Betrieblichen Brandschutz
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Betrieblicher Brandschutz
Die Betreiberpflichten im organisatorischen und betrieblichen Brandschutz umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, die vom Bereitstellen geeigneter Löschmittel über die Organisation von Evakuierungsübungen bis hin zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten reichen. Sie fußen auf gesetzlichen Vorschriften wie dem ArbSchG, der ArbStättV, der HBauO sowie ergänzenden Regelwerken (FeuVO HH, IndBauRL, ASR A2.2, DGUV‑Information 205‑023, BSI INF.1, DIN 14095, VdS 2000). Die Einhaltung dieser Anforderungen schützt Leben und Sachwerte, sichert den Betriebsablauf und verhindert juristische Konsequenzen. Eine proaktive Sicherheitskultur, regelmäßige Schulungen, transparente Dokumentation und die enge Zusammenarbeit mit Behörden und Versicherern sind wesentliche Erfolgsfaktoren. Perspektivisch wird der Einsatz digitaler Instrumente wie BIM‑gestützter Brandschutzpläne, KPI‑Dashboards und Predictive‑Maintenance‑Systeme eine noch effizientere Steuerung des Brandschutzes ermöglichen.
Die Vorgaben gelten für alle Arbeitsplätze, technischen Räume, Flucht‑ und Rettungswege, Lagerbereiche, IT‑ und Datenräume sowie Außenflächen, die für die Feuerwehr relevant sind.
- Rechtliche und normative Grundlagen
- Betreiberpflichten
- Maßnahmen
- Dokumentation
- KPIs
- Notfallmanagement
- Schulung
- Schnittstellen
- Vertragliche
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10: § 10 schreibt vor, dass Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und Beschäftigte für diese Aufgaben benennen müssen. Sie haben für angemessene Ausstattung (z. B. Feuerlöscher), Rettungswege und Verbindung zu externen Rettungsdiensten zu sorgen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4 und § 6: Der Arbeitgeber muss Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen instand halten und regelmäßig prüfen. Flucht‑ und Rettungswege sowie Notausgänge sind freizuhalten; ein Flucht‑ und Rettungsplan ist zu erstellen, auszuhängen und in geeigneten Abständen zu üben. Zudem müssen Mitarbeiter im Brandschutz unterwiesen werden; Personen, die Löschgeräte bedienen, sind besonders zu schulen.
Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 31, § 41: Die HBauO verlangt für jede Nutzungseinheit zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie; der erste über eine notwendige Treppe, der zweite über eine weitere Treppe oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Brand‑ und Abgasanlagen sowie Lagerbehälter für brennbare Gase oder Flüssigkeiten müssen betriebssicher sein; die Lagerung ist so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden werden.
Feuerungsverordnung Hamburg (FeuVO HH) § 11, § 12: Große Mengen fester Brennstoffe, Öle oder Gasflaschen dürfen nur in speziell dafür vorgesehenen Lageräumen mit feuerbeständigen Wänden und selbstschließenden Öffnungen gelagert werden. In notwendigen Treppenräumen, Fluren und Gängen ist die Lagerung von Brennstoffen und Gasflaschen untersagt. Für außerhalb von Lagerräumen gelagerte Brennstoffe gelten Mengengrenzen sowie Belüftungs‑ und Abstandsanforderungen.
Muster‑Industriebau‑Richtlinie 2019 (IndBauRL): Die Richtlinie verpflichtet Betreiber größerer Industriegebäude zur Bestellung eines qualifizierten Brandschutzbeauftragten, wenn die Gesamtfläche 5 000 m² übersteigt. Dieser überwacht die Einhaltung des Brandschutzkonzepts und meldet Mängel. Ab 2 000 m² Nutzfläche ist ein Brandschutzordner zu erstellen. Mitarbeitende sind beim Eintritt und alle zwei Jahre in der Nutzung von Feuerlöschern und zur Brandschutzordnung zu unterweisen. In Gebäuden über 30 000 m² sind Maßnahmen für die Funkkommunikation der Feuerwehr zu ermöglichen. Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen, Gängen oder Fluchtwegen ist verboten.
Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.2 § 7.1: Die ASR A2.2 fordert, dass der Arbeitgeber Brandverhütungsmaßnahmen und Verhaltensregeln für den Brandfall definiert und dokumentiert. Diese sind an zugänglichen Stellen auszuhängen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. Für Personen mit speziellen Brandschutzaufgaben sind gesonderte Anweisungen zu erstellen und gegen Unterschrift zu übergeben.
DGUV‑Information 205‑023: Die DGUV‑Information präzisiert, dass Arbeitgeber genügend Brandschutzhelfer bestellen und schulen müssen. Die Anzahl richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung; bei normalem Risiko gilt eine Quote von etwa fünf Prozent der Beschäftigten. Diese Personen sollen in der Lage sein, Entstehungsbrände sicher zu bekämpfen und die Evakuierung zu unterstützen.
BSI Baustein INF.1 – Allgemeines Gebäude: Der Baustein betont ein Rauchverbot in IT‑ und Datenräumen. Tabakrauch beschädigt empfindliche IT‑Geräte und erhöht das Brandrisiko; daher ist ein striktes Rauchverbot in Serverräumen und Datenarchiven erforderlich.
DIN 14095 – Feuerwehrpläne: DIN 14095 fordert, dass Feuerwehrpläne aktuell gehalten werden. Änderungen im Gebäude oder in der Nutzung müssen zeitnah in die Pläne eingearbeitet und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden (aktueller Stand, keine gesonderte Quelle). Dies dient der raschen Orientierung im Einsatz.
VdS 2000 – Versicherungsrichtlinie: Die VdS‑Richtlinie fordert zwei unabhängige Fluchtwege für jede Nutzungseinheit und das Freihalten von Zufahrts‑ und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge. Diese werden durch die HBauO ergänzt.
Überblick über normative Verpflichtungen
| Vorschrift | Verpflichtung (Schlagwörter) | Relevanz für die Facility |
|---|---|---|
| ArbSchG § 10 | Brandbekämpfung, Evakuierung, Benennung von Brandschutzhelfern | Alle Arbeitsplätze |
| ArbStättV § 4 | Rettungswege, Fluchtplan, Wartung von Löschgeräten | Gebäudebetrieb |
| ArbStättV § 6 | Unterweisung im Brandschutz und Bedienung von Löschgeräten | Mitarbeiterschulung |
| HBauO § 31 | Zwei unabhängige Rettungswege | Gebäudestruktur |
| HBauO § 41 | Sichere Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase | Technische Räume |
| FeuVO HH § 11 & 12 | Brennstofflagerung in speziellen Räumen, Verbot in Fluren | Lagerräume |
| IndBauRL 5.14 | Brandschutzbeauftragter, Schulungen, Funkkommunikation, Freihaltung von Fluchtwegen | FM Organisation |
| ASR A2.2 § 7.1 | Dokumentation und Aushang von Brandregeln | Arbeitsplatz |
| DGUV I 205 023 | Bestellung von Brandschutzhelfern | Personalorganisation |
| BSI INF.1 | Rauchverbot in IT Räumen | IT Sicherheit |
| DIN 14095 | Aktuelle Feuerwehrpläne | Einsatzplanung |
| VdS 2000 | Unabhängige Fluchtwege und freie Feuerwehrzufahrten | Außengelände |
Pflichten nach ArbSchG § 10
Maßnahmen zur Brandbekämpfung: Der Betreiber muss geeignete Löschmittel (Feuerlöscher, Wandhydranten) bereitstellen und ihren Zustand überwachen. Die Art der Löschmittel orientiert sich am Brandrisiko (Klassen A–F). Regelmäßige Wartung ist sicherzustellen.
Evakuierungsplanung: Es sind Flucht‑ und Rettungswege so einzurichten, dass Beschäftigte das Gebäude rasch und sicher verlassen können. Ein Evakuierungskonzept definiert Sammelplätze und die Kommunikation im Notfall.
Benennung von Brandschutzhelfern: In geeigneter Anzahl (ca. 5 % der Beschäftigten) sind Mitarbeiter als Brandschutzhelfer zu benennen und zu schulen. Sie unterstützen beim Alarmieren, Evakuieren und bei der ersten Brandbekämpfung.
Pflichten nach ArbStättV § 4 und § 6
Freihalten von Rettungswegen: Fluchtwege, Treppen, Flure und Notausgänge müssen jederzeit benutzbar sein. Abstellflächen, Möbel und Lagergut dürfen den Verkehrsweg nicht einengen.
Flucht‑ und Rettungspläne: Je nach Nutzung und Gebäudegröße ist ein Fluchtplan zu erstellen, auszuhängen und regelmäßig zu aktualisieren. Übungen sollen die Beschäftigten mit den Wegen vertraut machen.
Sicherheitsausstattung: Notbeleuchtung, Brandmeldeanlagen und Löschgeräte sind funktionsfähig zu halten.
Unterweisung: Beschäftigte müssen über Brandgefahren und das richtige Verhalten im Brandfall informiert werden; Personen, die Löschgeräte bedienen, erhalten Spezialunterweisungen.
Freihalten von Rettungswegen: Fluchtwege, Treppen, Flure und Notausgänge müssen jederzeit benutzbar sein. Abstellflächen, Möbel und Lagergut dürfen den Verkehrsweg nicht einengen.
Rettungswege: Jede Nutzungseinheit benötigt zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der zweite Rettungsweg kann durch Anleiterung der Feuerwehr ersetzt werden, sofern ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist.
Lagerung von Gefahrstoffen: Behälter für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Brennstoffe sind so aufzubewahren, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entsteht. Regenerative Antriebsanlagen (z. B. Wasserstoff) sind sicher unterzubringen.
Zufahrten für die Feuerwehr: Die Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind permanent freizuhalten und ausreichend tragfähig.
Pflichten nach FeuVO Hamburg
Lageräume für Brennstoffe: Für größere Mengen Holzpellets, Heizöl, Diesel oder Flüssiggas sind spezielle, baurechtlich genehmigte Lagerräume erforderlich. Die Räume müssen feuerbeständig abgeschottet, belüftet und mit Hinweisschildern (z. B. „Heizöllager“) versehen sein.
Lagerverbot in Rettungswegen: Brennstoffe, Gasflaschen oder brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, Fluren und Rettungswegen gelagert werden. Für außerhalb der Lagerräume aufbewahrte Mengen gelten strenge Mengengrenzen sowie Anforderungen an Auffangwannen und Belüftung.
Pflichten nach IndBauRL 2019
Brandschutzbeauftragter: Für Industriegebäude über 5 000 m² ist ein qualifizierter Brandschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen. Seine Aufgaben umfassen die Überwachung des genehmigten Brandschutzkonzepts, die Dokumentation von Mängeln und die Information des Betreibers sowie der Behörde.
Brandschutzordnung / Brandordnung: Ab 2 000 m² Nutzfläche muss eine Brandschutzordnung (Teile A–C) erstellt, mit der Behörde abgestimmt und regelmäßig aktualisiert werden.
Unterweisung: Mitarbeitende werden bei der Einstellung und mindestens alle zwei Jahre über die Brandschutzordnung, das Verhalten im Brandfall und die Bedienung von Löschgeräten unterrichtet.
Funkkommunikation: In Gebäuden über 30 000 m² sind Anlagen bereitzustellen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
Freihaltung von Fluchtwegen: Flure, Treppenräume und Gänge müssen frei von Lagergut und Einbauten gehalten werden.
Überprüfung des Brandschutzkonzepts: Bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen oder Veränderungen der Brandlast ist das Brandschutzkonzept zu überprüfen und anzupassen.
Pflichten nach ASR A2.2
Dokumentation der Maßnahmen: Alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zum Verhalten im Brandfall sind in einer Brandschutzordnung Teil B festzuhalten und müssen regelmäßig überprüft werden.
Aushang: Die Brandschutzordnung Teil A oder Verhaltensregeln sind an geeigneten Stellen auszuhängen, wenn erhöhtes Brandrisiko besteht, viele Besucher anwesend sind oder gesetzliche Vorgaben dies verlangen.
Zugänglichkeit: Alle Mitarbeitenden müssen die Maßnahmen einsehen können; elektronische Bereitstellung ist zulässig.
Besondere Anweisungen: Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben (z. B. Brandschutzhelfer) erhalten schriftliche Anweisungen und bestätigen diese durch Unterschrift.
Pflichten nach DGUV‑Information 205‑023
Benennung und Schulung von Brandschutzhelfern: Gemäß DGUV sind ausreichend viele Brandschutzhelfer zu bestellen. Die Anzahl richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung; als Richtwert gilt eine Quote von circa 5 % der Beschäftigten.
Ausbildungsinhalte: Die Ausbildung umfasst theoretische Kenntnisse über Brandentstehung, Organisation der Evakuierung und praktische Übungen mit Feuerlöschern.
Auffrischung: Eine Wiederholung der Unterweisung sollte in regelmäßigen Abständen (i. d. R. alle drei bis fünf Jahre) erfolgen und dokumentiert werden.
Pflichten nach BSI Baustein INF.1
Rauchverbot in IT‑Räumen: In Serverräumen, Datenarchiven und IT‑Bereichen besteht absolutes Rauchverbot.
Zugangskontrolle zu Raucherzonen: Raucherbereiche sind so einzurichten, dass sie von IT‑Bereichen getrennt sind. Zugangskontrollen sollen verhindern, dass Rauch in sensible Bereiche gelangt.
Integration in Sicherheitskonzepte: Diese Maßnahmen sind Bestandteil des IT‑Sicherheitskonzeptes und des Brandschutzkonzeptes.
Pflichten nach DIN 14095
Aktualisierung der Feuerwehrpläne: Feuerwehrpläne müssen den aktuellen baulichen Zustand widerspiegeln; Änderungen (z. B. neue Nutzungseinheiten, Umbauten, Brandabschnitte) sind unverzüglich einzutragen.
Bereitstellung: Die Pläne sind im FM‑Büro vorzuhalten und in digitaler Form der zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, damit Einsatzkräfte im Notfall schnell informiert sind.
Pflichten nach VdS 2000
Fluchtwege: Unabhängige Fluchtwege müssen vorhanden und jederzeit begehbar sein; diese Anforderung korrespondiert mit HBauO und ArbStättV.
Feuerwehrzufahrten: Verkehrswege, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind zu markieren und freizuhalten, sodass die Feuerwehr im Einsatzfall ohne Verzögerung anfahren kann.
Die Betreiberin oder der Betreiber muss eine interne Brandschutzorganisation etablieren. Diese besteht aus:
Brandschutzbeauftragte: Verantwortlich für Koordination, Überwachung und Beratung. Sie/er berichtet an die Betriebsleitung, erstellt und aktualisiert das Brandschutzkonzept und sorgt für Umsetzung der Maßnahmen.
Brandschutzhelfer: Unterstützen im Alarmfall bei der Räumung und Bekämpfung von Entstehungsbränden.
Evakuierungshelfer: Leiten Personen zu Sammelplätzen und kontrollieren Arbeitsbereiche.
Sicherheitsbeauftragte: Wirken bei Gefährdungsbeurteilungen mit und melden Verstöße gegen Brandschutzregeln.
Die Zuständigkeiten sind schriftlich festzuhalten. Urlaubs‑ und Krankheitsvertretungen sind zu regeln. Bei Änderung der Personalsituation müssen Aufgaben neu zugewiesen werden.
Beispielhafter Aufgabenplan
| Funktion | Hauptaufgaben | Vertretung | Interne Schnittstellen |
|---|---|---|---|
| Brandschutzbeauftragte | Erstellen des Brandschutzkonzepts, Koordination, Behördenkontakt | Sicherheitsingenieur | FM Leiter, Arbeitssicherheit |
| Brandschutzhelfer | Erste Löschhilfe, Evakuierungsunterstützung, Teilnahme an Übungen | Stellvertretende Mitarbeitende | Vorgesetzte |
| Evakuierungshelfer | Führung der Belegschaft zu Sammelplätzen, Kontrolle der Vollständigkeit | Stellvertretende Mitarbeitende | Personalabteilung |
| Sicherheitsbeauftragte | Begehungen, Meldung von Gefahrenstellen | Brandschutzbeauftragte | Arbeitssicherheit, Betriebsrat |
Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine umfassende Dokumentation erforderlich. Diese umfasst:
Brandschutzordnung (Teil A–C): Festlegung von Verhalten im Brandfall für alle Personen (Teil A), detaillierte Anweisungen für Beschäftigte (Teil B) und für Personen mit besonderen Aufgaben (Teil C).
Flucht‑ und Rettungspläne: grafische Darstellung der Fluchtwege, Lage von Löschgeräten und Sammelplätzen, sichtbar angebracht und in gedruckter sowie digitaler Form vorhanden.
Protokolle von Evakuierungsübungen: Datum, Szenario, beteiligte Personen, festgestellte Mängel und Verbesserungsmaßnahmen.
Prüfprotokolle: Dokumentation der Wartung von Brandmeldeanlagen, Feuerlöschern, Rauch‑ und Wärmeabzugsanlagen.
Verträge und Zertifikate: Nachweise über Wartungsverträge, Prüfungen durch Sachverständige sowie Zertifikate für eingesetzte Systeme.
Ernennungsunterlagen: Schriftliche Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern inklusive Schulungsnachweise.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Brandschutzmanagements sollten regelmäßige Audits und Kennzahlen eingesetzt werden. Vorgeschlagene KPIs:
| KPI | Kennzahl / Zielgröße | Erläuterung |
|---|---|---|
| Schulungsquote | % der Mitarbeitenden, die in den letzten 24 Monaten eine Brandschutzunterweisung erhalten haben | Ziel ≥ 100 % |
| Freie Fluchtwege | % der kontrollierten Fluchtwege ohne Hindernisse | Ziel ≥ 95 % |
| Aktualität der Feuerwehrpläne | % der Pläne, die den aktuellen baulichen Zustand wiedergeben | Ziel = 100 % |
| Reaktionszeit | Durchschnittliche Zeit zwischen Mangelmeldung und Beseitigung | Ziel < 48 Stunden |
| Anzahl gemeldeter Beinahebrände | quantitative Erfassung | steigende Zahl kann Sensibilität der Mitarbeitenden widerspiegeln |
Risikoidentifikation
Typische Risiken in Industriegebäuden sind blockierte Fluchtwege, unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen, Überlastung elektrischer Anlagen, Ausfall von Brandmeldeanlagen, Wartungsrückstände und mangelnde Schulung. Spezielle Risiken ergeben sich in Serverräumen durch elektrische Lasten und in Produktionsbereichen durch Maschinenbrände.
Maßnahmen zur Risikominimierung
Regelmäßige Begehungen: Monatliche Kontrollen der Fluchtwege, Lagerbereiche, Elektroverteilungen und IT‑Räume.
Gefährdungsbeurteilung: Jährliche Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG; Anpassung der Brandschutzmaßnahmen an neue Risiken.
Wartungsmanagement: Planung und Überwachung von Wartungsterminen; Berücksichtigung von gesetzlichen Fristen.
Ausweichplanung: Notfallpläne für den Fall von Einschränkungen (z. B. gesperrte Fluchtwege aufgrund von Baumaßnahmen).
Kommunikation: Aufbau eines Notfallkommunikationsplans (Warnmittel, Durchsagen, Alarmierungsketten).
Eskalationsverfahren
Bei Feststellung schwerer Mängel (z. B. blockierte Fluchtwege, defekte Brandmeldeanlage) sind sofortige Gegenmaßnahmen einzuleiten: Freimachen der Wege, Abschalten der Nutzung, Benachrichtigung der Betriebsleitung und – falls erforderlich – der Behörden. Der Brandschutzbeauftragte dokumentiert den Vorfall und überwacht die Umsetzung.
Schulung und Unterweisung
Ein systematisches Schulungsprogramm ist erforderlich, um das Sicherheitsbewusstsein zu stärken und korrektes Handeln im Brandfall zu gewährleisten.
Grundschulung
Zielgruppe: alle Mitarbeitenden sowie externe Dienstleister.
Inhalte: Brandentstehung, Meldewege, Evakuierungsabläufe, Lage der Feuerlöscher, Funktionsweise verschiedener Löschmittel, Verhalten bei Alarm.
Zeitpunkt: bei Arbeitsbeginn und mindestens alle zwei Jahre; Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen.
Methoden: Präsenzschulungen, E‑Learning, praktische Löschübungen.
Nachweis: schriftliche Bestätigung durch Teilnehmende; Archivierung in Personalakte.
Spezielle Schulungen
Brandschutzhelfer: zusätzliche Theorie und Praxis inklusive Löschtraining und Evakuierungsleitung.
Evakuierungshelfer: Führungskompetenz, Umgang mit Menschen in Stresssituationen, Kenntnis der Sammelplätze.
Brandschutzbeauftragte: Fachfortbildungen (z. B. gemäß vfdb‑Richtlinie 12‑09/01) und regelmäßige Auffrischungen.
Übungen
Evakuierungsübungen: mindestens einmal jährlich. Die Szenarien variieren (z. B. Brand im Serverraum, Gefahrstoffleck im Lager). Nachbesprechungen dienen der Verbesserung.
Fachübungen: Simulationen für Brandschutzhelfer (Bedienung von Wandhydranten, Nutzung von Brandschutzeinrichtungen) und Durchführung von Alarmierungsübungen.
Schnittstellen zu Behörden und externen Organisationen
Feuerwehr: Bereitstellung aktueller Feuerwehrpläne (DIN 14095), Teilnahme an Objektbegehungen, Abstimmung von Übungen.
Bau‑ und Aufsichtsbehörden: Einreichung von Brandschutzordnungen, Anzeige baulicher Änderungen, Umsetzung von Auflagen.
Unfallversicherungsträger (DGUV): Zusammenarbeit bei Präventionsprogrammen, Meldung von Unfällen und Bränden.
Versicherer: Dokumentation von Risikominderungsmaßnahmen, Teilnahme an Audits, Abstimmung von Schutzkonzepten.
Bei der Vergabe von Facility‑Management‑Leistungen sind die Betreiberpflichten im Vertrag zu verankern. Schlüsselelemente:
Leistungsbeschreibung: Angabe der gesetzlichen Anforderungen und internen Standards.
Service Level Agreements (SLA): Definition von Reaktionszeiten, Prüffristen, Schulungsleistungen und Dokumentationspflichten.
Rechts‑ und Versicherungsfragen: Regelungen zur Haftung, Absicherung durch Versicherungen sowie Sanktionen bei Verstößen.
Transparente Berichterstattung: Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung und zur Vorlage von Kennzahlen.
