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Prüfanforderungen im Brandschutz

Facility Management: Brandschutz » Betrieb » Prüfungen

Allgemeines

Allgemeines

Im Rahmen des technischen Gebäudebetriebs unterliegt das Gewerk Brandschutz strengen Prüfanforderungen, die sich aus gesetzlichen Vorgaben, technischen Normen und versicherungstechnischen Standards ergeben. Die Einhaltung dieser Prüfpflichten ist Voraussetzung für einen sicheren und rechtssicheren Betrieb der Industrieanlage.

Vor der Inbetriebnahme der Industrieanlage müssen alle brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß folgenden Grundsätzen geprüft und abgenommen werden:

  • Abnahmeprüfung durch Sachverständige gemäß Landesbauordnung (LBO)

  • Übergabeprüfungen durch Fachfirmen nach VDE, DIN oder VdS

  • Erstellung von Prüfprotokollen mit Fotodokumentation und Mängelliste

  • Prüfungen müssen dokumentiert, freigegeben und archiviert werden

Wiederkehrende Prüfungen im Betrieb

Nach Inbetriebnahme gelten festgelegte Prüfintervalle für jede brandschutztechnische Komponente. Diese Prüfungen sind wiederkehrend durchzuführen und zu dokumentieren.

Brandschutzeinrichtung

Prüfintervall

Zuständigkeit

Norm/Regelwerk

Brandmeldeanlage (BMA)

jährlich + vierteljährlich

Zertifizierte Fachfirma

DIN 14675, VDE 0833

Sprinkleranlage

jährlich + vierteljährlich

VdS-anerkannte Firma

DIN EN 12845, VdS CEA 4001

RWA-Anlage

jährlich

Fachfirma

DIN 18232

Wandhydranten

jährlich

Fachfirma

DIN 14462, EN 671

Feuerlöscher

jährlich

Sachkundige Person

DIN 14406

Sicherheitsbeleuchtung

vierteljährlich

Elektrofachkraft

DIN VDE 0108

Brandschutztüren / -tore

jährlich + monatlich

Betreiber + Fachfirma

DIN 14677

Flucht- und Rettungswege

monatlich visuell

Betreiber

ASR A2.3

Dokumentationspflichten

  • Schriftliche Prüfprotokolle (digital empfohlen)

  • Fotobelege bei Mängeln oder Abweichungen

  • Aufbewahrungsdauer: mind. 5 Jahre (Versicherer fordern bis zu 10 Jahre)

  • Zugriff für Behörden, Auditoren und Versicherer muss gewährleistet sein

Prüfbescheinigung bei Mängelfreiheit

  • Ausstellung einer Prüfbescheinigung

  • Bei Mängeln: Maßnahmenplan und Frist zur Nachbesserung

  • Wiederholungsprüfung nach Instandsetzung