Baulichen Brandschutzes
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Baulicher Brandschutz
Baulicher Brandschutz ist eine komplexe Aufgabe, die tief in den Betrieb integriert ist. Die gesetzlichen Grundlagen (uA. Hamburgische Bauordnung) legen klare Anforderungen an die Instandhaltung von Brandschutzanlagen (§ 17), die Unversehrtheit von Brandwänden (§ 28), die sichere Durchführung von Leitungen (§ 39) und die Feuerbeständigkeit von Lüftungsanlagen (§ 40). Die Industriebaurichtlinie fordert ergänzend die Erstellung und Aktualisierung von Feuerwehrplänen. Die Verantwortung des Betreibers geht über die bloße Einhaltung der Gesetze hinaus: Es gilt, ein robustes Managementsystem zu etablieren, das die technischen, organisatorischen und dokumentarischen Aspekte des Brandschutzes integriert. Regelmäßige Wartungen, sorgfältige Planung von Leitungs‑ und Lüftungsführungen, Sensibilisierung der Mitarbeitenden und enge Zusammenarbeit mit Behörden und Feuerwehr sichern den langfristigen Erfolg.
Für Betreiber und Facility‑Management‑Organisationen ist es nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein zentrales Element des Risikomanagements, das Menschenleben schützt, Sachwerte bewahrt und die Kontinuität von Produktions‑ und Geschäftsprozessen sichert. Die in Deutschland geltenden Bauordnungen und technischen Richtlinien verlangen von den Betreibern ein systematisches Vorgehen bei Planung, Errichtung, Instandhaltung und Dokumentation aller baulichen Brandschutzmaßnahmen.
Die Muster‑Industriebaurichtlinie 2019 (M IndBauRL 2019) konkretisiert diese Anforderungen für Industriebauten. Abschnitt 5.14.2 fordert die Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 durch den Betreiber und deren regelmäßige Aktualisierung. Ein Merkblatt der Brandschutzdienststelle des Landkreises Ostprignitz‑Ruppin fasst zusammen, dass Feuerwehrpläne von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder Brandschutzdienststelle gefordert werden können und insbesondere in der Industriebaurichtlinie verbindlich vorgeschrieben sind. Sie dienen der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr, müssen Informationen wie Objektdaten, Ansprechpartner und Löschwasserentnahmestellen enthalten und den Stand der Erstellung, der Revision sowie das Datum der nächsten Prüfung dokumentieren.
- Rechtliche
- Instandhaltung
- Brandwände
- Leitungsführungen
- Lüftungsleitungen
- Feuerwehrpläne
- Maßnahmen
- Schnittstellenmanagement
- KPIs
- Risikomanagement
- Schulung
- Vertragliche
- Schnittstellen
Rechtliche Grundlagen
Baulicher Brandschutz ist in Deutschland überwiegend Landesrecht. Zusätzlich existieren technische Regeln und Normen, die durch Verweise in den Bauordnungen verbindlich werden. Für Hamburg gelten die HBauO 2005 (in aktualisierter Fassung 2025) und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Die Industriebaurichtlinie (IndBauRL 2019) ist eine technische Regel zur Planung und Ausführung von Industriebauten, die von allen Bundesländern eingeführt wurde.
HBauO § 17 – Sicherstellen des Brandschutzes durch Instandhaltung: § 17 HBauO verlangt, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und im Brandfall Rettung und Löscharbeiten möglich bleiben. Diese Grundpflicht richtet sich an Bauherrn und Betreiber gleichermaßen. Für das Facility‑Management bedeutet das, dass alle baulichen Brandschutzkomponenten wie Wände, Decken, Feuerschutzabschlüsse, Türen, Beschichtungen und technische Einbauten regelmäßig gewartet werden müssen.
HBauO § 28 Absatz 8 – Unzulässige und zulässige Öffnungen in Brandwänden: Brandwände dienen dem Raumabschluss und der Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte. § 28 HBauO regelt, dass Öffnungen in Brandwänden grundsätzlich unzulässig sind. In inneren Brandwänden sind sie nur dann zulässig, wenn sie auf das für die Nutzung erforderliche Mindestmaß beschränkt sind und feuerbeständige, dicht‑ und selbstschließende Abschlüsse besitzen. Diese Vorschrift begrenzt die Anzahl und Größe von Durchbrüchen (z. B. Türen, Durchladestationen) und verpflichtet den Betreiber, unzulässige Öffnungen zu verhindern bzw. fachgerecht zu verschließen.
HBauO § 39 Absatz 1 – Leitungsdurchführungen durch Brandwände: Leitungen für Strom, Daten, Wasser, Gas oder andere Medien dürfen raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit nur durchdringen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen und Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn im Brandfall eine Rettungswegfunktion ausreichend lange erhalten bleibt. Diese Bestimmung verlangt von Betreibern, alle Leitungsdurchführungen in Brandabschnittstrennenden Wänden zu dokumentieren, zugelassene Brandschott‑Systeme zu verwenden und nach jeder Änderung wiederherzustellen.
HBauO § 40 Absatz 2 – Lüftungsleitungen durch Brandwände: Lüftungsleitungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dürfen raumabschließende Bauteile nur dann überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen (z. B. Brandschutzklappen) getroffen werden. Diese Anforderung gilt auch für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen. Betreiber müssen daher sicherstellen, dass Lüftungsanlagen regelmäßig geprüft, in die Gebäudeautomation integriert und bei Auslösung der Brandmeldeanlage sicher geschlossen werden.
(M) IndBauRL 2019 § 5.14.2 – Feuerwehrpläne: Die Muster‑Industriebaurichtlinie schreibt vor, dass für bestimmte Gebäude Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen sind. Das Merkblatt des Landkreises Ostprignitz‑Ruppin erläutert, dass Feuerwehrpläne von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder der Brandschutzdienststelle gefordert werden können und bei Industriebauten verbindlich sind. Die Pläne dienen der schnellen Orientierung der Feuerwehr im Einsatzfall und müssen unter anderem allgemeine Objektinformationen, Ansprechpartner, Löschwasserversorgungen und Angaben zum Revisionsstand enthalten. Betreiber sind verpflichtet, die Pläne bei baulichen Änderungen, Nutzerwechsel oder technischen Änderungen anzupassen und den aktuellen Stand in einem Feuerwehr‑Schlüsseldepot vorzuhalten.
| Regelwerk | Inhalt | Betreiberpflicht |
|---|---|---|
| HBauO § 17 | Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass Brände und die Ausbreitung von Feuer und Rauch vermieden werden und im Brandfall Rettung und Löscharbeiten möglich sind. | Wartung aller baulichen Brandschutzkomponenten, Durchführung regelmäßiger Inspektionen, sofortige Mangelbeseitigung. |
| HBauO § 28 Abs. 8 | Öffnungen in Brandwänden sind grundsätzlich unzulässig; in inneren Brandwänden nur in erforderlicher Anzahl und Größe zulässig und müssen feuerbeständige, dicht und selbstschließende Abschlüsse besitzen. | Unzulässige Öffnungen verhindern; zulässige Öffnungen mit zugelassenen Feuerschutzabschlüssen ausrüsten; regelmäßige Überprüfung durch Brandschutzbeauftragten. |
| HBauO § 39 Abs. 1 | Leitungen dürfen raumabschließende Bauteile nur durchdringen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen (Brandschotts) getroffen sind. | Einsatz von geprüften Abschottungssystemen für Durchführungen; Dokumentation der Leitungsführung; Re Zertifizierung nach Änderungen. |
| HBauO § 40 Abs. 2 | Lüftungsleitungen und deren Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen und dürfen raumabschließende Bauteile nur überbrücken, wenn die Brandweiterleitung verhindert wird oder Vorkehrungen wie Brandschutzklappen eingebaut sind. | Installation und Wartung von Brandschutzklappen; Integration in die Gebäudeleittechnik; regelmäßige Funktionsprüfung. |
| IndBauRL 2019 5.14.2 | Feuerwehrpläne nach DIN 14095 müssen erstellt, regelmäßig aktualisiert und von der Brandschutzbehörde genehmigt werden; sie enthalten Objektinformationen, Pläne und Ansprechpartner. | Erstellung und laufende Aktualisierung der Feuerwehrpläne; Bereitstellung für die Feuerwehr im Schlüsseldepot; Dokumentation von Revisionen. |
Grundsatz der Instandhaltung
Der Betreiber ist verpflichtet, bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die brandschutztechnische Wirksamkeit dauerhaft erhalten bleibt. Dies umfasst strukturelle Bauteile wie Brandwände, Decken, tragende Bauteile und Feuerschutzabschlüsse sowie brandschutztechnische Installationen wie Brandschutzklappen und Rauchabzugseinrichtungen. Die brandschutztechnische Wartung muss in die CAFM‑Systeme (Computer‑Aided Facility Management) integriert werden, damit Termine, Prüffristen und Verantwortlichkeiten transparent sind. Mängel, die die Funktion beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben; vorübergehende Notmaßnahmen (z. B. provisorische Abschottung) sind nur zulässig, wenn sie dokumentiert und zeitnah durch eine dauerhafte Lösung ersetzt werden.
Die Instandhaltungszyklen orientieren sich an den Herstellerangaben und gesetzlichen Prüfintervallen. Feuerschutzabschlüsse müssen mindestens einmal jährlich durch sachkundige Personen geprüft werden. Bei hohem Verschleiß oder erhöhter Beanspruchung (etwa in Produktionsbereichen mit starker Frequentierung) können kürzere Intervalle erforderlich sein. Brandschutzklappen sind jährlich funktionszuprüfen, wobei die Ergebnisse in Prüfprotokollen zu dokumentieren sind. Beschichtungen und Brandschutzverkleidungen sind nach baulichen Änderungen zu kontrollieren und ggf. zu erneuern.
Integration in das Facility‑Management
Instandhaltungsmaßnahmen sind Teil der strategischen Objektbewirtschaftung. Die CAFM‑Software sollte sämtliche Brandschutzbauteile erfassen, inklusive Standort, Feuerwiderstandsklasse, Hersteller, Einbaudatum und Prüfintervallen. Der Brandschutzbeauftragte koordiniert die Wartungsaufträge, dokumentiert die Ergebnisse und führt Mängelberichte. Bei Nichterreichen der gesetzlichen Anforderungen sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen (Sperrung von Bereichen, Ersatzabschlüsse, Information an die Geschäftsführung und Behörden).
| Element | Häufigkeit | Verantwortlich | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Feuerschutztüren | Jährliche Inspektion und Wartung durch einen Fachbetrieb. | Beauftragter Dienstleister (zertifizierter Türen Fachbetrieb); Überwachung durch Brandschutzbeauftragten. | Prüfprotokoll mit Angabe von Türnummer, Prüfdatum, Mängeln und Maßnahmen; Aufbewahrung im CAFM. |
| Brandschutzklappen | Jährliche Funktionsprüfung, ggf. vierteljährliche Sichtkontrolle bei hoher Staubbelastung. | Zertifizierter Prüfer; Facility Management für Zugänglichkeit verantwortlich. | Prüfbericht inklusive Auslösefunktion, Rückstellmechanik, Anbindung an Gebäudeleittechnik und festgestellte Defekte. |
| Brandschutzbeschichtungen / Dämmschichten | Nach baulichen Veränderungen oder alle fünf Jahre Sichtkontrolle auf Beschädigungen. | FM Team; Spezialfirma für Beschichtungsarbeiten. | Wartungsnachweis, inklusive Art der Beschichtung, Standort und Zeitpunkt der Erneuerung. |
| Rauchabzugsanlagen / Rauch und Wärmeabzugsgeräte | Jährliche Wartung; halbjährliche Funktionsprüfung. | Spezialfirma für Rauchabzugstechnik; Brandschutzbeauftragter zur Kontrolle. | Wartungsbericht mit Messdaten, Einstellwerten, Einsatzbereitschaft. |
| Feuerwiderstandsfähige Kabelabschottungen | Prüfung nach jeder Leitungsänderung; planmäßige Sichtkontrolle jährlich. | Elektriker in Kooperation mit Brandschutzbeauftragtem. | Dokumentation der durchgeführten Schottung, verwendete Systeme, Zertifikate und Fotos. |
Verbot unzulässiger Öffnungen
Brandwände sind kritische Elemente zur Verhinderung der horizontalen Brandübertragung. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Unversehrtheit dieser Wände. Nach § 28 Absatz 8 HBauO sind Öffnungen grundsätzlich unzulässig; zulässig sind sie nur, wenn sie auf das erforderliche Maß beschränkt sind und mit feuerbeständigen, dichten und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden. Unzulässige Öffnungen können durch Installationsarbeiten, nachträgliche Umbauten oder Leitungsänderungen entstehen und müssen sofort geschlossen werden. Verantwortlich ist der Betreiber, der in Abstimmung mit dem Brandschutzplaner geeignete Brandschutzsysteme auswählt und einbauen lässt.
Zulässige Öffnungen und Abschlüsse
Zulässige Öffnungen umfassen Türen oder Durchladestellen, die für die Nutzung zwingend erforderlich sind. Für diese Öffnungen sind Feuerschutzabschlüsse mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Brandwand zu installieren. Die Abschlüsse müssen dicht schließen, selbständig verriegeln und im Brandfall automatisch schließen. Im industriellen Kontext ist besonderes Augenmerk auf Durchlässe für Förderbänder oder Materialtransportanlagen zu richten. Hier sind häufig komplexe Schutzsysteme mit Brandschutzklappen und automatischen Abschottungen erforderlich.
Überwachung von Brandwänden
Regelmäßige Sichtkontrollen der Brandwände sind notwendig, um Beschädigungen und unzulässige Eingriffe zu erkennen. Bauliche Maßnahmen, beispielsweise das Einziehen neuer Kabel oder Rohre, dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten erfolgen. Alle Eingriffe in Brandwände sind zu dokumentieren; nach Abschluss der Arbeiten ist ein Prüfzeugnis des eingesetzten Abschottungssystems zu archivieren. Bei höherem Risiko (z. B. Explosionsgefährdung, hohe Brandlasten) sollte eine unabhängige Sachverständigenprüfung erfolgen.
Pflichten im Umgang mit Brandwänden
| Anforderung | Aktion | Kontrolle | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Keine unzulässigen Öffnungen | Baustellenüberwachung; Information aller Gewerke über Öffnungsverbot. | Regelmäßige Baustellenbegehungen durch Brandschutzbeauftragten. | Audit Protokoll; Fotodokumentation. |
| Zulässige Öffnungen ordnungsgemäß verschließen | Einsatz zugelassener Feuerschutzabschlüsse; Montage durch zertifizierten Fachbetrieb. | Prüfung durch Sachverständige; Freigabeprotokoll. | Prüfzeugnis des Abschlusses; Wartungsplan. |
| Baustoffe und Wandaufbau kontrollieren | Sicherstellen, dass Brandwände aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden und erforderliche Feuerwiderstandsdauer aufweisen. | Baustoffnachweise; stichprobenartige Baustellenprüfungen. | Dokumentation der verwendeten Materialien; Lagerung von Prüfbescheinigungen. |
Grundanforderungen
Leitungsanlagen (Strom, Telekommunikation, Heizungs‑ und Sanitärleitungen, Druckluft, Förderleitungen) müssen so verlegt werden, dass sie den baulichen Brandschutz nicht beeinträchtigen. § 39 Absatz 1 HBauO verbietet Durchführungen durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit, sofern nicht sichergestellt ist, dass eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist. Ausnahmen bestehen nur für Gebäude geringer Höhe (Gebäudeklassen 1 und 2) und innerhalb von Wohnungen oder kleinen Nutzungseinheiten. Für industrielle Nutzungen gelten diese Ausnahmen nicht.
Umsetzung in der Praxis
Alle Durchführungen durch Brandwände oder Decken müssen mit zugelassenen Brandschutzsystemen (Brandschotts) ausgestattet sein, deren Feuerwiderstand der Bauteilklasse entspricht. Kabel und Rohre sind in Kabeltrassen oder Installationsschächten zu bündeln; Einzelkabeldurchführungen sind zu vermeiden. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass spätere Nachbelegungen möglich sein müssen, ohne die Feuerwiderstandsfähigkeit zu beeinträchtigen. Übergänge von horizontalen zu vertikalen Schächten sind möglichst innerhalb eines Brandabschnittes zu gestalten.
Bei Änderungen, wie dem Nachrüsten zusätzlicher Leitungen, muss das bestehende Schott geöffnet, geprüft und nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß verschlossen werden. Nach jeder Änderung ist ein Brandschutzexperte hinzuzuziehen, um die Konformität zu bestätigen. Insbesondere in notwendigen Treppenräumen und Fluren dürfen Leitungen nur verlegt werden, wenn die Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich bleibt.
Dokumentation und Kennzeichnung
Leitungsdurchführungen sind systematisch zu erfassen. Jede Brandschottung erhält eine eindeutige Nummerierung, die im Plan eingezeichnet und am Bauteil angebracht wird. Die Kennzeichnung sollte den Typ des Abschottungssystems, die Feuerwiderstandsklasse, das Datum der Montage und den verantwortlichen Fachbetrieb enthalten. Wartungsprotokolle werden im CAFM-System hinterlegt. Bei Audits muss der Betreiber nachweisen können, dass alle Durchführungen ordnungsgemäß ausgeführt und gewartet sind.
Anforderungen an Lüftungsleitungen
Lüftungsanlagen können im Brandfall zur unkontrollierten Brandausbreitung beitragen, wenn sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt und gewartet werden. § 40 Absatz 2 HBauO fordert, dass Lüftungsleitungen und deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Sie dürfen raumabschließende Bauteile nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen wie Brandschutzklappen eingebaut sind.
Planung und Einbau
Bei der Planung von Lüftungsanlagen sind Brandschutzklappen an Durchdringungen von Brandwänden und Deckenkonstruktionen vorzusehen. Die Klappen müssen automatisch schließen, wenn die Brandmeldeanlage oder die Temperaturüberwachung einen Brand detektiert. In industriellen Gebäuden empfiehlt sich die Integration in die Gebäudeleittechnik, um den Zustand der Klappen zu überwachen und Störungen sofort zu melden. Nach VDI 3819 müssen Lüftungsleitungen so geführt werden, dass sie keine Brandlasten in andere Bereiche transportieren und im Brandfall nicht einstürzen.
Instandhaltung und Prüfung
Brandschutzklappen sind jährlich zu prüfen; bei starker Verschmutzung oder hoher Beanspruchung können kürzere Intervalle erforderlich sein. Die Wartung ist von einem zertifizierten Fachbetrieb durchzuführen, der auch die mechanische Funktion sowie elektrische und pneumatische Auslöseelemente prüft. Lüftungsleitungen und Dämmungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren; beschädigte Dämmungen aus nicht brennbaren Materialien sind unverzüglich zu erneuern.
Verantwortlichkeiten für Lüftungsleitungen
| Verpflichtung | Umsetzung | Kontrolle |
|---|---|---|
| Installation von Brandschutzklappen | Brandschutzklappen an allen Durchführungen durch Brandwände und Decken; Einbau gemäß Herstelleranweisung. | Abnahme durch Sachverständige; Funktionsprüfung vor Inbetriebnahme. |
| Funktionsprüfung | Jährliche Prüfung aller Brandschutzklappen; halbjährliche Sichtprüfung. | Prüfberichte; Meldung von Störungen an die Gebäudeleittechnik. |
| Überwachung des Betriebs | Anbindung der Klappen an das Gebäudeleitsystem (BMS); automatische Störungsmeldung. | Regelmäßige Auswertung der BMS Protokolle; Eskalation bei Funktionsausfall. |
| Wartung der Lüftungsleitungen | Inspektion der Leitungsdämmungen, Reinigung von Lüftungsanlagen. | Sichtkontrollen, Hygienekontrollen; Dokumentation im Wartungsplan. |
Zweck der Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne dienen der schnellen Orientierung der Einsatzkräfte und sind ein unverzichtbares Führungsmittel im Einsatzfall. Gemäß Merkblatt des Landkreises Ostprignitz‑Ruppin werden sie von der Baugenehmigungsbehörde oder der Brandschutzdienststelle gefordert und sind insbesondere in der Industriebaurichtlinie verbindlich vorgeschrieben. Sie ermöglichen der Feuerwehr die schnelle Beurteilung der Lage im Gebäude, die Auswahl geeigneter Angriffswege und die Lokalisierung technischer Anlagen.
Inhalt und Struktur
Die Pläne müssen der DIN 14095 entsprechen. Sie bestehen aus allgemeinen Objektinformationen, ergänzenden textlichen Erläuterungen, Übersichts‑ und Geschossplänen sowie gegebenenfalls Sonderplänen. Das Merkblatt listet als wesentliche Inhalte die Bezeichnung des Objekts, die Anfahrtsadresse, die genaue Nutzung, Ansprechpartner, den Revisionsstand und das Datum der nächsten Prüfung. Ergänzend müssen Angaben zum Personalbestand, zur Löschwasserversorgung, zu brandschutztechnischen Einrichtungen und zu Gefährdungspotenzialen enthalten sein.
Erstellung und Aktualisierung
Der Betreiber hat einen qualifizierten Fachplaner zu beauftragen, der die Pläne gemäß DIN 14095 erstellt. Die Pläne sind mit der Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Änderungen im Gebäude (Umbauten, Nutzungsänderungen, Erweiterung technischer Anlagen) oder Änderungen der Ansprechpartner machen eine Revision des Plans erforderlich. Der Revisionsstand sowie das Datum der nächsten Überprüfung müssen im Plan vermerkt werden. Nach Freigabe sind die Pläne dem örtlichen Feuerwehrgerätehaus oder der Feuerwache zur Verfügung zu stellen und in einem Feuerwehr‑Schlüsseldepot vor Ort zu hinterlegen.
Verantwortlichkeiten für Feuerwehrpläne
| Verpflichtung | Verantwortlich | Dokumentation |
|---|---|---|
| Erstellung der Pläne | Qualifizierter Brandschutzplaner in Abstimmung mit dem Betreiber. | Planunterlagen (Allgemeine Objektinformationen, Pläne, Legenden). |
| Regelmäßige Aktualisierung | Facility Management/Brandschutzbeauftragter; Überarbeitung bei jeder baulichen oder betrieblichen Änderung. | Revisionslogbuch mit Datum, Art der Änderung und beteiligten Personen. |
| Bereitstellung an die Feuerwehr | Betreiber bzw. Sicherheitsbeauftragter. | Empfangsbestätigung der Feuerwehr; Ablage im Feuerwehr Schlüsseldepot. |
Brandschutzorganisation
Die Errichtung einer effizienten Brandschutzorganisation ist Voraussetzung für die Einhaltung der Betreiberpflichten. Zu den Kernaufgaben gehören die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (intern oder extern), die Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten sowie die Integration des Brandschutzes in das Qualitätsmanagementsystem. Der Brandschutzbeauftragte fungiert als zentrale Ansprechperson für Behörden, Planer und interne Stellen. Er überwacht die Einhaltung der Prüfintervalle, initiiert Instandhaltungsmaßnahmen und koordiniert Brandschutzbegehungen.
In großen Industrieanlagen sollte zusätzlich ein Brandschutzkomitee eingerichtet werden, dem Vertreter des Facility‑Managements, der Arbeitssicherheit, der Produktion sowie des Werkschutzes angehören. Dieses Gremium bewertet Risiken, priorisiert Investitionen und genehmigt Abweichungen von Standards.
CAFM‑System und Dokumentenmanagement
Die Nutzung eines CAFM‑Systems ist unerlässlich, um die Vielzahl an Prüfintervallen, Prüfgegenständen und Dokumentationspflichten zu verwalten. Alle baulichen Brandschutzkomponenten sind mit Datensätzen zu versehen, die Standort, technische Spezifikation, Feuerwiderstandsklasse, Wartungszyklen und Prüfberichte enthalten. Mängelmeldungen werden digital erfasst und mit Fristen zur Mangelbehebung versehen. Die Einbindung mobiler Endgeräte ermöglicht eine effiziente Durchführung von Prüfungen direkt vor Ort.
Interne Kommunikation
Mitarbeitende müssen über die Bedeutung des baulichen Brandschutzes informiert sein. Bau‑ und Instandhaltungsabteilungen, IT‑Services, Gebäudetechnik und externe Dienstleister benötigen klare Anweisungen, wann ein Eingriff genehmigungspflichtig ist. Kurze Informationswege und klare Eskalationsregeln minimieren das Risiko, dass unzulässige Öffnungen oder unsachgemäße Installationen unentdeckt bleiben.
Der bauliche Brandschutz ist eng mit dem anlagentechnischen und dem organisatorischen Brandschutz verflochten. Brandschutzklappen (anlagentechnisch) wirken nur dann, wenn sie baulich richtig eingebaut sind und organisatorisch überwacht werden. Der Br
Planung und Bau: Die Brandschutzplanung muss frühzeitig in Bauprojekte integriert werden. Architekten, Fachplaner und Facility‑Management definieren gemeinsam die Lage von Brandwänden, Leitungsdurchführungen und Lüftungsanlagen.
Betrieb und Instandhaltung: TGA‑Abteilung, Instandhaltung und IT‑Services informieren den Brandschutzbeauftragten über Änderungen an Anlagen (z. B. Austausch von Lüftungsgeräten, Nachrüstung von Kabeln), damit Brandschotts nachgerüstet werden können.
Notfallplanung: Organisatorischer Brandschutz (Feuerwehrübungen, Alarmpläne) muss an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Ein zweiter Rettungsweg wird in den Plänen vermerkt, Brandschutzklappen und automatische Abschottungen werden in den Evakuierungsprozeduren berücksichtigt.
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
Externe Dienstleister wie Wartungsfirmen, Schottungsexperten oder Planer müssen vertraglich auf die Einhaltung der Brandschutzregeln verpflichtet werden. Sie erhalten vor Arbeitsbeginn die geltenden Brandschutzrichtlinien, Pläne und zulässigen Produkte. Arbeiten an Brandwänden oder Lüftungsanlagen dürfen erst nach Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten beginnen. Nach Abschluss sind Prüfprotokolle und Zertifikate zu übergeben.
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
Eine enge Kooperation mit der örtlichen Feuerwehr ist unerlässlich. Regelmäßige Objektbegehungen helfen, Besonderheiten der Liegenschaft zu kennen und die Feuerwehrpläne aktuell zu halten. Die Feuerwehr sollte in Schulungen und Übungen einbezogen werden, um mit der Gebäudetechnik vertraut zu sein.
Die Betreiberpflicht umfasst eine umfassende Dokumentation aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören:
Prüfberichte und Wartungsprotokolle: Alle Inspektionen und Prüfungen an Brandschutzklappen, Feuerschutztüren, Rauchabzügen und Brandschotts werden dokumentiert. Die Protokolle enthalten Angaben zu Prüfer, Datum, Ergebnis und erforderlichen Maßnahmen.
Mängelberichte: Festgestellte Mängel werden mit Foto und Beschreibung erfasst; die Fristen zur Mangelbeseitigung werden festgehalten.
Zertifikate und Nachweise: Verwendete Brandschutzprodukte sind mit Zulassungen (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Übereinstimmungsnachweis) nachzuweisen.
Feuerwehrpläne: Originale und Revisionsstände der Pläne werden archiviert; Änderungen sind mit Datum, Verantwortlichem und Grund zu dokumentieren.
Baugenehmigungen und behördliche Verfügungen: Bescheide, Abweichungsgenehmigungen und Auflagen der Behörden müssen aufbewahrt und umgesetzt werden.
Aufbewahrungsfristen
Die Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Bei wiederkehrenden Prüfungen können längere Fristen gelten, falls sie in technischen Regeln gefordert werden. Bei Eigentümerwechsel ist eine lückenlose Übergabe sicherzustellen. Elektronische Archivierung ist zulässig, sofern die Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleistet bleibt.
Die Überwachung der Wirksamkeit des baulichen Brandschutzes erfordert messbare Kennzahlen. Beispiele sind:
Anteil gültiger Prüfzeugnisse: Prozentsatz der Brandschutzanlagen und Abschlüsse mit gültigem Inspektionszertifikat im Verhältnis zur Gesamtanzahl. Ziel sollte 100 % sein, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
Mangelbehebung: Durchschnittliche Zeit zwischen Feststellung eines Mangels und seiner Beseitigung. Ein Zielwert von 14 Tagen ist in industriellen Anlagen anzustreben.
Aktualität der Feuerwehrpläne: Anteil der Feuerwehrpläne, deren Revisionsstand nicht älter als ein Jahr ist. 100 % aktualisierte Pläne sind anzustreben.
Anzahl unzulässiger Öffnungen: Anzahl der festgestellten unzulässigen Öffnungen in Brandwänden pro Jahr; Ziel ist Null.
| KPI | Ziel | Frequenz | Berichterstattung |
|---|---|---|---|
| Gültige Inspektionszertifikate | 100 % der Brandschutzbauteile verfügen über gültige Prüfprotokolle. | Jährlich | Compliance Audit und Bericht an Geschäftsführung. |
| Mangelbehebung | Erfassung aller festgestellten Mängel; Beseitigung innerhalb von 14 Tagen. | Fortlaufend | Mängelprotokoll; monatliche Auswertung durch FM Leitung. |
| Aktualität Feuerwehrpläne | 100 % der Pläne innerhalb der letzten 12 Monate aktualisiert. | Vierteljährlich | Bericht im Brandschutzkomitee; Übermittlung an Feuerwehr. |
| Unzulässige Öffnungen | Ziel: 0 unzulässige Öffnungen; sofortige Schließung. | Ongoing | Bericht an Brandschutzbeauftragten; Eskalation an Geschäftsführung. |
Risiken im baulichen Brandschutz
Typische Risiken sind defekte Feuerschutztüren, nicht fachgerecht verschlossene Leitungsdurchführungen, blockierte Brandschutzklappen, beschädigte Brandwände, unentdeckte Öffnungen und veraltete Feuerwehrpläne. Auch der Umgang mit brennbaren Stoffen, Staubablagerungen und unzureichender Zugänglichkeit von Wartungsöffnungen erhöht das Risiko.
Die Risikobewertung sollte Bestandteil der jährlichen Brandschutzbegehung sein. Hoch eingestufte Risiken erfordern sofortige Maßnahmen, beispielsweise:
Sofortige Schließung von Bereichen: Bei gravierenden Mängeln an Brandwänden oder Trenndecken ist der betroffene Bereich zu sperren, bis der Zustand behoben ist.
Interimsmaßnahmen: Provisorische Schottungen oder Ersatzabschlüsse sind zulässig, wenn sie dokumentiert und innerhalb eines definierten Zeitfensters durch dauerhafte Maßnahmen ersetzt werden.
Aktualisierung des Notfallplans: Änderungen am baulichen Brandschutz müssen in den Notfall‑ und Evakuierungsplänen berücksichtigt werden.
Alle Beschäftigten müssen die grundlegenden Regeln des baulichen Brandschutzes kennen. Schulungen sollten folgende Inhalte umfassen:
Bedeutung von Brandwänden und Brandschotts: Sensibilisierung für das Verbot des Durchbohrens und Beschädigens.
Erkennen und Melden von Mängeln: Hinweis auf Meldesysteme (z. B. digitales Ticketsystem).
Verhalten im Brandfall: Kenntnis der Fluchtwege, der Brandschutzklappen und der manuellen Auslöseeinrichtungen (z. B. Rauchschutzvorhänge).
Die Unterweisungen müssen jährlich wiederholt und bei baulichen Änderungen aktualisiert werden. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Feuerwehrübungen
Regelmäßige Übungen in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr trainieren das Verhalten im Ernstfall. Dabei sollten unterschiedliche Szenarien (Brand in Produktion, Brand im Lager, Ausfall der Lüftungsanlage) geübt werden. Die Ergebnisse werden in einem Übungsprotokoll festgehalten, Schwachstellen identifiziert und Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet.
Dienstleistungsverträge
Serviceverträge mit externen Fachfirmen (Wartungsfirmen, Planungsbüros, Prüfinstitutionen) müssen die Betreiberpflichten explizit integrieren. Leistungsbeschreibungen definieren Art und Umfang der Prüfungen, Reaktionszeiten, Dokumentationspflichten und Haftung. Service Level Agreements (SLAs) legen Zeiträume fest, in denen Mängel zu beseitigen sind.
Haftung und Versicherung
Es sind Regelungen zu treffen, wie Schäden durch Verletzung der Brandschutzpflichten abgesichert werden. Der Betreiber bleibt haftbar, wenn er Kontroll‑ und Überwachungspflichten vernachlässigt. Versicherungsverträge sollten die spezifischen Risiken industrieller Brandschutzsysteme abdecken.
Zusammenarbeit mit Bau‑ und Brandschutzbehörden
Die Behörden überwachen die Einhaltung der Bauordnungen und technischen Regeln. Der Betreiber ist verpflichtet, Prüfberichte, Feuerwehrpläne und Bauunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Bei wesentlichen baulichen Änderungen ist eine Genehmigung einzuholen; Abweichungen von den technischen Regeln sind zu begründen und von der Bauaufsicht zu genehmigen. Regelmäßige Brandschau‑Termine sollten genutzt werden, um proaktiv über den Zustand der Anlagen zu informieren.
Behördliche Anordnungen
Bei festgestellten Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde Auflagen erteilen. Der Betreiber hat diese zeitgerecht umzusetzen und den Vollzug nachzuweisen. Bei wiederholten Verstößen drohen Bußgelder oder Nutzungsuntersagungen.
Information der Feuerwehr
Die Feuerwehr ist über bauliche Änderungen, die die Einsatzführung betreffen, zu informieren. Dazu gehören insbesondere: Änderungen der Erschließung, neue Gefahrstoffe, geänderte Fluchtwege sowie Ausfall von Brandschutzanlagen. Die Zusammenarbeit sollte nicht nur auf formelle Übermittlung beschränkt sein, sondern in regelmäßigen Workshops und Begehungen gepflegt werden.
