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Feuerlöschanlagen und -ausrüstung

Facility Management: Brandschutz » Betrieb » Betreiberpflichten » Feuerlöschanlagen und -ausrüstung

Betreiberpflichten für Feuerlöschanlagen und -geräte

Die Betreiberpflichten für Feuerlöschanlagen und -geräte in Industriegebäuden sind vielfältig und anspruchsvoll. Sie erstrecken sich über Umweltauflagen (insbesondere beim Umgang mit F-Gasen), arbeitsschutzrechtliche und unfallverhütungsrechtliche Vorgaben, technische Normvorgaben und behördliche Prüfpflichten. Nur durch konsequente Befolgung dieser Vorgaben kann der Betreiber sicherstellen, dass Menschenleben und Sachwerte optimal geschützt werden, die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und Umweltauswirkungen minimal gehalten werden.

Wesentliche Erfolgsfaktoren sind die Qualifikation und Sensibilisierung des Personals, eine vorbeugende Instandhaltung der Anlagen, ein akribisches Führen von Aufzeichnungen und eine schnelle Reaktion auf etwaige Störungen oder Mängel. Durch kontinuierliche Kontrolle und Verbesserung der Prozesse wird gewährleistet, dass die Löschsysteme jederzeit einsatzbereit sind und sowohl internen Audits als auch behördlichen Kontrollen standhalten. Damit erfüllt der Betreiber nicht nur seine rechtlichen Pflichten, sondern trägt aktiv zu einer sicheren und rechtskonformen Betriebsführung bei.

Zu berücksichtigen ist ein breites Spektrum von Löschtechnologien, darunter gasbasierte Löschanlagen (mit fluorierten Treibhausgasen sowie CO₂, Argon, Inergen, Stickstoff), Sprinkleranlagen, Wassernebel- und Schaumlöschanlagen, Hydranten und Schlauchanschlüsse, tragbare Feuerlöscher, Sauerstoffreduzierungsanlagen sowie Spezialsysteme (z.B. Küchenlöschanlagen), einschließlich zugehöriger Druckbehälter und Detektions- bzw. Überwachungseinrichtungen. Die Einhaltung dieser Betreiberpflichten dient den Zielen des Personenschutzes und der Sachwertsicherung, der Erfüllung gesetzlicher Auflagen, dem Umwelt- und Klimaschutz (insbesondere beim Umgang mit fluorierten Gasen) sowie der Audit- und Prüfbereitschaft. Als verbindlicher Rahmen gelten in Deutschland u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 und Verordnung (EU) 2024/573 (beide zu fluorierten Treibhausgasen), die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung (insbesondere §§ 15–16 und zugehörige Anhänge), § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung, die DGUV Vorschrift 1, die DGUV Information 205-026, die Arbeitsstättenregel ASR A2.2, diverse DIN- und DIN-EN-Normen (siehe unten) sowie die VDE 0105-100.

Brandschutz durch funktionale Löschtechnik sichern

Organisation, Verantwortung, Kompetenz und Zertifizierung

Jede Löschanlage im Gebäude ist einer verantwortlichen Person zuzuordnen. Der Betreiber hat für jedes System (z.B. Sprinkler, Gaslöschanlage, etc.) einen Anlagenverantwortlichen zu benennen und schriftlich zu beauftragen. Für Abwesenheitszeiten sind Stellvertretungen zu regeln; außerdem sind Eskalationswege festzulegen, falls Mängel oder Störungen auftreten, die nicht umgehend behoben werden können.

Besondere Qualifikations- und Zertifizierungspflichten gelten für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gas-Löschanlagen). Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur Personal mit gültiger Zertifizierung (Sachkunde-Nachweis gemäß Art. 4 Abs. 7 VO (EU) 2024/573 i.V.m. § 5 ChemKlimaschutzV) Tätigkeiten wie Installation, Wartung, Leckagekontrolle oder Reparatur an diesen Systemen ausführt. Ebenso dürfen Unternehmen solche Arbeiten nur ausführen, wenn sie als Fachbetrieb zertifiziert sind (§ 6 ChemKlimaschutzV). Der Betreiber hat die entsprechenden Zertifikate von Personal und Dienstleistern zu prüfen und vorzuhalten.

Auch für andere Löschanlagen muss die Fachkompetenz des Personals gewährleistet sein. Alle mit Betrieb, Inspektion, Wartung und Prüfung betrauten Personen müssen über die notwendige Ausbildung, Kenntnis der einschlägigen Normen und Erfahrung verfügen. Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen sind erforderlich, um das Fachwissen aktuell zu halten (siehe auch Kapitel 6 und 7).

Der Betreiber trägt die Verantwortung, dass sämtliche vorgeschriebenen Dokumentationen geführt und aufbewahrt werden. Verantwortlichkeiten für das Führen von Prüfbüchern, Wartungsplänen, Logbüchern usw. sind intern klar zu verteilen. Die Übergabe von Dokumenten beim Personalwechsel ist sicherzustellen, sodass die Betreiberpflichten dauerhaft erfüllt werden können.

Führung von Anlagen-Büchern und Registern

Für jede stationäre Löschanlage mit fluorierten Treibhausgasen sind Betriebsbücher bzw. Register zu führen. Darin müssen die Kontaktdaten des Betreibers und der zuständigen Servicestelle verzeichnet sein (Art. 2 Abs. 1 VO 1497/2007). Ebenso ist die jeweils eingefüllte Menge an F-Gas-Löschmittel (in Kilogramm und in Tonnen CO₂-Äquivalent) festzuhalten (Art. 2 Abs. 2, Abs. 3). Vor der ersten Dichtheitsprüfung oder Wartung muss eine zertifizierte Fachkraft die vorhandenen Anlagendaten und früheren Protokolle überprüfen (Art. 3).

Leckagevermeidung, Detektion und Reparatur

Der Betreiber hat Maßnahmen zur Vermeidung und frühen Erkennung von Leckagen zu treffen. Zertifiziertes Personal muss im Rahmen geplanter Kontrollen regelmäßig Sichtprüfungen der Anlage auf Anzeichen von Schäden oder undichte Stellen durchführen (Art. 4 Abs. 1 VO 1497/2007). Jeglicher Hinweis auf eine mögliche Undichtigkeit ist unverzüglich genauer zu untersuchen (Art. 4 Abs. 2, Abs. 3). Es ist weiterhin sicherzustellen, dass vorhandene Druck- bzw. Gewichtsanzeiger einwandfrei funktionieren, um Druckverluste rechtzeitig zu erkennen (Art. 4 Abs. 4). Reparaturen oder ein Austauschen von Komponenten nach einem Kältemittelverlust dürfen ausschließlich durch zertifiziertes Personal erfolgen (Art. 5 Abs. 1). Wurde eine Leckage beseitigt, ist vor dem Wiederbefüllen der Anlage eine erneute Dichtheitsprüfung durchzuführen (Art. 5 Abs. 2). Auch bei jeder Neuinstallation einer F-Gas-Löschanlage muss nach der Erstbefüllung und Inbetriebnahme eine Dichtheitskontrolle vorgenommen werden (Art. 7).

Umweltgerechter Betrieb und Nachsorgemaßnahmen

Der Betreiber ist verpflichtet, jegliches unbeabsichtigte Freisetzen von fluorierten Treibhausgasen zu vermeiden. Ein absichtliches Ablassen des Löschmittels ist grundsätzlich verboten, außer es ist aus technischen Gründen zwingend erforderlich (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2024/573). Alle Anlagenteile sind so instand zu halten, dass Leckagen technisch und wirtschaftlich auf ein Minimum reduziert werden (Art. 4 Abs. 3). Sollte dennoch Kältemittel austreten, ist die Leckage umgehend zu reparieren (Art. 4 Abs. 5 Satz 1). Anschließend muss die Anlage einer Nachkontrolle auf Dichtheit unterzogen werden, bei ortsfesten Systemen frühestens 24 Stunden und spätestens 1 Monat nach der Reparatur (bei mobilen Systemen sofort nach der Reparatur; Art. 4 Abs. 5 Satz 2). Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass planmäßige Dichtheitsprüfungen in den vorgeschriebenen Intervallen durchgeführt werden, sofern die Löschmittelmenge bestimmte Schwellenwerte erreicht (Art. 5 Abs. 1). Falls das System über eine Leckageüberwachung verfügt, ist diese regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2).

Sicherheitstechnische Installationen im Arbeitsstättenbetrieb (§ 4 Abs. 3 ArbStättV)

Nach § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber alle sicherheitstechnischen Einrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Hierzu gehören insbesondere auch die installierten Löschsysteme im Betrieb, wie z.B. selbsttätige Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Pos. 474.10), Hydrantenanlagen und Löschwasserleitungen (474.50) sowie tragbare Feuerlöscher (474.70). Diese Anlagen und Geräte müssen turnusmäßig gemäß den technischen Regeln und Herstellerangaben gewartet und funktional getestet werden. Werden dabei Mängel oder Ausfälle festgestellt, sind diese unverzüglich zu beheben, um die volle Funktionsbereitschaft der Schutzeinrichtungen wiederherzustellen. (Ergänzend hierzu konkretisiert ASR A2.2 Abschnitt 7.4 die Anforderungen an Prüfung und Wartung, siehe Kapitel 9.)

Explosionsschutz und Druckbehälter (BetrSichV)

In explosionsgefährdeten Bereichen (EX-Zonen) betriebene Löschanlagen sind im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in festgelegten Intervallen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Dies betrifft z.B. Gaslöschanlagen (Pos. 474.20) in Ex-geschützten Räumen: Hier ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 eine wiederkehrende Überprüfung durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Des Weiteren unterliegen die Druckbehälter der Löschtechnik besonderen Prüfpflichten. Dazu zählen sowohl die Behälter tragbarer Feuerlöscher als auch stationäre Löschmittel-Druckflaschen. Nach einer Änderung oder Instandsetzung, die die Sicherheit beeinflussen könnte, muss vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch eine ZÜS oder befähigte Person erfolgen (§ 15 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4; relevant z.B. für tragbare Feuerlöscher, Pos. 474.70). Zudem sind diese Druckbehälter in festgelegten Fristen wiederkehrend zu prüfen (§ 16 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5). Dies gilt u.a. für die Druckgasflaschen in stationären Löschanlagen (z.B. Treibgasflaschen von CO₂- oder Inertgas-Systemen; Pos. 474.71/474.72/474.73). Die entsprechenden Prüfzyklen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der BetrSichV; Prüfnachweise (Prüfbescheinigungen) sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Unterweisung und Übung (DGUV Vorschrift 1 § 22(2), ASR A2.2 7.3)

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern in der Anwendung von Feuerlöscheinrichtungen ausgebildet und über die Brandbekämpfung unterwiesen wird. Insbesondere sind alle Beschäftigten mit der Benutzung von Handfeuerlöschern und falls vorhanden Wandhydranten Typ S (Selbsthilfe-Hydranten) vertraut zu machen. Dies erfüllt die Forderung aus DGUV Vorschrift 1 § 22 Abs. 2 sowie ASR A2.2 Abschnitt 7.3, wonach Beschäftigte im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen für Entstehungsbrände eingewiesen und in praktischen Übungen geschult werden müssen. Diese Unterweisungen haben bei Einstellung neuer Mitarbeiter und danach in regelmäßigen Abständen (empfohlen wird mindestens jährlich) stattzufinden. Art und Inhalt der Trainings (z.B. Theorie zu Brandklassen und Löschmitteln, praktisches Löschen eines Feuerbeckens) sind zu dokumentieren; Teilnahmebestätigungen und Übungsnachweise sind aufzubewahren.

Gaslöschanlagen – Besondere Betreiberpflichten (DGUV-I 205-026)

Beim Betrieb von Gaslöschanlagen (z.B. CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen) sind zusätzlich spezielle Vorgaben der DGUV Information 205-026 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen“ einzuhalten.

Zunächst ist sicherzustellen, dass die Gaslöschanlage bestimmungsgemäß betrieben wird. Die Anlagentechnik darf nicht zweckentfremdet oder manipuliert werden (vgl. DGUV-I 205-026 Abschnitt 6.1). Es sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die die Hinweise des Herstellers und Errichters der Anlage berücksichtigen (6.2.1). Alle Personen, die Zutritt zu den durch eine Gaslöschanlage geschützten Bereichen (Löschbereichen) oder angrenzenden Gefährdungsbereichen haben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die spezifischen Gefahren, Alarmsignale und Verhaltensregeln belehrt werden. Diese Unterweisungen sind vom Unternehmer zu dokumentieren (DGUV-I 205-026 Abschnitt 6.2.2).

Etwaige sicherheitsrelevante Mängel an der Anlage (insbesondere solche, die die Personensicherheit betreffen) sind sofort zu beheben. Ist eine umgehende Beseitigung nicht möglich, so ist die Gaslöschanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, bis der sichere Zustand wiederhergestellt ist. In der Zwischenzeit müssen alternative Brandschutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Bereitstellung von Zusatzausrüstung oder Brandwache), um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (6.3.1).

Unter bestimmten Umständen muss die Gaslöschanlage vorübergehend blockiert (deaktiviert) werden:

  • wenn im Schutzbereich Arbeiten stattfinden, die eine rechtzeitige Evakuierung im Auslösefall verhindern würden (6.4.1),

  • wenn sich Personen im Löschbereich aufhalten, die nicht für diesen Bereich unterwiesen sind (6.4.2),

  • oder wenn Wartungsarbeiten anstehen, die möglicherweise eine unbeabsichtigte Auslösung hervorrufen könnten (6.4.3).

  • Das Blockieren (Außerbetriebsetzen) und Wiederfreigeben der Anlage darf nur durch schriftlich benannte, instruierte Personen erfolgen. Während der Blockierung sind geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen, um den Brandschutz aufrecht zu erhalten (z.B. organisatorische Maßnahmen, temporäre Feuerwache; vgl. 6.4.4)

Im Alarmfall (Auslösesignal der Gaslöschanlage) haben alle Personen den gefährdeten Bereich sofort zu verlassen. Eigene Löschversuche sind nach einem Auslösealarm nicht mehr zu unternehmen. Ein Bereich, der mit Löschgas geflutet wurde, darf erst wieder betreten werden, wenn eine autorisierte Person (z.B. der Anlagenverantwortliche oder die Feuerwehr) dies freigibt. Gegebenenfalls sind zuvor Messungen der Löschmittelkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts durchzuführen, um eine gefahrlose Rückkehr zu gewährleisten (DGUV-I 205-026, Abschnitt 6.5 bis 6.7).

Schließlich unterliegen Gaslöschanlagen speziellen Prüf- und Abnahmepflichten: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die Anlage einer intensiven funktionalen Prüfung zu unterziehen. Bei Anlagen der Gefährdungsklasse I kann diese Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen, während Anlagen ab Gefährdungsklasse II durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen werden müssen (DGUV-I 205-026, Abschnitt 7.2 und 7.3). Der Betreiber hat dabei die vollständige Anlagendokumentation (Pläne, Berechnungen, Handbücher) bereitzustellen. Wiederkehrende sicherheitstechnische Überprüfungen sind in vom Hersteller oder der Norm vorgegebenen Intervallen sowie jedes Mal nach einer Auslösung der Anlage durchzuführen (7.4). Alle Abnahmen und Prüfungen sind schriftlich zu protokollieren. Diese Protokolle sind über die gesamte Lebensdauer der Anlage aufzubewahren (7.4.2) und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherung vorzuweisen (7.4.3).

Gaslöschanlagen (DIN EN 15004-1; CO₂-Anlagen: DIN EN 17966)

Die Norm DIN EN 15004-1 für Gaslöschsysteme verlangt ein festgelegtes Inspektions- und Wartungsprogramm. So sind in Abschnitt 9.2.1 Routine-Inspektionen und in 9.3 Wartungsarbeiten definiert, inklusive der Verpflichtung zur Erstellung eines Inspektions-/Wartungsplanes (Abs. 9.3.2). Der Betreiber muss dafür sorgen, dass sämtliches Personal, das die Anlage bedient, inspiziert, wartet oder prüft, entsprechend geschult ist und sein Wissen aktuell hält (Abs. 9.4). Für CO₂-Löschanlagen konkretisiert DIN EN 17966 diese Anforderungen: Sie fordert ebenfalls periodische Inspektionen (Abschnitt 9.2.1) und Wartungen (9.3) sowie das Vorhalten von Wartungsprogrammen (9.3.2) in analoger Weise.

Sprinkleranlagen (DIN EN 12845)

Sprinkleranlagen müssen gemäß DIN EN 12845 durch eine verantwortliche Person („Sprinklerwärter“) betrieben werden. Der Betreiber hat einen Sprinklerwärter und einen Stellvertreter offiziell zu benennen und einzuweisen (Abschnitt 20.1.1). Es ist ein Betriebsjournal (Anlagenbuch) zu führen, in dem alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft lückenlos dokumentiert werden (20.1.2). Zudem sind am Objekt ausreichend Ersatz-Sprinklerköpfe vorzuhalten und sachgerecht zu lagern, um bei Auslösungen oder Defekten umgehend Austausch vornehmen zu können (20.1.4).

DIN EN 12845

  • Wöchentlich: Sicht- und Funktionskontrollen, z.B. Prüfung der Pumpen und Wasserreservoirs, Kontrolle auf Betriebsbereitschaft (20.2.2).

  • Monatlich: Prüfung von Ventilen, Alarmgeräten und der Energieversorgung (20.2.3).

  • Vierteljährlich: Inspektion kritischer Komponenten und ggf. Durchflussprüfungen (20.3.2).

  • Halbjährlich: Erweiterte Funktionsprüfungen, u.a. Test der Alarmierungseinrichtung, Steuerfunktionen etc. (20.3.3).

  • Jährlich: Umfassende Wartung der Anlage durch eine sachkundige Person, inkl. Funktionsproben aller wesentlichen Teile (20.3.4).

  • Alle 3 Jahre: Gründliche Inspektionen wie z.B. Sprinkler-Durchflussprüfungen an repräsentativen Stellen, ggf. Druckproben (20.3.5).

  • Alle 10 Jahre: Großinspektion mit Überholung, z.B. Stichproben-Wechsel von Sprinklerköpfen zur Laborprüfung, eingehende Korrosionsprüfung von Rohrleitungen usw. (20.3.6).

Schaumlöschanlagen (DIN EN 13565-2)

Gemäß DIN EN 13565-2 sind Schaumlöschanlagen vor ihrer Inbetriebnahme bzw. nach größeren Änderungen einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen (Abschnitt 11.2.1). Während des Betriebs sind sie in regelmäßigen Abständen einer Inspektion und Funktionsprüfung zu unterziehen (11.3.1). Sollte eine Schaumlöschanlage vorübergehend außer Betrieb genommen werden müssen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um während der Außerbetriebnahme den Brandschutz aufrechtzuerhalten (11.4). Durch vorbeugende Wartung ist sicherzustellen, dass die Anlage jederzeit verfügbar und betriebssicher ist (11.5).

Wassernebellöschanlagen (DIN EN 14972-1)

  • Wöchentlich: Funktionskontrolle grundlegender Systeme (Abschnitt 9.2.1.1).

  • Monatlich: Überprüfung zentraler Komponenten und Anzeigen (9.2.2).

  • Vierteljährlich: Inspektion von Ventilen, Pumpen, Düsenzustand usw. (9.2.3.1).

  • Halbjährlich: Intensivere Tests, z.B. Strömungstests falls zutreffend (9.2.4.1).

  • Jährlich: Gesamtwartung inkl. Funktionsprüfung der gesamten Anlage (9.2.5.1).

  • Alle 3 Jahre: Erweiterte Prüfung, ggf. Austausch oder Revision von Komponenten (9.2.6.1).

  • Alle 5 Jahre: Umfassende Revision bestimmter Anlagenteile, ggf. Erneuerung von Verschleißteilen (9.2.7.1).

  • Alle 10 Jahre: Generalüberholung, u.a. eingehende Überprüfung aller sicherheitsrelevanten Teile (9.2.8.1).

Hydranten und Löschwasseranlagen (DIN 14462; DIN EN 671-3; DIN 1988-600; DIN EN 806-5)

Hydrantenanlagen (Wandhydranten und Löschwasserleitungen) müssen gemäß DIN 14462 permanent überwacht und instand gehalten werden. Alle Alarm- oder Störungsmeldungen der Anlage (z.B. Druckabfall, Ausfall einer Pumpe) sind an eine ständig besetzte Stelle oder zumindest über deutlich wahrnehmbare optische/akustische Signalgeber weiterzuleiten (DIN 14462 Abschnitt 4.1). Falls eine Druckerhöhungsanlage (Pumpe) zur Löschwasserversorgung gehört, muss ihre automatische Prüffunktion sowie die Funktion des Einspeiseventils regelmäßig überwacht werden (4.8.1). Nach der Installation einer neuen Hydrantenanlage oder einer wesentlichen Änderung sind Abnahmeprüfungen durchzuführen: Bei Trockensystemen gemäß DIN 14462 Abschnitte 6.1 und 6.2, bei Nass- und Nass/Trockensystemen und Wandhydranten Typ F gemäß 6.1 und 6.3, sowie bei Wandhydranten Typ S und unter- oder überirdischen Hydranten gemäß 6.1 und 6.4. Wenn Anlagen oder Teilbereiche temporär außer Betrieb genommen werden, muss während dieser Zeit der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt sein (z.B. Bereitstellung mobiler Löschgeräte, Brandwache; siehe 7.1 Abs. 11 und 12). Nicht betriebsbereite Löschwasser-Einspeisungen sind gut sichtbar mit dem Hinweis „Außer Betrieb“ zu kennzeichnen (DIN 14462 Abschnitt 7.1 Abs. 13), und die Betriebsbereitschaft ist schnellstmöglich wiederherzustellen. Druckreduzierventile und andere druckregelnde Bauteile sind regelmäßig auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen (7.1 Abs. 5). Darüber hinaus sind planmäßige Kontrollrundgänge bzw. Prüfungen durchzuführen (7.2). Dies umfasst u.a. jährliche Funktionsprüfungen von Trockensystemen (7.3) sowie von Nass- und Nass/Trockensystemen (7.4), und die wiederkehrende Prüfung aller Wandhydranten (Typ S) sowie Über- und Unterflurhydranten (7.5).

Gemäß DIN EN 671-3 sind Wandhydranten und Schlauchhaspeln mindestens einmal jährlich technisch zu prüfen (Abschnitt 4). Festgestellte Mängel sind sofort zu beseitigen, um die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Es muss eine aktuelle Bestandszeichnung der gesamten Löschwassereinrichtung vorliegen (Abschnitt 5). Die Wartung der Anlage hat in den vom Hersteller oder der Norm festgelegten Intervallen zu erfolgen (6.1). Ebenso sind die im System befindlichen Schläuche in regelmäßigen Abständen einer Prüfung (z.B. Druckprüfung auf Dichtheit und Festigkeit) zu unterziehen, um ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen (6.2). Alle Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind in einem Prüf- bzw. Betriebsbuch lückenlos zu dokumentieren (7.4). Während Wartungsarbeiten darf der Brandschutz im übrigen Gebäude nicht vernachlässigt werden; ggf. sind Übergangsmaßnahmen analog zu oben genannten zu treffen (Abschnitt 8). Beim Austausch von Komponenten dürfen nur vom Hersteller freigegebene oder normkonforme Ersatzteile verwendet werden (Abschnitt 9).

Zum Schutz der Trinkwasserhygiene in mit der Trinkwasserversorgung verbundenen Löschwasseranlagen gelten ergänzende Vorgaben aus DIN 1988-600: Es ist sicherzustellen, dass keine unkontrollierte Stagnation von Wasser in den Leitungen auftritt oder dass notfalls die Löschwasserversorgung über geeignete technische Sicherungseinrichtungen vom Trinkwassernetz getrennt wird (Abschnitt 4.1.2). Wandhydranten vom Typ S müssen mit formstabilen Schläuchen ausgestattet sein, die nach der Benutzung vollständig entleeren (4.3.4). Eine direkte Einspeisung von Nicht-Trinkwasser in ein System, das mit dem Trinkwassernetz verbunden ist, ist unzulässig, es sei denn über eine zugelassene Sicherungseinrichtung (4.4). Schließlich sind alle wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und Systemkomponenten der Löschwasseranlage entsprechend DIN EN 806-5 Abschnitt 12 planmäßig zu inspizieren und instand zu halten, um einen zuverlässigen und hygienisch unbedenklichen Betrieb zu gewährleisten.

Küchen-Löschanlagen (DIN EN 16282-7)

Fest installierte Küchen-Löschanlagen (z.B. für Fritteusen und Dunstabzugshauben) sind nach DIN EN 16282-7 so auszulegen, dass keine Löschmittel oder Löschmittel-Wasser-Gemische in andere Leitungen zurückfließen können. Hierfür sind in Abschnitt 6.2 entsprechende technische Vorkehrungen (z.B. Rückschlagventile oder getrennte Leitungsführung) vorgeschrieben. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Einrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind. Ferner müssen Küchen-Löschanlagen regelmäßig kontrolliert und gewartet werden (Abschnitt 7.1–7.3). Dies umfasst die Überprüfung der Auslöse- und Löschfunktion, die Inspektion von Düsen und Leitungen auf Fettablagerungen sowie den fristgerechten Austausch von Löschmitteln gemäß den Herstellerangaben.

Sauerstoffreduzierungsanlagen (DIN EN 16750)

Sogenannte Sauerstoffreduzierungsanlagen (Brandvermeidungsanlagen, die den Sauerstoffgehalt der Raumluft absenken) erfordern spezielle organisatorische Maßnahmen. Der Zutritt zu Bereichen mit permanenter Sauerstoffreduktion ist streng zu kontrollieren: Unbefugten ist der Zugang zu untersagen und es sind deutliche Warn- und Verbotsschilder an den Zugängen anzubringen (DIN EN 16750 Abschnitt 10.1.3). Personen, die in solchen Schutzbereichen oder in deren Nähe arbeiten, müssen über die besonderen Gefahren (z.B. erhöhtes Risiko von Sauerstoffmangel) belehrt werden. Eine Unterweisung hat vor dem ersten Betreten und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu erfolgen (Abschnitt 10.1.4). Die Anlage selbst ist mindestens einmal jährlich einer umfassenden Funktionsprüfung zu unterziehen; hierbei sind insbesondere die Sensoren zur Sauerstoffmessung zu kalibrieren (10.2). Sollte der Sauerstoffgehalt außerhalb des definierten Betriebsbereichs liegen (zu hoch oder zu niedrig), sind unverzüglich Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Einrichtung einer Brandwache; Abschnitt 10.4.3). Die Wartung der Sauerstoffreduzierungsanlage muss entsprechend den Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen erfolgen, wobei Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten sind (Abschnitt 11).

Tragbare Feuerlöscher (DIN 14406-4; VDE 0105-100)

Tragbare Feuerlöscher sind entsprechend DIN 14406 Teil 4 in festgelegten Abständen zu prüfen und instand zu halten. Die Norm unterscheidet verschiedene Löschertypen (Dauerdrucklöscher, Auflade-Feuerlöscher, CO₂-Löscher) und fordert für alle eine regelmäßige Funktionsprüfung (typischerweise alle 1 bis 2 Jahre) durch Sachkundige (vgl. DIN 14406-4, Abschnitt 5.3). Zudem verlangt VDE 0105-100 (Abschnitt 4.1.111.3) für Löschgeräte in elektrischen Betriebsstätten, dass diese stets betriebsbereit gehalten und wiederkehrend geprüft werden. Nach jeder erfolgten Prüfung ist am Feuerlöscher ein Prüfvermerk (Prüfplakette oder ähnliches) anzubringen, der nächste Prüftermin muss ersichtlich sein.

Planmäßige Wartung und Funktionsprüfungen (ASR A2.2 7.4)

Die Arbeitsstättenregel ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an den Betreiber hinsichtlich der Instandhaltung von Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen. Danach sind alle derartigen Sicherheitseinrichtungen regelmäßig sachgerecht zu warten und ihre Funktion ist in festgelegten Abständen zu prüfen (ASR A2.2, 7.4.1 Abs. 1 und 2). Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, müssen die betreffenden Einrichtungen unverzüglich instand gesetzt oder ausgetauscht werden (7.4.1 Abs. 3). Insbesondere sind Feuerlöscher in regelmäßigen Abständen fachgerecht zu warten und zu prüfen (7.4.2), wobei sich diese Wartung an den einschlägigen Normen (DIN 14406-4) orientieren soll.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung – Personal- und Betriebszulassung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) setzt EU-Vorgaben für F-Gase in deutsches Recht um. Sie bestimmt insbesondere, dass bestimmte Arbeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen nur von zertifiziertem Personal und zertifizierten Betrieben durchgeführt werden dürfen. § 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV schreibt vor, dass für Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Dichtheitsprüfarbeiten an stationären Löschanlagen mit fluorierten Gasen eine persönliche Sachkundebescheinigung (Zertifikat Kategorie „Löschanlagen“) vorliegen muss. § 6 Abs. 1 ergänzt, dass Unternehmen, die solche Tätigkeiten anbieten, ebenfalls zertifiziert sein müssen. Der Betreiber sollte vor Auftragsvergabe oder Personaleinsatz die Vorlage der entsprechenden Zertifikate verlangen. Die Nachweise über die Zertifizierung sind aufzubewahren, damit sie bei Audits oder Behördenkontrollen vorgezeigt werden können.

Dokumentation, Außerbetriebnahmen und Meldepflichten

Ein wesentlicher Teil der Betreiberverantwortung ist die lückenlose Dokumentation aller relevanten Vorgänge rund um die Brandschutzanlagen, das Management von zeitweisen Außerbetriebnahmen sowie die Erstattung etwaiger Meldungen.

Folgende Aufzeichnungen sind zu führen und zu pflegen:Folgende Aufzeichnungen sind zu führen und zu pflegen:

  • Anlagen- und Stoffregister: Für F-Gas-Löschanlagen ist ein Register der Anlagen und eingefüllten Löschmittelmengen zu führen (siehe Abschnitt 3.1). Auch für andere Anlagen sollten Stammbücher mit technischen Kenndaten vorhanden sein.

  • Prüf- und Wartungsprotokolle: Alle Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Tests sind schriftlich zu protokollieren (Datum, Befund, durchgeführte Maßnahmen, verantwortliche Person).

  • Freigabebelege für Außerbetriebnahmen: Wenn eine Anlage vorübergehend abgeschaltet wird (z.B. für Reparaturen), sollte ein internes Freigabeformular (Impairment Permit) ausgefüllt werden, das Dauer, Umfang, Verantwortliche und Ersatzmaßnahmen dokumentiert.

  • Schulungs- und Unterweisungsnachweise: Alle Durchführungen von Mitarbeiterschulungen, Übungen und Unterweisungen sind mit Datum, Inhalten und Teilnehmern festzuhalten (z.B. in Form von Teilnahmebestätigungen oder Protokollen).

  • Leckage- und Reparaturberichte: Bei F-Gas-Anlagen sind jegliche Leckageereignisse zu dokumentieren (Ort und Ausmaß der Leckage, geschätzte ausgetretene Menge, ergriffene Sofortmaßnahmen). Die Durchführung der Reparatur und das Ergebnis der Nachkontrolle sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.

  • Prüfzertifikate für Druckbehälter: Ergebnisse der vorgeschriebenen Druckbehälterprüfungen (siehe Abschnitt 5) sind in Form von Bescheinigungen oder Einträgen im Prüfbuch der jeweiligen Anlage nachzuhalten.

  • Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle: Für jede neue oder wesentlich veränderte Löschanlage sollten Abnahmeprüfungen durch Sachverständige bzw. Sachkundige protokolliert sein. Diese Berichte (inkl. ggf. behördlicher Abnahmen) sind Teil der Anlagendokumentation.

  • Alarm- und Ereignislogbuch: Auftretende Alarmierungen (z.B. Feueralarm, Löschmittelauslösung) und Störungen (Fehlalarme, technische Störungen) sind in einem Log festzuhalten, inklusive Ursache, Uhrzeit, Beteiligte und ergriffener Maßnahmen.

  • Material- und Ersatzteilnachweise: Z.B. Liste der am Standort gelagerten Ersatz-Sprinklerköpfe oder Ersatz-Löschmittel, mit Angaben zu Chargen und Austauschterminen.

  • Messberichte nach Auslösungen: Falls Gaslöschanlagen ausgelöst haben, sind Berichte über etwaige Konzentrationsmessungen (CO₂- oder O₂-Gehalt) anzufertigen, bevor der Bereich wieder freigegeben wird.

All diese Unterlagen sind sicher aufzubewahren, idealerweise zentral (z.B. in einem Prüfbuch oder digitalen System), und über die gesamte Lebensdauer der jeweiligen Anlage verfügbar zu halten (vgl. DGUV-I 205-026 Abschnitt 7.4.2). Auf Anforderung müssen sie den zuständigen Stellen (z.B. Aufsichtsbehörde, Prüfsachverständigen, Auditoren) vorgelegt werden können (7.4.3). Zudem sollte der Betreiber dafür sorgen, dass während einer Außerbetriebnahme (siehe Kapitel 15) oder technischen Störung alle betroffenen Parteien informiert werden (z.B. die interne Notfallzentrale, externe Wachdienste oder Feuerwehr, falls Alarmweiterleitungen betroffen sind).

Beispielhafte Compliance-Matrix

Pflicht

Grundlage

Auslöser / Intervall

Zuständigkeit

Nachweis

F-Gas-Anlagen: Anlageregister / Füllmenge

VO (EG) Nr. 1497/2007 Art. 2

Bei Inbetriebnahme; laufend aktualisieren

Zertifizierte Person

Anlagendokumentation (Register)

Regelmäßige Leck-Sichtprüfung & Messgeräte-Kontrolle

VO (EG) Nr. 1497/2007 Art. 4

Planmäßig (z.B. quartalsweise) und anlassbezogen

Zertifizierte Person

Checklisten / Prüfprotokolle

Leckagebeseitigung & Nachprüfung

VO (EU) 2024/573 Art. 4 (5)

Sofort bei Feststellung; Nachkontrolle 24h–1 Mon (fest)

Zertifizierte Person

Reparaturbericht; Dichtheitsprotokoll

Personal- und Firmenzertifikate (F-Gase)

VO (EU) 2024/573 Art. 4 (7); §§ 5–6 ChemKlimaschutzV

Vor Aufnahme der Tätigkeit; kontinuierlich gültig

Zert. Personal / Fachbetrieb

Zertifikats-Nachweis

Prüfung sicherheitstechn. Anlagen

ArbStättV § 4 (3); ASR A2.2 7.4

Entsprechend Hersteller/Norm (i.d.R. jährlich)

Befähigte Person

Wartungs-/Prüfbericht

Wiederkehrende Ex-Prüfung

BetrSichV § 16 i.V.m. Anhang 2.3

Gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. alle 3 Jahre)

ZÜS oder befäh. Person

Prüfbescheinigung

Druckbehälterprüfung (wiederk.)

BetrSichV § 16 i.V.m. Anhang 2.4

Nach Fristen (typ. 5 oder 10 Jahre)

ZÜS oder befäh. Person

Prüfzeugnis

Sprinkler: Routineprüfungen

DIN EN 12845

Wöchentl., monatl., quart., jährl., 3- & 10-jährl.

Verantwortl. Person / Sachk.

Betriebsjournal

Gaslöschanlage: Inspektion/Wartung

DIN EN 15004-1; EN 17966

Gemäß Wartungsplan (i.d.R. jährl.)

Geschultes Personal

Wartungsplan & Protokolle

Wandhydranten/Schläuche: Prüfung

DIN 14462; DIN EN 671-3

Laut Normvorgabe (mind. jährlich)

Sachkundige Person

Prüfprotokolle

Beispiel: Schulungs- und Übungsmatrix

Zielgruppe

Grundlage

Schulungsinhalt

Häufigkeit

Nachweise

Alle Mitarbeiter (Grundlagentraining)

DGUV V1 § 22 (2); ASR A2.2 7.3

Verhalten beim Entstehungsbrand; Einsatz von Feuerlöschern und Wandhydranten (Typ S)

Bei Einstellung + wiederkehrend (mind. jährlich)

Teilnehmerliste; Übungsprotokoll

Personal in Gaslösch-Bereichen

DGUV-I 205-026 Abs. 6.2.2

Spezielle Gefahren durch Löschgase; Alarmierung und Evakuierung; Blockieren/Entsperren der Anlage

Vor Erstzugang + mind. jährlich

Unterweisungsnachweis

Sprinkleranlagen-Verantwortliche (Wärter)

DIN EN 12845 Abs. 20.1

Aufgaben: regelmäßige Prüfungen, Führung des Anlagenbuchs, Lagerung von Ersatzteilen

Bei Benennung + Auffrischung nach Bedarf

Ernennungsurkunde; Schulungsnachweis

Personal in O₂-reduzierten Bereichen

DIN EN 16750 Abs. 10.1.4

Zutrittsregeln, Symptome von Sauerstoffmangel, Notfallmaßnahmen

Vor erstem Einsatz + regelmäßig

Unterweisungsnachweis

F-Gas Service-Techniker

VO (EU) 2024/573 Art. 4(7); ChemKlimaschutzV

Dichtheitskontrollen, Umgang mit Löschmitteln/Kältemitteln, Dokumentation

Gemäß Zertifizierungsprogramm (z.B. alle 5 J.)

Persönliches Zertifikat

Muster: F-Gas-Anlagen-Logbuch

Anlage/ID

Standort

Löschmittel

Füllmenge (kg / t CO₂-Äq.)

Installationsdatum

Leckprüfungen (Datum/Ergebnis)

Reparaturen (Datum/Maßnahme)

Nachkontrolle (Datum/Ergebnis)

Techniker-Zertifikat / Firmenzertifikat

Anlage 1

Serverraum 1

HFC-227ea

120 kg / 444 t

15.05.2018

2024-05-10: i.O. (keine Leckage)

Mustermann (Kat. I) / Firma XY (Nr.)

Anlage 2

Lagerhalle 3

CO₂

80 kg / –

07.11.2020

2023-11-01: i.O.

2024-07-20: Ventil ersetzt

2024-07-21: i.O. (Dicht)

Meier (CO₂-Sachk.) / Firma AB (Nr.)

Verfahren bei Außerbetriebnahme (Impairment-Management)

  • Initiierung: Vor Beginn der Außerbetriebnahme sind eine Gefährdungsbeurteilung und eine Freigabe durch die verantwortliche Stelle (z.B. Sicherheitsingenieur oder Brandschutzbeauftragter) einzuholen. Alle relevanten Stellen (Sicherheitsdienst, Feuerwehr, Betriebsleitung) sind über die Maßnahme zu informieren. Die betroffene Anlage bzw. Anlagenteile sind deutlich mit dem Schild „Außer Betrieb“ zu kennzeichnen (gemäß DIN 14462 Abschnitt 7.1.13).

  • Ersatzmaßnahmen: Während der Außerbetriebnahme müssen temporäre Brandschutzmaßnahmen implementiert werden. Abhängig vom Risiko kann dies die Bereitstellung zusätzlicher mobiler Feuerlöscher, das Erhöhen von Kontrollrundgängen oder die Einrichtung einer ständigen Brandwache beinhalten (vgl. DIN 14462 Abschnitt 7.1.11–12). Bei längerfristigen Abschaltungen sind unter Umständen empfindliche Prozesse anzupassen oder auszusetzen, um die Brandgefahr zu minimieren. Alle getroffenen Maßnahmen sind in einem "Impairment-Plan" festzuhalten.

  • Wiederinbetriebnahme: Nach Abschluss der Arbeiten oder Wegfall des Grundes für die Außerbetriebnahme ist die Löschanlage umgehend wieder in Dienst zu stellen. Zuvor sind Funktionsprüfungen durchzuführen (ggf. auch behördlich gefordert), um sicherzustellen, dass die Anlage voll funktionsfähig ist. Das „Außer Betrieb“-Schild darf erst entfernt werden, wenn die Betriebsbereitschaft bestätigt wurde. Abschließend sind alle Ereignisse und Maßnahmen im Prüfbuch oder einem Abschlussbericht zu dokumentieren und die betroffenen Stellen über die Wiederinbetriebnahme zu informieren.

Qualitätssicherung und Kennzahlen

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit aller vorgenannten Maßnahmen sollte der Betreiber ein Qualitätsmanagement für den Brandschutz etablieren. Dies beinhaltet die Definition von Leistungskennzahlen (KPIs), um die Performance der Wartungs- und Sicherungsmaßnahmen messbar zu machen.

Beispielsweise können folgende KPIs herangezogen werden:

  • Anteil planmäßig und termingerecht durchgeführter Prüfungen/Wartungen (Compliance-Quote in %),

  • Anzahl und Häufigkeit von Leckagen oder Störungen pro Jahr sowie durchschnittliche Zeit bis zur Behebung,

  • Gesamtanzahl der Stunden, in denen Löschanlagen unbeabsichtigt oder geplant außer Betrieb waren (Impairment-Dauer),

  • Prozentsatz der Mitarbeiter, die die erforderlichen Brandschutz-Unterweisungen absolviert haben (Schulungsquote),

  • Anzahl festgestellter Mängel oder Abweichungen in internen/externen Audits und Zeit bis zur Beseitigung,

  • Auftreten von Verstößen gegen Auflagen zum Umweltschutz (z.B. unsachgemäßer Umgang mit F-Gasen oder Trinkwasserschutz) und getroffene Gegenmaßnahmen.

Diese Kennzahlen sollten in regelmäßigen Abständen überwacht und analysiert werden, etwa im Rahmen von Jour-Fixe-Terminen mit dem Wartungspartner oder in internen Sicherheitsbesprechungen. Sie dienen dazu, Trends frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Auch die Leistungen externer Dienstleister (Wartungsfirmen) lassen sich anhand der KPIs bewerten (z.B. Reaktionszeit, Qualität der Dokumentation, Häufigkeit von Rückständen). Im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung sollten identifizierte Schwachstellen mit konkreten Maßnahmen adressiert werden (Korrektur- und Präventivmaßnahmen, CAPA-Prozess), um die Einhaltung aller Betreiberpflichten dauerhaft sicherzustellen.

Schnittstellen, Änderungsmanagement und Inbetriebnahmen

Arbeiten an den Löschanlagen bedürfen einer engen Abstimmung zwischen Betreiber, Wartungsfirmen und ggf. Behörden. Vor größeren Änderungen oder Erweiterungen ist zu prüfen, welche Abnahmen oder Anzeigen erforderlich sind. Beispielsweise sind neu installierte oder wesentlich geänderte Hydrantenanlagen gemäß DIN 14462 abzunehmen, Gaslöschanlagen nach DIN EN 15004-1 bzw. EN 17966 zu testen, Schaumlösch- und Wassernebelanlagen nach ihren jeweiligen Normvorgaben (DIN EN 13565-2, DIN EN 14972-1) zu prüfen und bei allen relevanten Änderungen an Druckbehältern die Vorgaben der BetrSichV zu berücksichtigen. Der Betreiber muss für eine lückenlose Dokumentation dieser Abnahmen sorgen und die Ergebnisse in die Anlagendokumentation übernehmen.

Im Rahmen des Änderungsmanagements sind nach Umbauten oder Anpassungen alle zugehörigen Unterlagen zu aktualisieren. Dazu zählen Schaltpläne, Hydrauliknachweise, Ansprechdruck-Einstellungen, Alarmpläne und Notfallprozeduren. Die Gefährdungsbeurteilung ist gegebenenfalls fortzuschreiben, um geänderte Risiken zu erfassen. Auch Betriebsanweisungen und Schulungsmaterial sind auf dem aktuellen Stand zu halten, insbesondere wenn sich durch die Änderung neue Gefahren oder geänderte Bedienkonzepte ergeben.

Änderungen müssen zudem in den relevanten Registern nachgetragen werden (z.B. Anpassung der Füllmengen im F-Gas-Register, Aktualisierung des Sprinkler-Ersatzteilbestands). Im Zuge einer Änderung oder Erweiterung der Löschanlagen ist frühzeitig sicherzustellen, dass Schnittstellen zu anderen Gebäudesystemen (Brandmeldeanlage, Gebäudeleittechnik, Notstromversorgung, Alarmierungseinrichtungen) ordnungsgemäß funktionieren und entsprechend getestet werden.

Kommunikation und Beschilderung

Ein wesentlicher Aspekt der Betreiberpflichten betrifft die klare Kommunikation von Sicherheitsinformationen und die ordnungsgemäße Beschilderung. Alle relevanten Alarme und Störungsmeldungen aus den Löschanlagen müssen gemäß DIN 14462 Abschnitt 4.1 an zuständige Stellen gemeldet werden. Dies umfasst auch die Schnittstelle zur Brandmeldeanlage oder zu einer Leitstelle, sofern vorhanden. Wird eine Anlage vorübergehend außer Betrieb genommen, ist deutlich sichtbar das Schild „Außer Betrieb“ anzubringen (DIN 14462 Abschnitt 7.1.13), um Einsatzkräfte und Nutzer zu informieren.

Zur Gefahrenkennzeichnung sind an den entsprechenden Stellen Warn- und Hinweiszeichen anzubringen. Beispielsweise verlangen Gaslöschanlagen eine Kennzeich