Haltevorrichtungen für Brandschutztüren und -tore
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Haltevorrichtungen für Brandschutztüren und -tore
Diese Dokumentationsübersicht definiert sämtliche technischen, bauordnungsrechtlichen und sicherheitsrelevanten Unterlagen, die für Planung, Installation, Prüfung, Betrieb und Instandhaltung von Haltevorrichtungen an Feuer‑ und Rauchschutzabschlüssen erforderlich sind. Haltevorrichtungen sind elektrische Feststellanlagen, die Türen oder Tore offenhalten, bis ein Brandmelder oder ein Handauslösetaster das Schließen auslöst. Für diese Anlagen gelten strenge Prüf‑ und Wartungspflichten, weil eine fehlerhafte Feststellanlage im Brandfall Menschen gefährden würde. Grundlage der vorliegenden Struktur bilden die Anforderungen der DIN EN 14637 an Routineprüfungen, der DIN 14677‑1/-2 an Wartung und Sachkunde, die Verkehrssicherungspflichten der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sowie die EU‑Bauproduktenverordnungen 305/2011 und 2024/3110 für die Leistungskonformität von Bauprodukten. Ziel ist ein sicherer, regelkonformer und auditfähiger Betrieb der Haltevorrichtungen.
Brandschutz: Haltevorrichtungen für Türen, Tore
- Prüfprotokoll über die Routineprüfung – Haltesysteme
- Dokumentation der Grundstücks‑ und baulichen Verkehrssicherungsinspektion
- Leistungskonstanznachweis
- Europäische Technische Bewertung
- Europäisches Bewertungsdokument
- Produktspezifische technische Dokumentation
- Wartungsdokumentation gemäß DIN 14677‑1 – Haltesysteme
- Fachkundenachweis (Kompetenznachweis) gemäß DIN 14677‑2
- EG/EU‑Konformitätserklärung – Bauprodukt
- Leistungserklärung
- Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall
- Allgemeine Produktinformationen – Haltesysteme
- Produktinformationen für die Erstprüfung
- Produktinformationen für Montage und Wartung
- Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
- Nachweis der Verwendbarkeit
- Wartungsanleitung – Haltesysteme
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Wiederkehrende Prüfung der Haltevorrichtung
- Dokumentation der Objektbegehungen
- Leistungskonstanznachweis
- Europäische Technische Bewertung
- Spezifische technische Dokumentation
- Wartungsdokumentation für Feststellanlagen
- Befähigungsnachweis – Sachkundige für Feststellanlagen
- EG‑Konformitätserklärung – Bauprodukte
- Leistungserklärung
- Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall
- Allgemeine Produktinformationen – Feststellsysteme
- Produktinformationen für die Erstprüfung
- Produktinformationen für Installation und Wartung
- Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
- Verwendbarkeitsnachweis für das Bauprodukt
- Wartungsanleitung
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Prüfprotokoll über die Routineprüfung – Haltesysteme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll über Routineinspektion gemäß DIN EN 14637 |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der turnusmäßigen Funktions- und Sicherheits¬kontrollen der Haltevorrichtung |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Kontrolle elektrischer/elektronischer Komponenten |
| Verantwortlich | Unterwiesene Person des Betreibers |
| Praxis Hinweise | Ergänzt brandschutztechnische Prüfungen; belegt Einhaltung allgemeiner Verkehrssicherungs¬pflichten nach Landesrecht |
Erläuterung
Die DIN EN 14637 legt Bau‑, Installations‑, Prüf‑ und Wartungsanforderungen für elektrische Haltevorrichtungen fest. Die Routineprüfung sichert, dass das System jederzeit auslösebereit ist und der Feuerschutzabschluss im Brandfall sicher schließt. Die Norm fordert nach der Erstmontage eine Abnahmeprüfung durch geschulte Personen, gefolgt von regelmäßigen Funktionskontrollen. Diese Routineprüfungen müssen mindestens alle drei Monate erfolgen und werden durch eine befähigte Person oder eine eingewiesene Person dokumentiert. Die Prüfprotokolle dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Dokumentation der Grundstücks‑ und baulichen Verkehrssicherungsinspektion
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll über abgeschlossene Objekt- und Verkehrssicherheitsbegehungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass der Betreiber regelmäßige Objektbegehungen zur Gefahrenprävention durchführt |
| Relevante Regelwerke/Normen | Hamburgische Bauordnung (HBauO) |
| Schlüsselelemente | • Sichtprüfung der Türanlagen und Feststellbereiche |
| Verantwortlich | Unterwiesene Person des Betreibers |
| Praxis Hinweise | Ergänzt brandschutztechnische Prüfungen; belegt Einhaltung allgemeiner Verkehrssicherungs¬pflichten nach Landesrecht |
Erläuterung
§ 19 HBauO verlangt, dass bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden unbebauten Flächen verkehrssicher sind. Öffentliche Wege auf Grundstücken sowie Eingänge müssen überschaubar und beleuchtet sein. Der Betreiber von Feststellanlagen muss daher regelmäßige Grundstücks- und Objektbegehungen durchführen, um Schließbereiche frei von Hindernissen zu halten, Beschädigungen zu erkennen und die barrierefreie Nutzung sicherzustellen. Die hierbei erstellten Protokolle dokumentieren die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und stellen sicher, dass Haltevorrichtungen nicht durch externe Faktoren beeinträchtigt werden.
Leistungskonstanznachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Certificate of Constancy of Performance (CoCP) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Bauprodukt den europäischen Leistungsanforderungen dauerhaft entspricht |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Verordnung 305/2011, EU Verordnung 2024/3110 |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation |
| Verantwortlich | Notifizierte Produktzertifizierungsstelle |
| Praxis Hinweise | Pflichtnachweis für die CE Kennzeichnung; muss in der Bauproduktakte abgelegt werden; essenziell für Ausschreibungen und Bauabnahmen |
Erläuterung
Das Certificate of Constancy of Performance wird von einer notifizierten Zertifizierungsstelle gemäß der Bauproduktenverordnung ausgestellt. Es bestätigt, dass alle Bestimmungen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungskonstanz nach Anhang ZA einer harmonisierten Norm angewendet wurden und dass das Bauprodukt die festgelegten Anforderungen erfüllt. Für Haltevorrichtungen ist das CoCP Grundlage für die CE‑Kennzeichnung und Voraussetzung für das Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Binnenmarkts. Die Leistungsbeständigkeit muss regelmäßig überwacht werden; Änderungen an Produkt oder Fertigung ziehen eine Aktualisierung des Zertifikats nach sich.
Europäische Technische Bewertung (ETA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Europäische Technische Bewertung (ETA) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten ohne harmonisierte Norm |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 305/2011 |
| Schlüsselelemente | • Anwendungsbereich |
| Verantwortlich | Technische Bewertungsstelle (z. B. DIBt) |
| Praxis Hinweise | Erforderlich bei innovativen oder nicht geregelten Haltesystemen; Bestandteil der CE Dokumentation |
Erläuterung
Eine Europäische Technische Bewertung ermöglicht die CE‑Kennzeichnung für Produkte, die nicht oder nicht vollständig durch eine harmonisierte Norm erfasst sind. Sie ist ein allgemein anerkannter Nachweis der technischen Anwendbarkeit und bewertet die Produktleistung, damit das Produkt in der EU, der Schweiz und der Türkei vermarktet werden kann. ETAs dürfen ausschließlich von anerkannten Technischen Bewertungsstellen ausgestellt werden; in Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die Bewertung orientiert sich an den Anforderungen aller EU‑Mitgliedstaaten und muss daher mit nationalem Baurecht abgeglichen werden.
Europäisches Bewertungsdokument (EAD – European Assessment Document)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | European Assessment Document (EAD) |
| Zweck & Geltungsbereich | Technische Grundlage zur Erstellung einer ETA |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 305/2011, Regulation (EU) 2024/3110 |
| Schlüsselelemente | • Anwendungsregeln und Gültigkeitsbereich |
| Verantwortlich | Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) |
| Praxis Hinweise | Nur erforderlich bei Produkten außerhalb harmonisierter Normen; zentrales Referenzdokument für CE Bewertung |
Erläuterung
Das Europäische Bewertungsdokument ist eine harmonisierte technische Spezifikation, die die Bewertungsverfahren für ein Bauprodukt beschreibt und Grundlage jeder Europäischen Technischen Bewertung ist. EADs werden von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) erstellt. Sie enthalten Prüf‑ und Bewertungsverfahren sowie Angaben, wie die Leistung ausgewiesen werden soll. Zusätzliche wesentliche Merkmale können auf Wunsch des Herstellers aufgenommen werden, um das Dokument auf ein spezielles Produkt zuzuschneiden. Liegt für ein Produkt noch kein EAD vor, muss dieses zunächst erarbeitet werden. Nach Freigabe gilt das EAD als harmonisierte Spezifikation und berechtigt zum CE‑Zeichen.
Produktspezifische technische Dokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Bauproduktdokumentation |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung aller technischen Unterlagen zum Haltesystem als Bauprodukt |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 305/2011 |
| Schlüsselelemente | • Produktdatenblätter und Bauartgenehmigungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss stets aktuell und vollständig sein; Grundlage für Abnahme, Wartung und Marktüberwachung; wird von notifizierten Stellen und Behörden eingefordert |
Erläuterung
Die Bauproduktenverordnung verpflichtet Hersteller, eine umfassende technische Dokumentation zu führen. Diese enthält Produktdatenblätter, Prüfergebnisse, Bescheinigungen, Nachweise zur werkseigenen Produktionskontrolle und Bedienungsanleitungen. Die technische Dokumentation kann bei Produkten der Klasse 1 durch geeignete Unterlagen teilweise die Typprüfung ersetzen; sie muss jedoch immer durch eine notifizierte Stelle geprüft werden. Für Haltevorrichtungen sollten alle Normen, Zulassungen (z. B. aBG) und Herstellerangaben aufgeführt werden. Die Dokumentation ist zehn Jahre aufzubewahren und wird bei Audits sowie im Rahmen der Marktüberwachung angefordert.
Wartungsdokumentation gemäß DIN 14677‑1 – Haltesysteme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsnachweis gemäß DIN 14677 1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der turnusmäßigen Wartung von Feststellanlagen und Haltesystemen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 14677 1 |
| Schlüsselelemente | • Umfang der Funktions und Sicherheitsprüfung |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur / zertifizierter Fachbetrieb |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument für Brandschutzbegehungen, Versicherungen und Betreiberverantwortung |
Erläuterung
DIN 14677‑1 regelt die Instandhaltung elektrisch gesteuerter Feststellanlagen. Feststellanlagen müssen monatlich, spätestens jedoch alle drei Monate, durch eine eingewiesene Person funktionsgeprüft werden. Nach zwölf aufeinanderfolgenden beanstandungsfreien Prüfungen darf das Intervall auf drei Monate verlängert werden, sofern die Zulassung keine andere Frist vorsieht. Die jährliche Wartung umfasst eine umfassende Funktionsprüfung, Reinigung, vorbeugenden Austausch von Bauteilen und den Abgleich mit der bauaufsichtlichen Zulassung. Sie darf nur von einer „Fachkraft für Feststellanlagen“ durchgeführt werden. Diese Fachkraft muss nach DIN 14677‑2 qualifiziert sein und einen Kompetenznachweis besitzen.
Fachkundenachweis (Kompetenznachweis) gemäß DIN 14677‑2
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis für Fachkräfte von Feststellanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Wartung und Prüfung nur durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt werden dürfen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 14677 2 |
| Schlüsselelemente | • Ausbildungsnachweise und berufliche Qualifikation (z. B. elektrotechnischer Abschluss nach DQR Niveau 3) |
| Verantwortlich | Schulungsanbieter und Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Muss bei jedem Wartungsauftrag vorliegen; dient Arbeitgebern zur Qualifikationsprüfung von Dienstleistern |
Erläuterung
DIN 14677‑2 definiert die Anforderungen an Fachkräfte für Feststellanlagen. Das Normdokument fordert einen elektrotechnischen oder mechanischen Berufsabschluss auf mindestens DQR‑Niveau 3 und eine spezielle Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung. Der Kompetenznachweis ist fünf Jahre gültig und muss durch Auffrischungsschulungen verlängert werden. Während der Schulung werden die anerkannten Regeln der Technik für Instandhaltung und Prüfungen vermittelt, sodass Fachkräfte im Schadensfall haftungsrechtlich abgesichert sind. Ohne diesen Nachweis darf eine Wartung nach DIN 14677‑1 nicht durchgeführt werden. Für Explosionsschutz‑ oder Strahlenschutzanwendungen sind zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich.
EG/EU‑Konformitätserklärung – Bauprodukt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EU-/EG Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Haltesystem alle anwendbaren europäischen Anforderungen erfüllt und ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden darf (u. a. elektrische Sicherheit, EMV, mechanische Festigkeit) |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/C DIN 18384, EU Bauprodukteverordnung 305/2011 und neue Verordnung 2024/3110, CE Kennzeichnungspflichten |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation und Typbezeichnung |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Inverkehrbringer |
| Praxis Hinweise | Die Konformitätserklärung muss vor der Montage vorliegen, Bestandteil der Bauakte sein und bei jeder Bau /Brandschutzprüfung bereitgehalten werden. Ohne gültige EG-/EU Konformitätserklärung dürfen Haltesysteme nicht eingebaut oder betrieben werden; sie sind Voraussetzung für die CE Kennzeichnung. |
Erläuterung
Die EG/EU‑Konformitätserklärung bestätigt, dass das Haltesystem alle grundlegenden Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung erfüllt und auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden darf. Sie stützt sich auf harmonisierte Normen und bescheinigt, dass das Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Sie ist rechtlich verpflichtend; ohne CE‑Kennzeichnung und Konformitätserklärung ist der Einbau untersagt. Der Hersteller ist verantwortlich, die Erklärung zu erstellen und dem Betreiber zur Dokumentation zu übergeben. Für Feststellanlagen an Feuer‑ und Rauchschutztüren sind darüber hinaus die Vorgaben der DIN 18384 (VOB/C) einzuhalten, welche technische Ausführungsregeln für Starkstromanlagen und sicherheitsrelevante Komponenten enthalten.
Leistungserklärung (DoP) gemäß EU Bauprodukteverordnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungserklärung (DoP) gemäß EU Bauprodukteverordnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Deklaration der wesentlichen Leistungseigenschaften des Bauproduktes. Sie ermöglicht es Bauherren, Planern und Prüfern, die Eignung des Haltesystems anhand deklarierten Leistungsmerkmalen zu beurteilen und verschiedene Produkte zu vergleichen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Bauprodukteverordnung 305/2011 (CPR) und neue Verordnung 2024/3110, DIN 18421 (Elektroakustische Anlagen), DIN 18379–18386 (Technische Gebäudeausrüstung), DGUV I 208 026 |
| Schlüsselelemente | • Wesentliche Produkteigenschaften (z. B. Haltekraft, zulässige Türgrößen, Einsatztemperaturen) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Die Leistungserklärung ist Grundlage für die technische Abnahme und Montagefreigabe. Sie muss dem Betreiber vorliegen, dient als Nachweis im Vergabeverfahren und wird im Brandschutzkonzept berücksichtigt. |
Erläuterung
Die Leistungserklärung ergänzt die Konformitätserklärung und beschreibt die deklarierten Eigenschaften des Haltesystems im Detail. Nach der EU‑Bauprodukteverordnung muss der Hersteller die Leistung jener Eigenschaften angeben, die für das beabsichtigte Verwendungszweck wesentlich sind, einschließlich mechanischer Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Sicherheit und Umweltverträglichkeit. Die neue Verordnung 2024/3110 verpflichtet dazu, zusätzlich Umweltleistungsdaten (etwa Klimawirkung und Recyclingfähigkeit) in die Deklaration aufzunehmen. Für Betreiber und Planer ist die DoP ein zentrales Dokument zur Beurteilung der Eignung und zur Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen gemäß VOB/C. Fehlende oder fehlerhafte Leistungsangaben führen zu Ablehnung des Produkts bei der Abnahme.
Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall (Einzelnachweis)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einzelnachweis / Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeit, wenn kein harmonisiertes Produkt vorliegt oder ein Sonderbau erforderlich ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Hamburgische Bauordnung (HBauO) §§ 20b, 20c und 22 |
| Schlüsselelemente | • Produktbeschreibung |
| Verantwortlich | Hersteller; gegebenenfalls Bauherr/Betreiber |
| Praxis Hinweise | Wird von Bauaufsichtsbehörden verlangt, wenn kein CE Bauprodukt vorhanden ist oder bei Sonderkonstruktionen. |
Erläuterung
Der Einzelnachweis ermöglicht die rechtskonforme Verwendung eines Haltesystems, das nicht unter harmonisierte europäische Normen fällt. Er ist essenziell bei abweichenden Sonderlösungen im Brandschutz. Die HBauO erlaubt in § 20c die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis umfasst Prüfzeugnisse, brandschutztechnische Bewertungen und ist mit Auflagen verbunden. Er wird in der Regel durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt und ist Bestandteil der Bauakte.
Allgemeine Produktinformationen – Haltesysteme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeine Produktinformation für Haltevorrichtungen (Produktdatenblatt) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller Grundinformationen zur Funktionsweise und technischen Ausstattung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Systembeschreibung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Installation, Betriebsanleitung und Integration in Brandschutzpläne. |
Erläuterung
DIN EN 14637 definiert die grundlegenden technischen Anforderungen an Haltesysteme. Dazu gehört eine umfassende Produktinformation, die der Betreiber für Planung und Gefährdungsbeurteilung benötigt. Die Norm legt Anforderungen an Klassifikation, Produktinformation, EMV, Dauerhaltbarkeit, Umweltverhalten sowie Empfehlungen für Planung, Installation, Abnahmeprüfung, Betrieb und Wartung fest. Ohne diese Informationen können Planer, Installateure und Betreiber die Systeme nicht richtig dimensionieren oder integrieren. Sie sind unerlässlich für die Gefährdungsbeurteilung und Integration in Brandschutzkonzepte.
Produktinformationen zur Erstprüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Produktinformationen zur Erstprüfung |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterstützung der normgerechten Erstprüfung der Feststellanlage vor Inbetriebnahme |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Prüfverfahren |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Prüfprotokolle und Abnahmen durch Sachkundige (Brandschutzbeauftragte, Fachfirmen) |
Erläuterung
Diese Informationen ermöglichen die sachkundige Erstprüfung gemäß DIN EN 14637. Ohne korrekt dokumentierte Erstprüfung darf eine Feststellanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Prüfung umfasst den Abgleich der Komponentenliste mit dem Datenblatt, Funktionsprüfungen durch Simulation von Branddetektion und manuellem Auslöser sowie den Nachweis der selbsttätigen Schließung bei Stromausfall. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Betreiber einen Nachweis; Mängel müssen vor Inbetriebnahme beseitigt werden. Wiederkehrende Funktionskontrollen durch den Betreiber alle drei Monate und eine jährliche Inspektion durch einen Fachkundigen sind vorgeschrieben.
Produktinformationen für Montage und Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montage- und Wartungsanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung aller technischen Vorgaben zur fachgerechten Installation und regelmäßigen Wartung |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Montageanweisungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss in der Betreiberakte geführt werden; Grundlage der jährlichen Feststellanlagen-Prüfung |
Erläuterung
DIN EN 14637 verpflichtet Hersteller, vollständige Montage- und Wartungsinformationen bereitzustellen. Diese sind integraler Bestandteil der gesetzlichen Betreiberverantwortung und entscheidend für den dauerhaft sicheren Betrieb. Haltesysteme dürfen nur mit bauaufsichtlicher Zulassung installiert werden und müssen regelmäßig gewartet werden. Die Wartung umfasst vierteljährliche Kontrollen durch den Betreiber und jährliche Inspektionen durch Fachunternehmen; eine lückenlose Dokumentation ist zur Haftungsabsicherung erforderlich.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Baumusterprüfzeugnis / Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Feststellanlage die baurechtlichen Anforderungen erfüllt |
| Relevante Regelwerke/Normen | HBauO |
| Schlüsselelemente | • Prüfinstitut |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Essenziell für die Bauabnahme und für jede spätere Brandschutzinspektion |
Erläuterung
Das abP bestätigt, dass die Feststellanlage die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Ohne gültiges abP ist keine bauaufsichtliche Verwendung möglich. Das Zeugnis wird von anerkannten Prüfinstituten ausgestellt und legt die technischen Einsatzgrenzen, Brandschutzklassifizierung und Gültigkeitsdauer fest. Nach HBauO müssen Bauprodukte entweder über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeugnis verfügen und mit einem Ü‑Zeichen gekennzeichnet sein. Abweichungen von den geprüften Parametern erfordern einen Einzelnachweis.
Nachweis der Verwendbarkeit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Verwendbarkeit (Verwendbarkeitsnachweis) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass das Bauprodukt unter Bauordnungsrecht und VOB-Normen eingesetzt werden darf |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18421, HBauO, DIN 18379–18381 |
| Schlüsselelemente | • Herstellerunterlagen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Vergabeunterlagen; relevant für Montagefirmen, Abnahme und Prüfung |
Erläuterung
Der Verwendbarkeitsnachweis bestätigt die rechtliche und technische Eignung des Haltesystems. Dieser Nachweis ist sowohl bei Planung, Ausschreibung als auch bei Abnahme unverzichtbar. Die VOB/C definiert technische Vertragsbedingungen als DIN-Normen für jede Bauleistung; für elektrotechnische Anlagen, Lüftungs- und Förderanlagen sind u. a. DIN 18384, 18380 etc. maßgeblich. Nach HBauO müssen Bauprodukte eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit technischen Regeln oder eine Zulassung vorweisen und mit dem Ü‑Zeichen gekennzeichnet sein. Die Zusammenstellung aller Nachweise stellt sicher, dass Bauherrn, Planer und Prüfer die Eignung beurteilen können und die Bauausführung nicht gefährdet wird.
Wartungsanleitung – Haltesysteme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanleitung für Haltesysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der normgerechten Wartung und Funktionsprüfung zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Prüf und Wartungsintervalle (Funktionsprüfung vierteljährlich, jährliche Wartung durch Fachkraft, Rauchmelderersatz) |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur / Instandhaltung |
| Praxis Hinweise | Grundlage für jährliche Fachprüfungen und monatliche Sichtkontrollen; wichtig für Betreiberhaftung und Brandschutzbegehungen |
Erläuterung
Die DIN EN 14637 legt detaillierte Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien für elektrisch gesteuerte Feststellanlagen fest. Sie fordert, dass Haltesysteme regelmäßig funktionsgeprüft und gewartet werden. Nach der aktuellen Fassung der DIN 14677‑1 müssen Betreiber eine Funktionsprüfung spätestens alle drei Monate durchführen, eine jährliche Wartung durch eine qualifizierte Fachkraft sicherstellen und die Rauchmelder turnusmäßig austauschen. Die Wartungsanleitung bildet das zentrale technische Dokument: Sie beschreibt Prüfzyklen, Messmethoden, Auslösetests und die zulässigen Grenzwerte (z. B. Mindesthaltekraft, Schließzeiten). Zudem enthält sie Hinweise zur Zustandsbeurteilung und zum Verschleiß, um frühzeitig Abweichungen zu erkennen. Die systematische Dokumentation der Prüfungen dient als Nachweis für Behörden und unterstützt die Betreiberhaftung.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – Haltevorrichtung als Bauprodukt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – Bauprodukt Haltevorrichtung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeit gemäß Landesbauordnung (z. B. § 20a HBauO); bestätigt, dass das Bauprodukt eingesetzt werden darf |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18384 (VOB/C) sowie die Hamburgische Bauordnung |
| Schlüsselelemente | • Zulassungsbescheid des DIBt mit Geltungsdauer |
| Verantwortlich | DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) |
| Praxis Hinweise | Muss vor Einbau vorliegen; Bestandteil der Bauakte; bei Brandverhütungsschau vorzulegen; Abweichungen erfordern Zustimmung im Einzelfall nach HBauO |
Erläuterung
Für Haltevorrichtungen als Bauprodukte ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erforderlich. Dieses Dokument wird vom Deutschen Institut für Bautechnik erteilt und weist die Verwendbarkeit des Produkts nach den Landesbauordnungen nach. Die Zulassung umfasst allgemeine Bestimmungen und besondere Anforderungen. Sie ersetzt zwar nicht andere Bau‑ und Nutzungsgenehmigungen, ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Installation. In den besonderen Bestimmungen wird die Bauart beschrieben: Die Feststellanlage muss aus Auslösevorrichtung mit Energieversorgung, Brandmeldern und Feststellvorrichtung bestehen und die Türen im Brandfall selbsttätig schließen. Der Zulassungsbescheid enthält zudem Bedingungen, z. B. Anforderungen an die Sachkunde der ausführenden Personen. Die abZ muss an der Verwendungsstelle vorliegen; Kopien sind den Beteiligten bereitzustellen. Wenn es keine abZ gibt oder von ihr abgewichen wird, fordert die HBauO eine Zustimmung im Einzelfall.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – Feststellanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – Feststellanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die komplette Feststellanlage (Sensorik, Auslösung, Steuerung, Halteelemente) bauordnungsrechtlich eingesetzt werden darf |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 14677 1 |
| Schlüsselelemente | • Zulassungsnummer |
| Verantwortlich | DIBt |
| Praxis Hinweise | Besonders relevant für brandschutztechnische Abnahmen; muss mit Herstellerangaben übereinstimmen; Abweichungen führen zum Verlust der Zulassung; Wartungszyklen nach DIN 14677 1 einhalten |
Erläuterung
Feststellanlagen sind sicherheitsrelevante Systeme, die den selbsttätigen Abschluss von Feuer‑ und Rauchschutztüren gewährleisten. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für eine Feststellanlage beschreibt das Gesamtsystem: Auslösevorrichtung, Energieversorgung, Brandmelder und Feststellvorrichtung. Die Feststellvorrichtung muss die zum Schließen erforderliche Energie speichern und bei Alarm, Störung oder Handauslösung den Abschluss freigeben, damit die Tür schließt. Die Zulassung legt fest, für welche Türarten die Anlage geeignet ist (z. B. einflügelige Drehflügeltüren in Innenwänden) und welche Betriebsbedingungen einzuhalten sind (Temperatur‑ und Feuchtebereiche). Sie verweist auf die DIN 14677‑1, welche die Instandhaltung regelt. Bei der brandschutztechnischen Abnahme wird geprüft, ob die installierten Komponenten mit der Zulassung übereinstimmen. Änderungen oder Kombinationen mit anderen Komponenten können zum Erlöschen der Zulassung führen.
Prüfprotokoll – Wiederkehrende Prüfung der Haltevorrichtung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für wiederkehrende Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der regelmäßigen Funktions und Sicherheitstests von Haltesystemen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Prüfumfang (Haltekraft, Auslöseeinrichtungen, Steuerung) |
| Verantwortlich | Sachkundiger Prüfer |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument für Brandschutzkontrollen und Betreiberhaftung; unterstützt Instandhaltungsplanung |
Erläuterung
Die DIN EN 14637 verlangt dokumentierte, wiederkehrende Prüfungen der Haltevorrichtungen. Bei jeder Prüfung müssen die Haltekraft des Magneten oder anderer Halteeinrichtungen, die Funktion der Auslösevorrichtung, die Steuerung und die Energieversorgung überprüft werden. Die Ergebnisse, festgestellte Mängel und die ergriffenen Maßnahmen sind im Prüfprotokoll zu dokumentieren. Gemäß DIN 14677‑1 ist die Funktionsprüfung mindestens alle drei Monate und die Wartung durch eine Fachkraft jährlich durchzuführen. Das Prüfprotokoll bildet den formellen Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern, dass die Feststellanlage jederzeit funktionsfähig ist. Es unterstützt die Planung künftiger Instandhaltungen und hilft, Haftungsrisiken zu minimieren.
Dokumentation der Objektbegehungen – Verkehrssicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Objektbegehungsprotokoll – Verkehrssicherungspflicht |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation regelmäßiger Sichtbegehungen zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach Verkehrssicherung |
| Relevante Regelwerke/Normen | HBauO; regionale Empfehlungen zur Verkehrssicherung |
| Schlüsselelemente | • Zustand der Tür /Torbereiche |
| Verantwortlich | Unterwiesene Person |
| Praxis Hinweise | Wird im Haftungsfall und bei Brandschutzschauen geprüft; ergänzt die technische Fachprüfung; dient als Nachweis der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht |
Erläuterung
Betreiber von Gebäuden sind nach den Landesbauordnungen zur Verkehrssicherung verpflichtet. Neben technischen Fachprüfungen müssen sie auch regelmäßige Sicht‑ und Funktionsbegehungen durchführen und dokumentieren. Diese Begehungen decken offensichtliche Mängel auf: blockierte Türöffnungen, Beschädigungen, Verschmutzungen oder Fehlfunktionen der Feststellanlage. Das Objektbegehungsprotokoll dokumentiert den Zustand und die getroffenen Maßnahmen. Bei Haftungsfällen und Brandschutzschauen dient es als Nachweis, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Die Protokolle sollten mindestens monatlich erstellt und in die Wartungsunterlagen integriert werden.
Leistungskonstanznachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungskonstanznachweis |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der dauerhaften Leistungseigenschaften eines Bauprodukts gemäß EU Bauproduktenrecht; Grundlage für CE Kennzeichnung und Marktzugang |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Verordnung 2024/3110 (neue Bauproduktenverordnung) und EU BauPVO 305/2011 |
| Schlüsselelemente | • Prüfstelle & Zertifikatsnummer |
| Verantwortlich | Notifizierte Produktzertifizierungsstelle |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument für CE Kennzeichnung; wird bei Bauabnahmen eingefordert; bleibt gültig, solange Produkt, Norm und AVCP Methode unverändert bleiben |
Erläuterung
Das Leistungskonstanznachweis bestätigt, dass ein Bauprodukt die deklarierten Eigenschaften dauerhaft erfüllt und dass eine geeignete Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) eingerichtet ist. Die Bescheinigung wird von einer notifizierten Zertifizierungsstelle ausgestellt und basiert auf der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie der neuen Bauproduktenverordnung 2024/3110. In der Bescheinigung werden der Notified Body, die Zertifikatsnummer, die wesentlichen Merkmale des Produkts und die erreichten Leistungsklassen aufgeführt. Sie bescheinigt, dass alle Bestimmungen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit angewandt werden und dass die WPK die Leistungsbeständigkeit sicherstellt. Das Zertifikat bleibt gültig, solange weder die harmonisierte Norm, das Bauprodukt noch die AVCP‑Methode wesentlich geändert werden und die Zertifizierungsstelle das Zertifikat nicht aussetzt oder zurückzieht. Der Leistungskonstanznachweis ist Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung und wird von den Aufsichtsbehörden bei Bauabnahmen verlangt.
Europäische Technische Bewertung (EAD‑Dokumentation)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Europäische Technische Bewertung (ETA) / EAD Dokumentation |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung von Bauprodukten ohne harmonisierte Norm durch ein europäisches Bewertungsverfahren; ermöglicht CE Kennzeichnung und europaweiten Verwendbarkeitsnachweis |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU BauPVO 305/2011, EU Verordnung 2024/3110 und die jeweilige Europäische Bewertungsdokumentation (EAD) |
| Schlüsselelemente | • Bewertungsverfahren (Antrag des Herstellers, Prüffolgen, Überwachung) |
| Verantwortlich | Europäische Bewertungsorganisation (z. B. EOTA); nationale Technische Bewertungsstelle (z. B. DIBt) |
| Praxis Hinweise | Relevant für Sonderlösungen oder innovative Feststellanlagen ohne EN Norm; Hersteller muss ETA beantragen; keine Weitergabe („Cascading“) an Systempartner |
Erläuterung
Wenn für eine Haltevorrichtung keine harmonisierte Norm existiert, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung (ETA) auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) beantragen. Die ETA ist ein in ganz Europa anerkannter Verwendbarkeitsnachweis, der wie bei Außentüren zu einer CE‑Kennzeichnung führt. In der EAD sind die relevanten Eigenschaften und Prüfkriterien festgelegt. Für Feststellanlagen wird das AVCP‑System 1 angewendet, d. h. neben den Prüfungen ist eine Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich. Die ETA enthält detaillierte Angaben zum Produkt, seiner Zusammensetzung und den Einsatzbedingungen. Nach Artikel 19 der BauPVO muss der Hersteller die ETA selbst beantragen; eine Weitergabe der ETA an Systemnehmer ist nicht vorgesehen. Innovative Haltevorrichtungen ohne harmonisierte Norm können so dennoch rechtskonform vermarktet und gekennzeichnet werden. Die ETA ist stets zusammen mit der Leistungserklärung und dem Zertifikat der Leistungsbeständigkeit aufzubewahren.
Spezifische technische Dokumentation – Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Produktdokumentation (Bauprodukt) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der technischen Leistungsmerkmale eines Bauprodukts; Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung und CE Kennzeichnung gemäß BauPVO |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 305/2011; ggf. Regulation (EU) 2024/3110 |
| Schlüsselelemente | • detaillierte Leistungsmerkmale des Produkts |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss dem Betreiber vorliegen; bildet die Grundlage für Montageplanung, Brandschutzkonzept und Bauabnahme; muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden |
Erläuterung
Die EU‑Bauproduktenverordnung verlangt eine umfassende technische Dokumentation als Grundlage für die Leistungserklärung. Diese Dokumentation enthält Prüfberichte, technische Beschreibungen und die Bewertung der Leistungsbeständigkeit des Produkts. Hersteller sind verpflichtet, alle Unterlagen – darunter Prüfberichte, die Leistungserklärung, Bedienungs‑ und Sicherheitshinweise sowie ggf. Zertifikate der werkseigenen Produktionskontrolle – zehn Jahre lang aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei Feststellvorrichtungen ist die technische Dokumentation besonders wichtig, da sie als Bauprodukte in den bauordnungsrechtlichen Feuerabschluss eingreifen. Sie dient als Grundlage für die Montageplanung, das Brandschutzkonzept und den Nachweis der Konformität.
Wartungsdokumentation für Feststellanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsdokumentation nach DIN 14677 1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation sämtlicher Inspektions , Funktions und Wartungsarbeiten an Feststellanlagen; dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 14677 1 (Instandhaltungsmaßnahmen für elektrisch gesteuerte Feststellanlagen) |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle (monatliche Prüfungen und jährliche Wartung) |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur bzw. zertifizierte Fachfirma |
| Praxis Hinweise | Die Norm schreibt einen monatlichen Funktionstest und eine jährliche Wartung durch eine Fachkraft vor. Die Wartungsdokumentation ist Bestandteil der Betreiberakte und wird bei Brandschutzbegehungen regelmäßig kontrolliert. |
Erläuterung
DIN 14677‑1 definiert die Instandhaltungspflichten für Feststellanlagen. Sie verlangt, dass die monatliche Überprüfung nach Einweisung durch den Betreiber selbst erfolgen darf, die jährliche Wartung jedoch nur durch eine Fachkraft für Feststellanlagen durchgeführt werden darf. Darüber hinaus legt die Norm konkrete Austauschintervalle für Brandmelder fest: Rauchmelder ohne Verschmutzungskompensation dürfen höchstens fünf Jahre eingesetzt werden, während Melder mit Verschmutzungskompensation bis zu acht Jahre verwendet werden dürfen. Eine ordnungsgemäße Wartung dokumentiert die Funktionsfähigkeit der Anlage und senkt das Haftungsrisiko für den Betreiber. Die Dokumentation muss sämtliche Mess‑ und Prüfergebnisse enthalten und dient als Nachweis gegenüber Behörden, Versicherungen und Sachverständigen.
Befähigungsnachweis – Sachkundige für Feststellanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis (Sachkundige für Feststellanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Qualifikation für die Prüfung, Instandhaltung und Abnahme von Feststellanlagen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 14677 2 |
| Schlüsselelemente | • Schulungszertifikate und Prüfungsbescheinigung |
| Verantwortlich | Schulungsanbieter bzw. akkreditierte Zertifizierungsstelle |
| Praxis Hinweise | Der Befähigungsnachweis muss regelmäßig aktualisiert werden; Behörden und Versicherungen prüfen diesen Nachweis konsequent. |
Erläuterung
Nach DIN 14677‑1 dürfen Wartung und Abnahme von Feststellanlagen nur von einer Fachkraft für Feststellanlagen durchgeführt werden. DIN 14677‑2 regelt die Voraussetzungen für diese Qualifikation. Eine Fachkraft muss eine abgeschlossene Ausbildung in Elektrotechnik oder Mechanik oder mehrjährige Berufserfahrung nachweisen und eine spezielle Schulung absolvieren. Der Betreiber bleibt zwar für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich, kann jedoch Haftungsrisiken reduzieren, indem er qualifiziertes Personal einsetzt. Behörden und Versicherer verlangen regelmäßig den Nachweis der Fachkunde.
EG‑Konformitätserklärung – Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EG Konformitätserklärung für Feststellvorrichtungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass das Bauprodukt alle einschlägigen EU Richtlinien erfüllt und berechtigt ist, die CE Kennzeichnung zu tragen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18384 (VOB/C); EU Richtlinien für elektromagnetische Verträglichkeit, Niederspannung und ggf. Maschinenrichtlinie |
| Schlüsselelemente | • Rechtsgrundlagen und angewandte Normen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Das EU Konformitätszertifikat einer notifizierten Stelle berechtigt zur Anbringung der CE Kennzeichnung; der Hersteller muss für jedes Produkt mit EU Konformitätszertifikat eine EU Konformitätserklärung erstellen. Diese Erklärung ist Bestandteil der Projektdokumentation, Voraussetzung für die Montagefreigabe und für die Bauabnahme nach VOB/C. |
Erläuterung
Die EG‑Konformitätserklärung bestätigt die Einhaltung aller einschlägigen EU‑Richtlinien und Normen. Bei Feuerschutz‑ und Rauchschutztüren müssen beispielsweise Panikverschlüsse die Anforderungen der EN 1125 erfüllen; die Übereinstimmung wird durch das EU‑Konformitätszertifikat einer notifizierten Stelle bestätigt und berechtigt den Hersteller zur Anbringung der CE‑Kennzeichnung. Ohne Konformitätserklärung darf das Bauprodukt nicht montiert werden. Nach DIN 18384 ist dieses Dokument Bestandteil der Vertragsunterlagen; es bildet die rechtliche Grundlage für Montagefreigabe und Bauabnahme und muss dem Betreiber zur Verfügung gestellt werden.
Leistungserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungserklärung (DoP) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bauordnungsrechtlicher Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bauprodukts hinsichtlich Feuerfestigkeit, Sicherheit, Funktionsverfügbarkeit und mechanischer Kennwerte |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 305/2011 und Regulation (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung); VOB/C Normen (z. B. DIN 18379 bis DIN 18421) |
| Schlüsselelemente | • Deklarierte Leistungseigenschaften und Wesentliche Merkmale |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Die Leistungserklärung muss vor der Montage verfügbar sein und dem Bauprodukt beigefügt werden. Nach der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 wird die Leistungserklärung in digitaler Form bereitgestellt und enthält zusätzliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsdaten. |
Erläuterung
Die Leistungserklärung ist das zentrale Nachweisdokument der EU‑Bauproduktenverordnung. Sie liefert Informationen über die Leistung des Bauprodukts und ist Grundlage für die CE‑Kennzeichnung und die Marktüberwachung. Mit der Verordnung (EU) 2024/3110 wurde die Leistungserklärung weiterentwickelt: Sie wird digital bereitgestellt, muss Umweltinformationen enthalten und soll über einen digitalen Produktpass zugänglich sein. Hersteller müssen die Leistungserklärung sowie die zugrunde liegende technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und auf Verlangen den Behörden vorlegen. Ohne gültige Leistungserklärung darf ein Bauprodukt nicht in Verkehr gebracht oder in ein Bauwerk eingebaut werden; Händler dürfen Produkte ohne Leistungserklärung nicht vertreiben.
Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall (bauordnungsrechtlich)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der baurechtlichen Zulässigkeit bei atypischen oder projektspezifischen Feststellsystemen, für die keine harmonisierte Norm oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung existiert |
| Relevante Regelwerke/Normen | HBauO, insbesondere § 20c |
| Schlüsselelemente | • Prüftechnische Bewertungen und Gutachten |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Bauproduktverantwortlicher; ggf. Fachplaner |
| Praxis Hinweise | Eine Zustimmung im Einzelfall wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn die Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Bei geringen Gefährdungen kann die Behörde auf eine Zustimmung verzichten. |
Erläuterung
Für Feststellanlagen, die nicht von harmonisierten Normen erfasst sind oder von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, muss die Verwendbarkeit im Einzelfall nachgewiesen werden. § 20c HBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, den Einsatz solcher Bauprodukte zuzulassen, wenn die Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Bei Feststellvorrichtungen kann dies beispielsweise bei Sonderkonstruktionen der Fall sein. Die Nachweise werden in Form von prüftechnischen Gutachten, Abweichungsbegründungen und projektbezogenen Spezifikationen erstellt. Der Hersteller oder Bauherr sollte die Bauaufsicht frühzeitig einbinden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Allgemeine Produktinformationen – Feststellsysteme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeine Produktinformationen für Feststellsysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung grundlegender Funktions und Sicherheitseigenschaften des Feststellsystems; dient als technische Kurzbeschreibung für Planer, Errichter und Betreiber |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Systems (Aufbau der Feststellanlage) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Das Dokument dient der Erstbewertung des Systems, unterstützt die Planung und ist Grundlage für spätere Wartungskonzepte. Es muss die korrekte Installation der Melder (Decken oder Sturzmontage) und die Komponentenliste enthalten. |
Erläuterung
Die Norm DIN EN 14637 legt die Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung elektrisch gesteuerter Feststellanlagen fest. In den allgemeinen Produktinformationen beschreibt der Hersteller die Bauart des Systems, die verwendeten Bauteile und das Funktionsprinzip. Feststellanlagen halten Türen durch Haftmagnete offen und lösen bei Rauch‑ oder Wärmeerkennung automatisch aus. Die Produktinformationen geben an, welche elektrischen Versorgungsspannungen erforderlich sind, wie Sensoren und Handauslöser angeordnet werden und welche Umgebungsbedingungen zulässig sind. Diese Informationen sind für Planer und Errichter unverzichtbar, weil sie die ordnungsgemäße Integration der Feststellanlage in das Gebäude ermöglichen.
Produktinformationen für die Erstprüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Erstprüfungsinformationen für Feststellanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterstützung der normgerechten Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung gemäß DIN EN 14637; stellt sicher, dass die Feststellanlage ordnungsgemäß montiert und funktionsfähig ist |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 (Anhang C: Abnahmeprüfung und periodische Prüfungen) |
| Schlüsselelemente | • Ablauf der Abnahmeprüfung |
| Verantwortlich | Hersteller stellt die Information bereit; Sachkundiger führt die Erstprüfung durch |
| Praxis Hinweise | Die Abnahmeprüfung wird vom Betreiber beauftragt und durch autorisierte Fachkräfte oder akkreditierte Prüfstellen durchgeführt. Nach erfolgreicher Abnahme ist ein Schild neben der Tür anzubringen und eine Bescheinigung auszustellen. |
Erläuterung
Nach DIN EN 14637 muss jede Feststellvorrichtung nach der Montage einer Abnahmeprüfung unterzogen werden. Die Abnahmeprüfung prüft, ob die eingebauten Komponenten mit der zugelassenen Liste übereinstimmen, ob die Funktionsweise den Anforderungen der Norm entspricht und ob die Anlage bei Störung selbsttätig schließt. Die Prüfer simulieren sowohl die automatische Auslösung über Rauch‑ oder Wärmemelder als auch die manuelle Betätigung. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Abnahmeschild neben der Tür angebracht und dem Betreiber eine Bescheinigung mit allen Prüfergebnissen übergeben. Regelmäßige Routinekontrollen im Abstand von drei Monaten sowie eine jährliche Wartung durch geschultes Personal sind erforderlich.
Produktinformationen für Installation und Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Produktinformationen für Installation & Wartung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der technischen Vorgaben zur normgerechten Montage, Funktionsprüfung und Instandhaltung der Feststellanlage |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Montagehinweise und detaillierte Funktionsbeschreibung der Komponenten; |
| Verantwortlich | Hersteller der Haltevorrichtung |
| Praxis Hinweise | Unerlässlich für normgerechte Montage, sichere Funktion und Abnahme; dient als Grundlage für Wartungspläne und Gefährdungsbeurteilungen |
Erläuterung
Nach DIN EN 14637 müssen Hersteller von Feststellanlagen detaillierte Produktinformationen bereitstellen, die Aufbau, Installation, elektrische Anschlüsse und Wartung beschreiben. Die Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien fest, mit deren Hilfe die Vereinbarkeit von Komponenten und deren Leistung beurteilt werden können, wenn diese zu einer Feststellanlage verbunden werden. Sie fordert zudem Angaben zur Integrität einer Feststellanlage, wenn sie an eine Brandmeldeanlage oder andere Systeme angeschlossen ist, einschließlich des Signalaustausches und der technischen Daten für die Schnittstellen. Die Produktinformationen dienen dem Installateur als verbindliche Grundlage für die Montage und der Betreiberin oder dem Betreiber als Basis für Wartungspläne und Gefährdungsbeurteilungen.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Bauprodukt bauordnungsrechtlich verwendbar ist; ersetzt die bauaufsichtliche Zulassung für nach anerkannten Prüfverfahren beurteilte Bauprodukte |
| Relevante Regelwerke/Normen | HBauO (insbesondere § 19) |
| Schlüsselelemente | • Prüfgrundlagen und Beschreibung der Prüfergebnisse; |
| Verantwortlich | Hersteller (Prüfzeugnis wird durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß § 24 HBauO erteilt) |
| Praxis Hinweise | Muss der Bauakte beigefügt werden; erforderlich für bauordnungsrechtliche Abnahmen und Stellungnahmen von Brandschutzsachverständigen |
Erläuterung
Das Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) ist ein gesetzlicher Nachweis darüber, dass Bauprodukte nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wurden und ohne zusätzliche bauaufsichtliche Zulassung verwendet werden dürfen. Gemäß § 19 HBauO benötigen Bauprodukte, die nach solchen Prüfverfahren beurteilt werden, „nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses“. Das abP wird durch eine Prüfstelle nach § 24 HBauO ausgestellt, wenn die Verwendbarkeit des Produkts nachgewiesen ist und die maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen bekannt gemacht sind. Für Haltevorrichtungen bestätigt das abP, dass alle brandschutztechnischen Eigenschaften den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Es ist ein verpflichtender Bestandteil der technischen Nachweise und muss in der Bauakte dokumentiert werden.
Verwendbarkeitsnachweis für das Bauprodukt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Verwendbarkeitsnachweis für Haltevorrichtungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung der regelkonformen Verwendbarkeit der Haltevorrichtungen im Bauwerk gemäß VOB/C und Landesbauordnung |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18379 (Raumlufttechnische Anlagen), DIN 18380 (Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen), DIN 18381 (Gas , Wasser und Entwässerungsanlagen), DIN 18421 (Anlagen für Gebäudeautomation) sowie HBauO |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation und technischer Leistungsnachweis; |
| Verantwortlich | Hersteller (Nachweis wird häufig durch Prüfstellen erstellt und durch Fachplaner geprüft) |
| Praxis Hinweise | Essenziell für Ausschreibung, Ausführungsplanung und Abnahme; bildet die technische Grundlage für die rechtssichere Montage und Betrieb von Feststellanlagen nach VOB/C |
Erläuterung
Der Verwendbarkeitsnachweis stellt sicher, dass eine Haltevorrichtung technisch und bauordnungsrechtlich zulässig eingesetzt werden kann. Für die technische Gebäudeausrüstung gelten nach der VOB/C die speziellen ATV‑Normen (DIN 18379, 18380, 18381 und 18421). Ein Fachartikel weist darauf hin, dass bei der Planung und Ausführung des vorbeugenden Brand‑ und Schallschutzes die Regelwerke der VOB/C zwingend zu beachten sind und dass Abweichungen oder ungenügende Koordination der Gewerke oft zu gravierenden Mängeln führen. Die VOB/C schreibt vor, dass Maßnahmen des vorbeugenden Brand‑ und Schallschutzes als „besondere Leistungen“ explizit ausgeschrieben und beschrieben werden müssen. In den ATV‑Normen wird beispielsweise für raumlufttechnische Anlagen (DIN 18379) verlangt, dass der Auftragnehmer bei Prüfung der Planungsunterlagen insbesondere auf Schallschutz und Brandschutz achtet. In DIN 18380 und DIN 18381 wird gefordert, dass bei Leitungsdurchführungen die Belange des Schall‑, Wärme‑ und Brandschutzes berücksichtigt werden und dass entsprechende Angaben dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen sind. Der Verwendbarkeitsnachweis fasst diese Anforderungen auf Produktebene zusammen: Er dokumentiert die Eignung des Haltesystems, die Anwendungsbedingungen und die Einhaltung der spezifischen Brandschutzanforderungen der VOB/C und der Landesbauordnung. In Ausschreibungen und bei der Abnahme dient er als Grundlage für die rechtssichere Montage und den Betrieb der Feststellanlage.
Wartungsanleitung – Haltesysteme nach DIN EN 14637
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanleitung für Haltevorrichtungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der ordnungsgemäßen Instandhaltung und dauerhaften Funktionsfähigkeit der Feststellanlage |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 14637 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Funktionsprüfungen und Abnahmeprüfungen; |
| Verantwortlich | Betreiber sowie Wartungsdienstleister/Fachkräfte |
| Praxis Hinweise | Zentrale Grundlage für Jahresinspektionen von Brandschutzanlagen; Wartungen müssen durch geschultes Personal durchgeführt und dokumentiert werden |
Erläuterung
Die Wartungsanleitung spezifiziert alle notwendigen Schritte, um die Funktionsfähigkeit der Haltevorrichtungen langfristig sicherzustellen. Nach der EN 14637 dürfen Feststellvorrichtungen nur von entsprechend ausgebildetem Personal eingebaut werden und ihre einwandfreie Funktion muss nach der Montage durch eine Abnahmeprüfung bestätigt werden. Die Abnahmeprüfung wird in der Regel durch den Betreiber in Auftrag gegeben; ihr Mindestumfang umfasst u. a. die Überprüfung der eingebauten Komponenten, die Übereinstimmung mit der Produktinformation und die Simulation von Brandmelderauslösungen. Die Norm verlangt, dass der Schließbereich der Tür freigehalten und dauerhaft gekennzeichnet wird. Nach erfolgreicher Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, die die Ergebnisse der Prüfung detailliert enthält. Für den laufenden Betrieb fordert die Norm regelmäßige Funktionsprüfungen alle drei Monate und mindestens einmal jährlich eine Überprüfung und Wartung durch geschultes Personal. Alle Prüfungen und Wartungen sind zu dokumentieren und dienen der Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – DIBt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bauordnungsrechtlicher Nachweis für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm; wird durch das DIBt erteilt und bestätigt, dass das Produkt die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt |
| Relevante Regelwerke/Normen | HBauO (§ 18), DIN 18384 sowie Technische Baubestimmungen |
| Schlüsselelemente | • Zulassungsnummer und Gültigkeitsdauer (in der Regel 5 Jahre); |
| Verantwortlich | DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) |
| Praxis Hinweise | Unverzichtbar für Sonderkonstruktionen und Produkte ohne harmonisierte Norm; das Dokument muss dauerhaft in der Bauakte verbleiben und dient als höchster Verwendbarkeitsnachweis |
Erläuterung
Die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist der höchste bauordnungsrechtliche Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm. Gemäß § 18 HBauO erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine solche Zulassung, wenn die Verwendbarkeit des Bauprodukts nachgewiesen ist. Die Zulassung wird widerruflich und für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel fünf Jahre – erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht die erteilten Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt. Für Haltevorrichtungen, die nicht unter eine harmonisierte europäische Norm fallen, ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich, um die Verwendbarkeit bauordnungsrechtlich zu bestätigen. Sie enthält neben den technischen Anforderungen auch Vorgaben zur werkseigenen Produktionskontrolle und zur Fremdüberwachung und stellt sicher, dass das Produkt rechtskonform verbaut werden darf.
