und europäische Bauproduktregelungen

Parallel zur Einteilung von Gebäuden ist für einen wirksamen Brandschutz auch die Verwendung rechtskonformer Bauprodukte entscheidend:

  • Europäische Bauproduktenverordnung (Construction Products Regulation, CPR): Sie legt fest, dass Bauprodukte, die unter eine harmonisierte Norm fallen, mit einem CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden dürfen. Dieses Kennzeichen gibt Aufschluss über bestimmte Leistungseigenschaften, etwa das Brandverhalten.

  • Bauproduktengesetz (BauPG): Es setzt die europäische Bauproduktenverordnung national um. Hersteller müssen für ihre Produkte relevante Leistungsangaben bereitstellen und sicherstellen, dass diese Daten korrekt und nachvollziehbar sind.

  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): Kommen innovative oder nicht vollständig harmonisierte Bauprodukte zum Einsatz, können allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) erforderlich sein. Das DIBt prüft die Konformität dieser Produkte mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

  • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB): Sie definiert, welche Normen oder Nachweise für bestimmte Bauprodukte oder Bauarten erforderlich sind und in welcher Form sie im jeweiligen Bundesland anzuwenden sind. Die MVV TB hat die zuvor existierenden Bauregellisten weitgehend abgelöst und wird mit landesspezifischen Abweichungen in Kraft gesetzt.

Das Zusammenspiel aus europäischer Harmonisierungsbestrebung und nationalen Regelungen erfordert eine sorgfältige Prüfung aller eingesetzten Materialien. Dies ist besonders bei Neuentwicklungen wie ökologischen Dämmstoffen, Hybridbauweisen oder modernen Gebäudetechniksystemen von Bedeutung.

Richtlinien und technische Baubestimmungen

Ergänzend zu den Landesbauordnungen und der MVV TB konkretisieren technische Richtlinien die brandschutzrelevanten Detailanforderungen:

  • Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR): Sie regelt die brandschutztechnische Ausführung von elektrischen und sonstigen Leitungsanlagen. Entscheidend ist hierbei, dass Kabel- und Rohrdurchführungen in Brand- und Rauchschottungen fachgerecht ausgeführt werden, um eine unkontrollierte Brandausbreitung zu verhindern.

  • Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL): Große Produktions- oder Lagerhallen benötigen teils andere Schutzeinrichtungen als Wohn- oder Bürogebäude. Die Industriebau-Richtlinie definiert beispielsweise max. zulässige Brandabschnittsgrößen, automatische Löschanlagen oder besondere Fluchtwegkonzepte.

  • Feuerungsverordnung (FeuVO): Für Feuerstätten und Abgasanlagen gelten aufgrund der Brandgefahr durch Heizungen, Öfen oder Kamine teils strenge Aufstell- und Überwachungsbedingungen. Schornsteinfeger übernehmen hier eine wichtige Kontrollfunktion.

  • Anlagentechnische Richtlinien: Normen für Brandmeldeanlagen (etwa DIN 14675), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Sprinkler- und Wassernebel-Löschsysteme legen Festlegungen zu Planung, Einbau und Wartung fest. Zum Teil ist die Ausstattung mit solchen Anlagen sogar zwingende Vorgabe, beispielsweise bei Hochhäusern oder Versammlungsstätten.

Diese zahlreichen Vorschriften stellen sicher, dass die materiellen und technischen Aspekte des Brandschutzes systematisch abgedeckt sind. Umfassende Planungs- und Nachweisdokumente – etwa Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise – sind im Baugenehmigungsverfahren wichtig, damit Behörden und Sachverständige eine stimmige, regelkonforme Ausführung prüfen können.

Bestandsschutz und Nachrüstpflichten

Auch in Bestandsgebäuden muss ein Mindestniveau an Sicherheit gewährleistet sein. Allerdings bestehen hierbei andere Rahmenbedingungen als bei Neubauten:

  • Bestandsschutz: Gebäude, die nach älteren Bauordnungen genehmigt wurden, müssen nicht automatisch an neueste Vorschriften angepasst werden. Der Bestandsschutz gewährleistet, dass umfassende Sanierungen nicht erzwingbar sind, solange keine wesentlichen Veränderungen stattfinden oder akute Gefahren vorliegen.

  • Nutzungsänderungen und Umbaumaßnahmen: Werden Gebäude erweitert, umgenutzt oder erheblich umgebaut, kann die Bauaufsichtsbehörde vorschreiben, dass bestimmte Brandschutzmaßnahmen nachzurüsten sind. Beispielsweise kann in einem alten Wohngebäude, das als Pflegeeinrichtung umfunktioniert werden soll, der Einbau eines Brandmeldesystems samt Alarmierung und Evakuierungshilfen gefordert werden.

  • Einzelfallprüfung: Ist eine komplette Anpassung an moderne Standards nicht zumutbar (z. B. wegen denkmalgeschützter Bausubstanz), werden häufig Kompensationsmaßnahmen gewählt. Dazu zählen alternative Fluchtwegkonzepte, automatische Brandmeldesysteme mit Personenschutz oder organisatorische Lösungen (regelmäßige Brandschutzbegehungen, erhöhte Achtsamkeit in gefährdeten Bereichen).

  • Pflichten der Betreiber: Auch nach Fertigstellung und Inbetriebnahme müssen Betreiber oder Eigentümer sicherstellen, dass Prüfungen, Wartungen und Instandhaltungen an brandschutzrelevanten Einrichtungen (z. B. Rauchabzugsanlagen, Sprinkler, Feuerlöscher) regelmäßig erfolgen. Wartungsintervalle sind in vielen Richtlinien oder Normen festgelegt und stellen einen wichtigen Teil des vorbeugenden Brandschutzes dar.