Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
Facility Management: Brandschutz » Brandschutzkonzept » Vorbeugung der Entstehung eines Brandes » Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen

Analyse der Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (Muster-EltBauVO)
Die Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen, kurz Muster-EltBauVO, ist eine durch die Bauministerkonferenz entwickelte Mustervorschrift, die Anforderungen an besondere Betriebsräume für bestimmte elektrische Anlagen formuliert. Diese Verordnung soll gewährleisten, dass elektrische Betriebsräume – etwa für Transformatoren, Notstromaggregate oder zentrale Batterien – baulich und technisch so gestaltet werden, dass sowohl der Schutz des übrigen Gebäudes vor den besonderen Gefahren dieser Anlagen als auch der Erhalt der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Stromversorgungen im Brandfall gewährleistet ist. Die Verordnung gibt klare Strukturen und Inhalte vor: von der strikten Trennung der Anlagenarten über definierte bauliche Schutzhüllen bis hin zu Belüftungs- und Ausstattungsdetails. Diese technischen Anforderungen lassen sich nicht isoliert betrachten, sondern greifen in Planungsprozesse, Bauausführung und Betriebsorganisation ein. Ein EltBauVO-konformer Raum ist das Ergebnis abgestimmter Planung vieler Gewerke und erfordert auch im Betrieb kontinuierliche Aufmerksamkeit durch fachgerechte Wartung und Schulung. Für die Zielgruppe der Facility Manager bedeutet dies konkret: Die EltBauVO bietet einen Leitfaden für Best Practice, um die zuverlässige Stromversorgung und den Brandschutz im Gebäude sicherzustellen. Indem man diese Vorgaben einhält, erreicht man nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine Optimierung der Resilienz und Versorgungssicherheit. Die Verordnung zwingt gewissermaßen dazu, das Worst-Case-Szenario (Brand, Stromausfall) vorauszudenken und baulich vorzubereiten – was im Ernstfall unbezahlbare Vorteile bringt. Im Brand- oder Gefahrenfall darf eine technische Anlage, die dem Schutz von Leben dient, nicht zum schwachen Glied werden – und eine energietechnische Anlage, die ein Gefahrenpotential birgt, muss so gebändigt sein, dass sie nicht außer Kontrolle gerät.
- Entwicklung
- Rechtsnatur
- Verordnung
- Umsetzung
- Anforderungen
- Schnittstellen
- Lebenszykluskosten
- Ausblick
Historie und Entwicklung der Muster-EltBauVO

Die Idee, spezielle baurechtliche Anforderungen an Räume für elektrische Anlagen zu stellen, reicht in Deutschland mehrere Jahrzehnte zurück. Bereits in den 1970er-Jahren erließen einzelne Bundesländer eigene Verordnungen: Rheinland-Pfalz etwa verfügte seit 1977 über eine Landesverordnung für Betriebsräume elektrischer Anlagen. Solche frühen Regelwerke reagierten auf wachsende elektrische Infrastruktur in Gebäuden und die Notwendigkeit, etwa Transformatorstationen oder Notstromversorgungen sicher in die Bauwerke zu integrieren. Über die Jahre zeigte sich jedoch eine uneinheitliche Handhabung zwischen den Ländern. Um bundeseinheitliche Standards zu fördern, entwickelte die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Obersten Baubehörden, organisiert in der Bauministerkonferenz) eine Muster-Verordnung zu diesem Thema. Im Januar 2009 wurde die erste Fassung der Muster-EltBauVO verabschiedet. Diese diente als Vorlage, welche die Länder in ihre jeweilige Landesgesetzgebung übernahmen oder anpassten. Die Musterregelung von 2009 brachte erstmals eine abgestimmte Struktur und Terminologie für alle Länder, was die Planung und Genehmigung entsprechender Anlagen vereinfachte und vereinheitlichte. In den folgenden Jahren unterlag die Muster-EltBauVO einem fortlaufenden Beobachtungs- und Anpassungsprozess, wobei jedoch bis zum Beginn der 2020er Jahre keine grundlegende Revision erfolgte. Technische und gesellschaftliche Entwicklungen machten schließlich eine Überarbeitung erforderlich. Insbesondere der zunehmende Einsatz von Energiespeichersystemen (Akkumulatoren) für die allgemeine Stromversorgung – z.B. in Form von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen oder als USV-Anlagen in Rechenzentren – war ein wichtiger Impuls für die Novellierung. Auch die gestiegenen Leistungsgrößen moderner elektrischer Anlagen (z.B. größere Transformatoren mit höherer Fehlerleistung) sowie Erfahrungen aus der Praxis (etwa hinsichtlich Belüftung oder Brandschutz in Batterieräumen) flossen in die Überlegungen ein. Im Jahr 2021 erarbeitete die Fachkommission Bauaufsicht einen Änderungsentwurf zur Muster-EltBauVO, der am 27. Mai 2021 als Lesefassung vorlag. Es folgte ein Anhörungsverfahren, in dem Fachkreise und Länder Stellung nehmen konnten. Am 22. Februar 2022 beschloss die Fachkommission die Neufassung der Muster-EltBauVO auf Basis dieses Entwurfs. Im Zuge dessen wurde gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 auch ein europäisches Notifizierungsverfahren durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Verordnung keine unzulässigen Handelshemmnisse oder Widersprüche zu EU-Normen enthält. Nachdem bis Juli 2022 keine Einwände aus den EU-Mitgliedstaaten eingegangen waren, konnte die neue Fassung 2022 finalisiert werden. Die Muster-EltBauVO 2022 bringt gegenüber der Vorgängerversion von 2009 wichtige Aktualisierungen mit sich. Beispielsweise wurde der Anwendungsbereich ausdrücklich auf moderne Energiespeicher (Batteriesysteme) für die allgemeine Stromversorgung erweitert. Gleichzeitig wurden praxisnahe Ausnahmen eingeführt, um unverhältnismäßige Anforderungen bei kleinen Anlagen zu vermeiden: So bleiben etwa kleine Sicherheitsstromversorgungen mit verschlossenen Batterien bis 2 kWh nun generell außerhalb des Anwendungsbereichs, und selbst wenn sie in den Anwendungsbereich fallen, sind bei Kapazitäten bis 20 kWh bestimmte Erleichterungen (z.B. Verzicht auf Zwangsbelüftung) vorgesehen. Diese Änderungen tragen dem Stand der Technik Rechnung und reagieren auf Innovationen im Bereich der dezentralen Notstromversorgung. Fachleute hatten dies seit langem gefordert: „Die Neufassung der Muster-EltBauVO beschreibt, was Fachleute schon immer gefordert haben, nämlich moderne Lösungen entsprechend dem Stand der Technik zuzulassen.“. Ein praktisches Beispiel ist die Sicherheitsbeleuchtung mit kleinen dezentralen Batteriesystemen: War früher dafür ein eigener Batterie-Aufstellraum mit Lüftung nötig, so sind Systeme mit ≤2 kWh verschlossenen Batterien, die nur begrenzte Gebäudeabschnitte versorgen (z.B. einzelne Brandabschnitte bis 1600 m²), nun nicht mehr raum- und belüftungspflichtig. Nach Verabschiedung der Muster-Verordnung liegt es an den Bundesländern, diese in Landesrecht umzusetzen. Einige Länder haben schnell reagiert: Schleswig-Holstein etwa erließ 2022 eine neue EltBauVO basierend auf dem Muster (gültig ab September 2022), und Rheinland-Pfalz folgte 2023 mit einer Neufassung seiner Landesverordnung, welche „namentlich und inhaltlich dem Muster… von 22.02.2022“ entspricht. In anderen Ländern, wie Baden-Württemberg, wurden kurz vor Abschluss der Muster-Novelle eigene Aktualisierungen vorgenommen (BW erließ Ende 2020 eine EltBauVO, noch auf Basis des älteren Musters 2009). Insgesamt lässt sich beobachten, dass die seit 2022 vorliegende Muster-EltBauVO sukzessive Einzug in die Landesbauordnungen bzw. -verordnungen hält, was mittelfristig erneut zu einem einheitlichen Schutzniveau in ganz Deutschland führen wird.
Einordnung und Rechtsnatur
Die Muster-EltBauVO ist zunächst kein unmittelbar geltendes Gesetz, sondern eine Empfehlung bzw. Vorlage der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) an die Länder. Das deutsche Baurecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer – es gibt also 16 Landesbauordnungen und dazugehörige Verordnungen. Die Bauministerkonferenz erarbeitet Muster, um eine Harmonisierung zu erreichen und den Ländern die Übernahme einheitlicher Regelungen zu erleichtern. Die rechtliche Einordnung der Muster-EltBauVO ist somit die einer Mustervorschrift, die von den Ländern durch eigene Landesverordnungen umgesetzt werden kann. In der Praxis haben viele Bundesländer die Muster-EltBauVO (2009) nach ihrem Erscheinen fast wortgleich als Landesverordnung erlassen, oft unter dem gleichen Namen “Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)”. Beispiele hierfür sind Hessen (EltBauVO Hessen 2011), Bayern (Elektro-Bauordnung, EltBauVO, seit 2008) oder Baden-Württemberg (EltBauVO BW, erstmals 2015, novelliert 2021). Mit der Muster-Novelle 2022 müssen diese Landesverordnungen wiederum angepasst werden, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Bis zur Anpassung gilt in den Ländern jeweils die alte Fassung weiter; allerdings können Bauherren und Planer in begründeten Fällen schon auf die neue Musterregelung verweisen, um Erleichterungen zu erhalten (siehe Abschnitt Abweichungen unten).
Rechtsnatur: Landes-EltBauVOs sind Rechtsverordnungen, die aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen in den Landesbauordnungen erlassen werden. Typischerweise enthält die Landesbauordnung einen Paragraphen, der die Landesregierung oder das zuständige Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung nähere Anforderungen an bestimmte Anlagen zu regeln – im Falle von Rheinland-Pfalz z.B. § 50 und § 76 der LBauO. Solche Verordnungen sind verbindliche, materielle Rechtsnormen. Für Bauherren, Planer und Betreiber bedeutet dies, dass die Einhaltung der EltBauVO (sofern im jeweiligen Bundesland in Kraft) Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung und den rechtssicheren Betrieb der betreffenden Räume ist. Die Verordnung konkretisiert die allgemeinen Schutzziele der Bauordnung und macht sie justiziabel. Bei Verstößen drohen bauaufsichtliche Maßnahmen bis hin zu Nutzungsverboten oder Bußgeldern.
Das Verhältnis zur Musterbauordnung (MBO) bzw. Landesbauordnungen ist folgendes: Die Bauordnungen selbst enthalten allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, darunter z.B. den Grundsatz, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird (vgl. §3 MBO), sowie speziellere Anforderungen des Brandschutzes (z.B. §14 MBO: eine Ausbreitung von Feuer und Rauch ist zu verhindern, wirksame Löscharbeiten ermöglichen, usw.). Zudem fordern die Bauordnungen, dass Anlagen für die Sicherheitsversorgung (z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen) im Brandfall funktionsfähig bleiben müssen. Die MBO und entsprechende Paragraphen in den Landesbauordnungen bleiben jedoch auf einer Schutzziel-Ebene. Die konkrete Ausgestaltung – etwa wie ein Raum für ein Notstromaggregat beschaffen sein muss, damit dieses Aggregat im Brandfall funktioniert – überlässt die Bauordnung nachgeordneter Regulierung oder technischen Normen. Hier setzt die EltBauVO an, indem sie diese generellen Anforderungen in konkrete bautechnische Vorgaben übersetzt. Man kann die EltBauVO somit als sonderbaurechtliche Vorschrift ansehen, die die allgemeinen Schutzziele der Bauordnung im speziellen Anwendungsbereich der elektrischen Betriebsräume ausgestaltet.
Die Verbindlichkeit der Muster-EltBauVO entsteht – wie erwähnt – erst durch Übernahme in das jeweilige Landesrecht. Allerdings genießen die Mustertexte in Fachkreisen hohes Ansehen; die Länder weichen meist nur in redaktionellen Details oder einzelnen Schutzniveaus ab. Eine bekannte Abweichung war z.B., dass Bayern in seiner Elektro-Bauordnung lange Zeit etwas geringere Anforderungen an Batterieräume stellte (nur feuerhemmende Trennung statt feuerbeständig, siehe unten) und einige zusätzliche Detailforderungen (Elektrolytwiderstandsfähigkeit von Böden, Rauchverbotsschilder) normierte. Solche Unterschiede spiegeln teils regionale Besonderheiten wider, wurden aber durch die Novelle 2022 tendenziell verringert, da das neue Muster klare Vorgaben etwa für Energiespeicher macht, die zuvor uneinheitlich gehandhabt wurden.
Abweichungsmöglichkeiten: Im bauordnungsrechtlichen System besteht prinzipiell die Möglichkeit von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von einzelnen Vorschriften, sofern das Schutzziel anderweitig in gleichwertiger Weise erreicht wird (vgl. z.B. § 67 MBO für Abweichungen). Dies gilt auch für Regelungen der EltBauVO. Praktisch bedeutet dies, dass die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Erleichterungen zulassen kann, wenn durch andere Maßnahmen der gleiche Schutz erreicht wird. Insbesondere in der Übergangszeit, bis alle Länder die neue Fassung übernommen haben, ist dies relevant: Bauherren können sich auf die fortgeschrittene Technik berufen, die in der Muster-EltBauVO 2022 anerkannt ist, um von der Behörde eine Abweichung von der noch gültigen älteren Landesregelung zu erhalten. So wird etwa empfohlen, bei aktuellen Projekten frühzeitig mit dem Brandschutzsachverständigen und der Bauaufsicht zu erörtern, ob z.B. für kleine, dezentral verteilte Batterien schon kein eigener Betriebsraum mehr benötigt wird, entsprechend der Muster-Novelle 2022. Behörden zeigen sich hier oft kooperativ, sofern die Sicherheit gewahrt bleibt und eine Anpassung der Landesverordnung in Aussicht steht. Nichtsdestotrotz sollte jedem Planer bewusst sein, dass ohne eine formale Ausnahmegenehmigung die strengere Landesvorschrift gilt, solange sie nicht geändert ist.
Es ist die Muster-EltBauVO juristisch als technische Bauvorschrift auf Landesebene einzuordnen, die dem vorbeugenden Brandschutz und der Betriebssicherheit dient. Ihre Einhaltung ist integraler Bestandteil der baurechtlichen Genehmigungs- und Überwachungsverfahren, gerade bei größeren Gebäuden, Sonderbauten oder kritischen Einrichtungen, in denen leistungsfähige elektrische Betriebsräume erforderlich sind.
Struktur und zentrale Inhalte der Verordnung
Die Muster-EltBauVO folgt einer klaren Gliederung, die zunächst den Anwendungsbereich und Begriffe festlegt, dann allgemeine Anforderungen an alle betroffenen Betriebsräume definiert und schließlich spezielle Anforderungen für die unterschiedlichen Anlagenkategorien (Hochspannungsanlagen, Notstromaggregate, Batterien, Energiespeicher) regelt. Abschließend werden noch ergänzende Pflichten für Bauunterlagen beschrieben. Im Folgenden werden die zentralen Inhalte entsprechend dieser Struktur dargestellt.
Grundsätzlich gilt die EltBauVO für die Aufstellung folgender Anlagen innerhalb von Gebäuden:
Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV (Hoch- und Mittelspannungsanlagen),
Ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (z.B. Diesel-Notstromgeneratoren) für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen,
Zentrale Batterien (Akkumulatoranlagen) für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Neu hinzugekommen in der 2022er Fassung ist ein Satz, der den Anwendungsbereich explizit auf Energiespeichersysteme in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung erweitert. Darunter fallen etwa Batteriespeicher zur Spitzenlastkappung oder PV-Speicher in größeren Gebäuden sowie zentrale USV-Systeme für Rechenzentren, sofern sie nicht bereits als Teil sicherheitstechnischer Anlagen zählen. Dadurch wird dem erwähnten Trend Rechnung getragen, dass große Batteriesysteme immer öfter als Teil der allgemeinen Energieversorgung installiert werden.
Wichtig sind die Ausnahmen von der Verordnung, die in § 1 Abs. 2 aufgeführt sind. Die Muster-EltBauVO gilt nicht für folgende Fälle:
Die Aufstellung der o.g. Anlagen (Transformatoren >1 kV, Notstromaggregate) sowie der neuen Energiespeichersysteme in freistehenden Gebäuden, die ausschließlich diesem Zweck dienen, oder in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen. – Diese Ausnahme bedeutet: Wenn z.B. ein Transformator in einem separaten Trafohäuschen untergebracht ist, das kein Teil des Hauptgebäudes ist, greift die Verordnung nicht. Ebenso kann ein komplett durch Brandwände vom Rest getrenntes Gebäudesegment nur für diese Anlagen genutzt werden, ohne unter die Verordnung zu fallen. In solchen Fällen wird angenommen, dass etwaige Gefahren ausreichend isoliert sind.
Kleine zentrale Batterien für Sicherheitseinrichtungen: Anlagen gemäß Nr. 3 (also zentrales Batterie-System für Sicherheitsstrom) mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, sofern nur verschlossene Batterien verwendet werden. – Hiermit sind z.B. kleine Zentralbatterieanlagen für Notbeleuchtung gemeint, die nur wenige Leuchten versorgen (oft in kleineren Gebäuden der Fall). Solche Kleinstanlagen müssen nicht im Sinne der EltBauVO in speziellen Betriebsräumen untergebracht werden.
Kleine Energiespeicher für die allgemeine Stromversorgung: Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh im Gebäude. – Dies zielt vor allem auf typische Einfamilienhaus-PV-Speicher und ähnliche kleine Gewerbespeicher ab. Die Grenze von 20 kWh wurde so gewählt, dass normale Wohnhausinstallationen in der Regel ausgenommen sind. Damit sollen unnötige Hürden für die Energiewende (Stichwort Eigenverbrauchsspeicher) vermieden werden, ohne das Sicherheitsniveau spürbar zu beeinträchtigen.
Durch diese differenzierte Abgrenzung stellt die Verordnung sicher, dass ihr Anwendungsbereich auf größere oder besonders kritische elektrische Anlagen konzentriert ist. Weder muss der normale Hausanschluss oder die Unterverteilung im Bürogebäude in einem solchen Spezialraum stehen, noch der Batteriespeicher des durchschnittlichen Solarhäuschens. Sobald jedoch gewisse Schwellenwerte überschritten werden oder die Anlage sicherheitsrelevant ist (z.B. Notstrom für eine Sprinklerpumpe), greift die Verordnung und fordert ein entsprechendes Schutzniveau.
Begriffsbestimmungen (§ 2)
In § 2 werden die wesentlichen Begriffe definiert, um Missverständnisse zu vermeiden. Der zentrale Begriff „Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume)“ wird festgelegt als Räume, „die ausschließlich zur Unterbringung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen“. Das bedeutet: Ein elektrischer Betriebsraum darf nur die genannten Anlagen (Transformatoren, Schaltanlagen, Generatoren, Batterien etc.) beherbergen und nichts anderes. Er ist ein speziell gewidmeter Technikraum. Weiterhin wird klargestellt, was „zentrale Batterien“ in diesem Kontext sind: nämlich Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen und deren Wirkungsbereich über mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder gar das gesamte Gebäude gehen kann. Damit ist der Unterschied zu dezentralen (einräumigen) Lösungen gezogen – zentrale Batterieanlagen speisen typischerweise ein ganzes Sicherheitsbeleuchtungsnetz oder mehrere Rauchabzugsantriebe usw. Die klare Begriffsbestimmung ist wichtig, da davon abhängt, welche Anlage z.B. als Teil eines Sicherheitskonzeptes betrachtet wird. So ist eine USV (unterbrechungsfreie Stromversorgung) für ein Rechenzentrum keine „zentrale Batterieanlage im Sinne des §1 Abs.1 Satz 1 Nr.3“, da sie nicht bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist, sondern dem Schutz der IT dient – folglich fällt sie als Energiespeichersystem für die allgemeine Stromversorgung unter den neuen §1 Satz 2. Das unterschiedliche Ziel (nicht Personenrettung, sondern Betriebscontinuity) spiegelt sich also in der juristischen Einordnung wider, was in der Praxis Einfluss hat auf die Frage, ob ein 100 kW-USV-Akkusatz in einem feuerbeständigen Raum stehen muss oder ggf. mit geringeren Anforderungen auskommt (siehe Abschnitt Energiespeichersysteme unten).
Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume (§ 3 und § 4)
Die Muster-EltBauVO formuliert zunächst einige allgemeine Vorgaben, die für alle erfassten Betriebsräume gelten, unabhängig davon, welche Anlage im Einzelfall darin steht. Diese ergeben sich aus §3 (Erfordernis von Betriebsräumen) und §4 (Anforderungen an Betriebsräume) der Muster-Verordnung.
Erfordernis getrennter Räume (§ 3): Innerhalb von Gebäuden müssen die in § 1 Abs. 1 genannten elektrischen Anlagen jeweils in eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Dabei ist auch eine Trennung nach Anlagenart vorgeschrieben: Transformatoren/Schaltanlagen, Notstromaggregate und zentrale Batterien sind jeweils in unterschiedlichen Betriebsräumen aufzubewahren (d.h. man darf sie nicht zusammen in einen einzigen Raum stellen). Dieses Verbot der gemeinsamen Unterbringung verschiedener Kategorien ergibt sich aus dem unterschiedlichen Schutzziel: Räume mit Generatoren oder Batterien (Sicherheitsstromversorgung) dienen vorrangig dem Funktionserhalt im Brandfall, während Räume mit Transformatoren (Allgemeinstromversorgung) eher dem Schutz der Umgebung vor den technischen Risiken des Transformators dienen. Würde man z.B. einen Transformator und eine Sicherheitsbeleuchtungs-Batterie zusammenstellen, könnte ein Trafo-Brand die Batterie zerstören und die Sicherheitsbeleuchtung ausfallen – was dem Zweck der Batterieanlage widerspricht. Daher verlangt die Verordnung getrennte Räume pro Systemtyp. (Die einzige Ausnahme ist, dass § 5 Abs. 3 der Muster-EltBauVO zulässt, Transformator- und Schaltraum in einem verbundenen Konzept zu kombinieren, solange es sich beides um die >1 kV-Anlagen handelt – dazu später mehr.)
Betriebsräume können entbehrlich sein: § 3 macht auch klar, dass kein spezieller innenliegender Betriebsraum erforderlich ist, wenn die Anlage in einem eigenen Gebäude oder brandgetrennten Anlagenteil steht (siehe oben Ausnahmen) – dort ist sie bereits isoliert. Ebenso nicht erforderlich ist ein elektrischer Betriebsraum für die Kleinst-Batterien ≤2 kWh (die Ausnahme in §1 Abs.2 Nr.2). In allen anderen Fällen jedoch gilt der Grundsatz: im Gebäude nur in entsprechend ausgestatteten Räumen.
Raumlage und Rettungswege (§ 4 Abs. 1): Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall schnell und sicher erreicht werden können und jederzeit ungehindert verlassen werden können. Konkret wird gefordert: Zugang möglichst vom allgemein zugänglichen Bereich oder von außen; Türen müssen nach außen aufschlagen (also in Fluchtrichtung) und dürfen nicht versperrt werden; die Räume dürfen nicht direkt aus notwendigen Treppenräumen (Treppenhäusern für Rettungswege) zugänglich sein, um diese nicht zu gefährden. Außerdem wird die maximale Länge des inneren Rettungsweges im Raum auf 35 m begrenzt – das heißt, von jedem Punkt im Raum muss man innerhalb von 35 m einen Ausgang (ins Freie oder in einen Flur) erreichen können. Diese Forderungen zielen auf den Personenschutz ab: Im Brandfall oder bei einem technischen Zwischenfall (z.B. Schmorbrand, Gasentwicklung) sollen Feuerwehrleute oder Fachpersonal zum Eingreifen schnell zum Raum kommen, und Personen, die sich im Raum aufhalten (etwa für Wartungsarbeiten), sollen ihn rasch verlassen können. Insbesondere das Verbot des direkten Zugangs aus dem Treppenraum verhindert, dass Rauch oder Flammen aus dem Betriebsraum unmittelbar in den wichtigsten Fluchtweg des Gebäudes gelangen.
Raumabmessungen (§ 4 Abs. 2): Der Raum muss ausreichend groß sein, damit die elektrische Anlage ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden kann. Es wird eine lichte Mindesthöhe von 2 m vorgeschrieben, sowie eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m über Bedienungs- und Wartungswegen. Diese Maße stellen sicher, dass Personal aufrecht und sicher im Raum arbeiten kann, und dass genug Platz für Einbau, Bedienung, Prüfung und Reparatur der oft voluminösen Geräte vorhanden ist. In der Praxis bedeutet dies: keine kriechend niedrigen Kriechkeller mehr für Batterien oder Generatoren – ein standardmäßiger Technikraum ist erforderlich. Daneben fordert die allgemeine Klausel „ausreichend groß“ auch, dass genug Bewegungsfläche um Schaltschränke oder Aggregate bleibt. Häufig geben die Hersteller oder Unfallverhütungsvorschriften Mindestabstände vor (z.B. 0,5 m hinter Schaltfeldern). Solche Anforderungen korrespondieren mit dieser allgemeinen baulichen Forderung.
Belüftung (§ 4 Abs. 3): Alle elektrischen Betriebsräume müssen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen wirksam be- und entlüftet werden. Hier macht die Verordnung noch keine Detailvorgabe zur Methode, sondern stellt ein funktionales Erfordernis auf: je nach Anlage muss für ausreichenden Luftwechsel und Temperaturkontrolle gesorgt sein. Beispielsweise erzeugen Transformatoren und große USV-Batterien erhebliche Wärme, die abgeführt werden muss, um Überhitzung zu vermeiden. Batterieanlagen (insbesondere Bleiakkumulatoren) können Knallgas (Wasserstoff) entwickeln, was eine Entlüftung zur Vermeidung zündfähiger Gemische nötig macht. Notstrom-Diesel benötigen Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung. Diese Anforderungen werden in den speziellen Abschnitten (§5–§8) noch konkretisiert (z.B. Mindestmaßnahmen für Lüftungsleitungen). Grundsätzlich gilt aber schon an dieser Stelle: eine rein geschlossene Kammer wäre unzulässig – es muss ein Lüftungskonzept vorhanden sein, sei es durch natürliche Lüftungsöffnungen oder maschinelle Lüftungsanlagen.
Keine artfremde Nutzung (§ 4 Abs. 4): In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine anderen Leitungen oder Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind. Damit wird ausdrücklich untersagt, dass z.B. ein solcher Technikraum gleichzeitig als Abstellraum genutzt wird oder dass fremde Installationen hindurchgeführt werden (etwa eine Trinkwasserleitung durch den Traforaum oder ein EDV-Verteiler im Batterieraum). Dies dient dem Ausschluss zusätzlicher Gefahren: Fremde Leitungen könnten im Brandfall zerstört werden und z.B. Wasser freisetzen (Kurzschluss- oder Überschwemmungsgefahr), oder ein Lagern von Materialien könnte Brandlast einbringen. Lediglich eine eng begrenzte Ausnahme wird formuliert: In Batterie-Betriebsräumen dürfen jene elektrischen Installationen vorhanden sein, die für die Verteilung der Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlich sind. Das zielt auf die Verkabelung der Sicherheitsstromversorgung – also die Leitungen, die von der Batterieanlage wegführen zu den Notlichtverteilern etc. Diese Leitungen dürfen natürlich innerhalb des Batterieraums vorhanden sein, ohne gegen das Verbot zu verstoßen. Ansonsten aber soll der Raum exklusiv dem jeweiligen Anlagentyp vorbehalten bleiben. Insofern ist beispielsweise auch die gemeinsame Unterbringung von Transformator und Batterie im selben Raum hierüber unzulässig (siehe oben, getrennte Räume pro Art).
Besondere Anforderungen für verschiedene Anlagenarten
Nach den allgemeinen Vorschriften folgen im Mustertext separate Paragraphen für jede Anlagenkategorie, die zusätzliche, speziellere Anforderungen enthalten.
Diese berücksichtigen die unterschiedlichen Gefährdungen und Schutzziele der jeweiligen Anlagen:
§ 5: Transformatoren- und Schaltanlagenräume (>1 kV) – hoher Abbrand- und Explosionsdruckrisiko, Ölbrandgefahr etc.
§ 6: Räume für Stromerzeugungsaggregate (Notstrom) – Brandlast durch Treibstoff, Abgase, Lärmschutz, Funktionserhalt für Sicherheitsstrom.
§ 7: Batterieräume (Sicherheitsstrom) – Gefahr durch Knallgas, Säure, notwendiger Funktionserhalt.
§ 8: Räume für Energiespeichersysteme (allgemeine Stromversorgung) – neue Kategorie: insbes. Lithium-Batteriespeicher, große USV-Anlagen; Gefahr durch hohe Energieinhalt, thermisches Durchgehen, ggf. Kühlbedarf.
Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen dieser Paragraphen zusammengefasst:
Transformator- und Hochspannungs-Schaltanlagenräume (§ 5) Transformatorräume und Mittel- oder Hochspannungs-Schalträume (für >1 kV) bergen die Risiken hoher elektrischer Spannungen und Ströme, mögliche Lichtbogenfehler und – bei ölgekühlten Transformatoren – brandgefährlicher Isolierflüssigkeiten.
Entsprechend fordert § 5:
Feuerwiderstand der Hülle: Alle raumabschließenden Bauteile (Wände, Decken) solcher Betriebsräume müssen feuerbeständig sein (entspricht i.d.R. 90 Minuten Feuerwiderstand), ausgenommen äußere Wände und das Dach. Externe Gebäudehülle darf also ggf. schwächer sein, sofern sie nach außen geht, aber zum Gebäudeinneren hin sind F90-Konstruktionen Pflicht. Außerdem wird explizit gefordert, dass die raumabschließenden Bauteile dem Druckstoß eines Fehlerlichtbogens standhalten müssen. Ein Lichtbogen in einer Mittelspannungsschaltanlage kann einen plötzlichen Explosionsdruck erzeugen; die Wände müssen entweder so bemessen sein, dass sie nicht kollabieren, oder es müssen druckentlastende Einrichtungen (z.B. Sollbruchstellen, Druckklappen) vorgesehen werden, die die Energie nach außen ableiten. Diese Neuerung (Aufnahme der Druckstoßfestigkeit als Schutzziel) wurde 2022 betont, da moderne Anlagen immer leistungsstärker und „energiehaltiger“ werden.
Türen: Türen von HV-Betriebsräumen müssen mindestens feuerhemmend (30 Minuten), selbstschließend und rauchdicht sein und im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Türen, die direkt ins Freie führen, dürfen etwas einfacher sein (selbstschließend und nicht brennbar, aber nicht zwingend rauchdicht, da ins Freie). Außen an jeder Tür ist ein Hochspannungs-Warnschild anzubringen – dies dient der Information und Warnung (Feuerwehr, Techniker) vor der elektrischen Gefahr.
Notausgang bei Öltransformatoren: Enthält der Raum Transformatoren, die Mineralöl oder synthetische Flüssigkeiten mit Brennpunkt <300 °C als Kühlmittel haben (also brennbare Flüssigkeiten), muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie führen oder über einen eigenen Vorraum ins Freie. Ein solcher Vorraum darf mit dem Schaltraum verbunden sein (oft sind Traforaum und zugehöriger Schaltfeldraum ohnehin benachbart), aber nicht mit anderen Räumen des Gebäudes. Diese Vorschrift soll im Falle eines Ölbrandes oder starker Rauchentwicklung eine direkte Fluchtmöglichkeit ins Freie bieten und ein Eingreifen von außen erleichtern. Der notwendige Vorraum fungiert als Schleuse, um den Transformatorraum von anderen Bereichen zu trennen, falls der direkte Ausgang nicht machbar ist.
Lagebeschränkung bei Öltransformatoren: Räume nach Abs. 3 (also mit ölgekühlten Transformatoren) dürfen nicht in tiefen Kellergeschossen (>4 m unter Gelände) liegen und nicht oberhalb des Erdgeschosses. Damit wird verhindert, dass ein Öltransformator in schwer zugänglichen oder hoch gelegenen Bereichen installiert wird, wo im Brandfall Lösch- und Rettungsmaßnahmen problematisch wären. Praktisch heißt das: Öltrafos gehören ins Erdgeschoss oder höchstens in flache Keller (bis ~UG 1). Ist dies nicht möglich, sollte auf nicht brennbare Kühlmittel (z.B. trockene Gießharztransformatoren oder Ester-Flüssigkeiten mit hohem Brennpunkt) umgestellt werden – dann greift diese Beschränkung nicht.
Belüftung: Der Raum muss unmittelbar oder über eigene Leitungen wirksam ins Freie be- und entlüftet werden. Führt eine Lüftungsleitung durch andere Räume, muss sie feuerbeständig (F90) ausgeführt sein. Außenauslässe sind mit Schutzgittern zu versehen (verhindert Eindringen von Tieren, Fremdkörpern). Diese Regelung stellt sicher, dass zum einen die Wärme und ggf. Rauch abgeführt werden, und zum anderen eine Lüftungsleitung nicht zum Schwachpunkt im Brandschutz wird (Feuerdurchtritt entlang der Leitung in andere Bereiche wird durch F90-Kapselung verhindert).
Bauliche Materialien: Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Fußbodenbeläge sind ausgenommen, d.h. man dürfte z.B. einen dünnen antistatischen Bodenbelag haben, solange der tragende Boden selbst nicht brennbar ist). Das reduziert Brandlast und verhindert, dass sich z.B. ein Bodenbelag bei einem Ölleck entzündet.
Auffangvorrichtungen für Öl: Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit aufgefangen werden können. Für bis zu drei Transformatoren mit je höchstens 1000 Liter Öl im gleichen Raum genügt es, wenn Wände, Fußboden und Türschwellen undurchlässig ausgebildet sind, sodass die Flüssigkeit im Raum gehalten wird. Insbesondere müssen Türöffnungen eine ausreichende Schwelle haben, um das Öl zurückzuhalten. Diese Anforderung dient sowohl dem Umweltschutz (kein Öl gelangt ins Erdreich) als auch dem Brandschutz (verhindert Auslaufen des Brandguts in andere Bereiche). Bei größeren Ölvolumina würden ggf. zusätzliche Maßnahmen wie besondere Auffangwannen verlangt (die Verordnung trifft dazu keine ausdrückliche Aussage, doch aus dem Umkehrschluss kann man folgern, dass bei mehr als drei Trafos oder >1000 l pro Trafo ein einfaches Abdichten nicht ausreicht – dann sind i.d.R. normgerechte Auffangwannen oder Abscheider vorzusehen).
Es zielen die Anforderungen in § 5 darauf ab, Brand- und Explosionsrisiken von Hochspannungs- und Transformatoranlagen wirksam einzuhegen. Feuerbeständige Umschließung und spezielle Vorkehrungen für Öltrafos sorgen dafür, dass ein Trafobrand möglichst auf den Raum begrenzt bleibt und genügend Zeit ist, bis ggf. ein Feuer gelöscht wird, bevor es Gebäude tragend gefährdet. Die Druckstoßfestigkeit soll garantieren, dass ein Lichtbogen nicht die Schutzfunktion der raumabschließenden Hülle sofort zunichtemacht. Zudem wird im Notfall eine direkte Zugriffsmöglichkeit von außen geschaffen (bei Öltrafos). Diese robusten Vorgaben reflektieren, dass ein Transformatorraum zwar selbst kein sicherheitsrelevantes System am Laufen halten muss (wenn das Gebäude brennt, kann der Allgemeinstromtrafo im Zweifel ausfallen), aber umgekehrt darf er auch im Störfall nicht das Gebäude zerstören.
Räume für Stromerzeugungsaggregate (§ 6)
Stromerzeugungsaggregate im Sinne der Verordnung sind ortsfeste Notstromgeneratoren, die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen versorgen (z.B. Notbeleuchtung, Rauchabzüge, Löschanlagen in einem Gebäude). Typischerweise handelt es sich um Diesel-Generatoren oder andere Notstrommaschinen, die im Ernstfall bei Stromausfall anlaufen. Hier liegt das Hauptaugenmerk darauf, dass diese Aggregate im Brandfall weiter funktionieren (bis die Räumung abgeschlossen ist) und nicht selbst brandbedingt ausfallen. Zudem sind bei Generatoren Aspekte wie Kraftstoff, Abwärme und Lärm zu berücksichtigen.
§ 6 der EltBauVO enthält folgende zentrale Forderungen:
Feuerwiderstand der Raumhülle: Alle Wände und Decken (ausgenommen Außenwände) des Generatorraums müssen eine Feuerwiderstandsdauer haben, die dem erforderlichen Funktionserhalt der versorgten Anlagen entspricht. Das heißt, man richtet die Feuerwiderstandsfähigkeit an der Zeit aus, die z.B. die Notbeleuchtung oder Sprinklerpumpe im Brandfall laufen muss. In vielen Fällen wird dies 90 Minuten sein (Standard-Forderung an Sicherheitsstromversorgung, z.B. 90 Min. Notbeleuchtung), sodass praktisch feuerbeständige Raumhüllen erforderlich sind. Die Türen müssen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die Wände und selbstschließend sein. Anders als beim Transformatorraum (wo F30-Türen reichen), verlangt man hier also idR F90-Türen – konsequent, da das Aggregat unbedingt vor Feuer geschützt sein muss. Zudem gelten die bereits aus §5 bekannten Bestimmungen zu Lüftungsleitungen und Bodenmaterial sinngemäß (Verweis auf §5 Abs.5 S.1 u. 3 und Abs.6). Das bedeutet: eigene Belüftung mit feuerbeständigen Durchführungen; Fußboden nichtbrennbar. Insgesamt wird der Generatorraum somit zu einer Art „Feuerwehr-Schutzraum“ für den Notstromdiesel, damit er im Gebäude-Inferno möglichst lange weiterlaufen kann.
Temperatur und Frost: §6 Abs.2 schreibt vor, dass der Raum frostfrei sein muss oder beheizbar sein sollte. Hintergrund: Ein Notstromaggregat muss jederzeit startklar sein, auch im Winter. Frost könnte das Ansprechen verhindern (z.B. eingefrorenes Kühlwasser, zähflüssiges Öl). Deshalb sind konstruktiv Maßnahmen nötig, dass die Temperatur im Raum nicht unter 0 °C fällt – in der Praxis oft durch einen kleinen elektrischen Vorheizer oder eine automatische Raumheizung, zumindest im Bereitschaftsbetrieb. Ebenso darf es aber nicht zu heiß werden, daher meist Belüftung für Abwärme. Die Verordnung betont hier nur den Frostschutz explizit, da Überhitzung schon aus betrieblicher Sicht vermieden wird.
Andere Aspekte, die ein Generatorraum praktisch erfüllen muss (Schallschutz wegen Lärm, Vibrationsentkopplung, Abgasführung), sind nicht direkt im Wortlaut der EltBauVO geregelt – sie fallen entweder unter allgemeine bauordnungsrechtliche Anforderungen (Schallschutz ggf. in Arbeitsstätten oder Immissionsschutz) oder unter technische Regeln. So fordern etwa Unfallverhütungsvorschriften, dass Schalldämpfer und Abgasleitungen fachgerecht installiert werden. Die EltBauVO konzentriert sich jedoch auf das Wesentliche für Brandschutz und Funktion: robuste Einhausung (Feuer von außen hält der Raum stand) und Betriebsfähigkeit (Temperatur). In der Konsequenz muss ein Notstromaggregat, wenn es für Sicherheitszwecke da ist, immer in einem eigenen F90-Raum (oder Container etc.) untergebracht sein, es sei denn, man positioniert es komplett frei stehend draußen (dann gilt EltBauVO nicht). Diese Wahl – innen vs. außen – ist häufig eine Abwägung im Planungsstadium (siehe Abschnitt Neubauplanung). Innen sind die Wege kürzer und Witterungseinflüsse geringer, aber man braucht aufwändigen Raum. Außen (z.B. in einer Containerlösung) spart man den Gebäudeplatz und die strengen Raumhüllenanforderungen, muss dafür aber Emissionen und Zugang anders lösen.
Batterieräume für Sicherheitsstromversorgung (§ 7)
§ 7 behandelt zentrale Batterieanlagen, die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen versorgen – klassischerweise Batterien für Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Evakuierungsbeleuchtung oder für andere Sicherheitssysteme (z.B. Rauchschutz-Druckanlagen, ggf. Ersatz für Notstromdiesel in kleineren Bauten). Batterieräume haben in vielfacher Hinsicht ähnliche Anforderungen wie Generatorräume, da auch hier der Funktionserhalt im Brandfall essenziell ist: Die Batterien müssen geschützt sein, damit z.B. die Lichter im Notfall nicht ausgehen. Zusätzlich weisen Batterien spezifische Gefahren auf: das Austreten von Knallgas (Wasserstoff) bei Ladung, die Verätzung durch Elektrolyt, ggf. Brand- und Explosionsrisiko (insbesondere bei Lithium-Ionen-Technik, aber auch Wasserstoffexplosion bei Bleiakkus).
Die Muster-EltBauVO berücksichtigt diese Aspekte wie folgt:
Feuerwiderstand der Raumhülle: Entsprechend §6 wird verlangt, dass Wände und Decken (außer Außenwänden) feuerbeständig gemäß dem erforderlichen Funktionserhalt der Sicherheitsanlagen sind. Praktisch also wieder F90 in den meisten Fällen. Die Türen müssen wie die Wände feuerwiderstandsfähig sein (d.h. ebenfalls F90) und selbstschließend. Zudem wird ein Türschild „Batterieraum“ vorgeschrieben, um kenntlich zu machen, was für ein Raum dies ist – wichtig für Einsatzkräfte (etwa wegen spezieller Gefahren) und auch für Personal.
Belüftung: Analog zu §5/§6 muss der Batterieraum belüftet werden. Hier wird ausdrücklich auf §5 Abs.5 (Lüftungsleitung feuerbeständig etc.) verwiesen. Allerdings gibt es eine wichtige Erleichterung: Für Betriebsräume, die nur verschlossene Batterien (also z.B. Ventilregulierte Bleiakkus oder Lithium-Batterien) mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 kWh enthalten, darf auf eine Lüftung verzichtet werden. Diese Ausnahme wurde 2022 neu eingeführt und bedeutet: Wenn die Batterien in sich geschlossen sind und eine gewisse Größe nicht überschreiten, muss man keine spezielle Lüftungsanlage (für Knallgasabfuhr) einbauen. Dies zielt vor allem auf moderne Batteriesysteme mit geringem Gasungspotential oder Lithium-Ionen-Systeme, die normalerweise keine ständige Gasung aufweisen. Für traditionelle Blei-Säure-Batterien in größerer Menge bleibt aber das Lüftungserfordernis bestehen – die Begründung der Länder hierzu stellt klar, dass bei Bleiakkus über 20 kWh der Wasserstoffanfall relevant ist und daher eine Lüftung nötig bleibt. Die 20 kWh-Grenze sorgt jedoch dafür, dass in kleinen bis mittelgroßen Installationen (z.B. einige Dutzend Ah an 48 V) keine aufwendigen Lüfter und Gaswarnanlagen mehr zwingend nötig sind.
Übernahme anderer Vorschriften: Es wird auf §5 Abs.5 S.1 u. 3 (Lüftungsleitungen feuerbeständig, Schutzgitter) und §5 Abs.6 (nichtbrennbarer Boden) sowie §6 Abs.2 (Frostfreiheit) verwiesen. Somit gelten all diese auch für Batterieräume: Kein brennbarer Boden, Lüftungsdurchführungen in andere Bereiche in F90, ggf. Heizung bei Frostgefahr. Gerade Letzteres ist relevant, da Batterien bei Kälte an Leistungsfähigkeit verlieren – eine Entladung könnte beeinträchtigt sein, daher muss auch hier mind. 5 °C o.ä. gewährleistet sein.
Elektrostatische Ableitfähigkeit: Speziell für den Fall, dass im Batterieraum geschlossene Zellen aufgestellt werden (also idR verschlossene Batterien), fordert §7 Abs.2, dass der Fußboden überall ausreichend ableitfähig für elektrostatische Ladungen ist. Das dient der Vermeidung von Funken durch statische Aufladung, die in einer Umgebung mit möglicher Knallgasbildung fatal wären. Ein kleiner Funke kann Wasserstoff-Luft-Gemische entzünden. Daher ist ein antistatischer Boden Pflicht. In der Praxis verwendet man leitfähige Bodenbeschichtungen oder Matten, die geerdet sind. (Man beachte: Bei offenen Batterien – also mit entweichendem Wasserstoff – wäre dies mindestens ebenso wichtig; dass es hier explizit auf „geschlossene“ Zellen bezogen ist, liegt daran, dass verschlossene Batterien immer noch etwas Knallgas im Störfall austreten lassen können, aber bei offenen ohnehin per EX-Schutz Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Verordnung wollte vermutlich klarstellen, dass man nicht denkt, geschlossene Zellen bräuchten keine Berücksichtigung – auch dort gilt: Verhindere Funkenbildung.)
Chemischer Schutz (Ergänzung aus Praxis/anderen Ländern): Obwohl die Muster-EltBauVO es nicht explizit anführt, haben einige Landesverordnungen (bzw. früher Bayern) auch verlangt, dass Böden, Sockel und Lüftungsanlagen gegen Elektrolyte beständig sein müssen und dass Türen Schwellen zur Zurückhaltung von Batteriesäure haben. Dies macht technisch Sinn, um z.B. bei einem Batterieleck keinen Bauschaden durch Säure zu erleiden und Säure nicht aus dem Raum austreten zu lassen. Die Muster-EltBauVO 2022 erwähnt dies nicht ausdrücklich – möglicherweise, weil sie davon ausgeht, dass bei verschlossenen Batterien kaum Flüssigkeit austritt und ansonsten die allgemeine Pflicht zur sicheren Aufstellung greifen würde. Dennoch ist es in der Praxis empfehlenswert, Batterieräume so auszubilden, dass Elektrolytauffangwannen oder säurefeste Beschichtungen vorhanden sind, gerade bei großen Bleisystemen. Ein Schild „Rauchverbot“ (wie Bayern es forderte) ist ebenfalls sinnvoll, da offenes Feuer in Batterieräumen tabu sein sollte; hier greift allerdings ohnehin die Arbeitsstättenverordnung bzw. Unfallverhütung (keine Zündquellen in ex-gefährdeten Bereichen).
Es machen die Anforderungen deutlich, dass ein Batterieraum für Sicherheitsstrom eine hochgeschützte Umgebung ist: Feuer darf mindestens 90 Minuten lang nicht hinein, Rauchgas möglichst raus, Funken und Fremdstoffe müssen ferngehalten werden. Dadurch soll die Batterie im Falle eines Gebäudebrands intakt und funktionsfähig bleiben, bis keiner sie mehr braucht (d.h. Personen gerettet sind, etc.). Gleichzeitig minimieren die Vorschriften die Wahrscheinlichkeit, dass von der Batterie selbst eine Gefahr ausgeht (z.B. Explosion nach Funken, Feuer durch brennbaren Boden).
Betriebsräume für Energiespeichersysteme (§ 8)
Diese Vorschrift ist neu in der Muster-EltBauVO 2022 und betrifft Akkumulator-Anlagen, die nicht der Sicherheitsstromversorgung dienen, sondern der allgemeinen Stromversorgung. Dazu zählen etwa große Batteriespeicher zur Laststeuerung, zur Netzersatzversorgung (für den Betrieb, aber nicht gefordert durch Bauordnungsrecht) oder USV-Batterieanlagen für den Schutz von IT und Prozessen. Beispiele: ein 500 kWh Lithium-Ionen-Speicher in einem Bürogebäude zur PV-Speicherung; oder ein Batterieraum mit 200 kW USV für ein Rechenzentrum (Server-Farm).
Solche Anlagen waren im alten Recht nicht ausdrücklich erfasst – nun schon, mit folgenden Kernaussagen:
Feuerwiderstand orientiert am Tragwerk: Da hier der Funktionserhalt im Brandfall nicht bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist (die allgemeine Stromversorgung darf im Brandfall ausfallen, ohne Personen zu gefährden), wählt § 8 einen anderen Maßstab: Die Wände/Decken des Betriebsraums für Energiespeicher müssen dem Feuerwiderstand der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entsprechen, mindestens jedoch feuerhemmend (30 Min.) sein. Das heißt konkret: befindet sich der Batterieraum in einem Gebäude, dessen Struktur z.B. F90 erfüllt (üblich bei höheren Gebäuden), so muss auch der Batterieraum F90 eingehüllt sein. Bei kleineren Gebäuden mit nur F30-Anforderungen muss der Raum wenigstens F30 haben. Diese Regel sorgt für ein angemessenes Schutzniveau: Der Energiespeicherraum ist damit kein schwächerer Punkt als der Rest der Konstruktion. Gleichzeitig ist es etwas weniger strikt als die Sicherheitsräume, da man davon ausgeht, dass der Batteriespeicher im Brandfall nicht zwingend weiterlaufen muss – aber er soll auch nicht zum Brandbeschleuniger werden.
Klimaschutz / Raumkonditionierung: Weiterhin fordert § 8 Satz 2, dass der sichere Betrieb der Energiespeicher gewährleistet sein muss; soweit erforderlich, sind die Räume zu beheizen oder zu kühlen. Diese Klausel adressiert die Temperaturempfindlichkeit vieler Batteriesysteme (Lithium-Batterien haben z.B. ein begrenztes Temperaturfenster und müssen vor Überhitzung oder starker Unterkühlung geschützt werden). In der Praxis bedeutet dies: Bei großen Batteriespeichern wird meist eine Klimaanlage oder zumindest eine aktive Lüftung mit Temperatursteuerung nötig sein. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Batterien nicht durch Umgebungsbedingungen ausfallen oder gefährlich werden (zu heiß -> Thermal Runaway). Diese Vorschrift betont, dass der Bauherr/Betreiber dies berücksichtigen muss – es ist mehr eine Betriebssicherheitsvorgabe als pure Baumaßnahme, aber impliziert baulich z.B. die Notwendigkeit ausreichender Kühlung.
Entrauchung und Löschanlage bei großen Kapazitäten: Für sehr große Batteriesysteme schreibt § 8 weiter vor: Wenn die Gesamtkapazität der Energiespeicher in einem Raum mehr als 100 kWh beträgt, muss der Raum entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen. Dies ist eine entscheidende Verschärfung für große Batterien, insbesondere Lithium-Ionen-Batterien, welche im Brandfall schwer zu löschen sind und erhebliche Rauchmengen freisetzen. Entrauchung bedeutet, dass es entweder Rauchabzüge oder maschinelle Rauchabzugsanlagen gibt, um im Brandfall Rauch aus dem Raum zu befördern (damit z.B. Feuerwehr Zugang hat und Schäden begrenzt werden). Die Löschanlage (automatische Feuerlöschanlage) kann z.B. eine Sprinkleranlage, eine CO₂-Löschanlage oder ein Aerosollöschsystem sein – es wird kein konkreter Typ vorgeschrieben, aber er muss selbsttätig auslösen. Diese Forderung wurde aufgrund von Erfahrungswerten eingeführt, dass Batterien >100 kWh ein Gefährdungspotential haben, welches dem von größeren Gefahrstofflagern nahekommt. Ein unkontrollierter Batteriebrand kann giftige Gase und sehr viel Wärme erzeugen; die Selbsthilfefähigkeit ist gering. Daher sollen hier bereits automatische Schutzmechanismen eingreifen und der Rauch zumindest begrenzt werden. Interessant ist die Schwelle 100 kWh: Sie deckt z.B. industrielle Speicher ab, während kleinere Gewerbespeicher darunter fallen und somit keinen Zwang zur Sprinklerung haben. 100 kWh entspricht z.B. grob einem mittelgroßen Elektroauto-Akku – man darf also auch im Gebäude so viel Energie speichern, aber ab da muss man in den Brandschutz „aufstocken“.
Zusatz: Türanforderungen wie Batterieraum – In § 8 wird noch auf § 7 Abs.1 S.4 und 5 verwiesen. Das bedeutet, dass für Türen in Energiespeicher-Betriebsräumen die gleichen Regeln gelten: Feuerwiderstand wie Wand, selbstschließend und auch hier ein Schild „Batterieraum“ außen an der Tür. Letzteres mag formal etwas unscharf sein (es ist ja kein Sicherheits-Batterieraum), aber vermutlich wollte man keine neue Bezeichnung einführen – letztlich ist es ein Batterieraum, wenn auch für allgemeine Versorgung, und die Feuerwehr erkennt am Schild sofort: Hier sind Batterien drin.
Mit § 8 reagiert die Verordnung auf die neue Nutzung von Batterien im Gebäudesektor. Die Vorschriften sind etwas flexibler als für Sicherheitsbatterien, da hier kein gesetzlicher Weiterbetriebsanspruch im Brandfall besteht – aber sie sind streng genug, um die neuen Risiken zu kontrollieren. Insbesondere die Pflicht zu Löschanlage und Rauchabzug ab 100 kWh zeigt, dass man die potenzielle Gefährlichkeit von Lithium-Speichern ernst nimmt. Fachleute weisen darauf hin, dass solche Anforderungen durchaus kostentreibend sind, aber im Sinne des Risikoausgleichs gerechtfertigt: Ohne Entrauchung und Löschung würde ein entflammter Großspeicher das gesamte Gebäude schwer gefährden. Mit diesen Einrichtungen soll der Schaden lokal begrenzt und die Gefährdung verringert werden. Hinweis: Auch wenn es § 8 nicht direkt sagt, gelten natürlich auch hier die allgemeinen Vorschriften aus § 4. Das heißt z.B., dass auch in Energiespeicher-Räumen keine fremden Leitungen verlaufen dürfen (was im Begründungstext betont wurde: „Etwaige Erleichterungen für diese Systeme würden der Gefahrenlage nicht gerecht; problematisch sind vor allem wasserführende Leitungen…“). Ebenso ist die Anordnung/Ausgangsfrage aus § 4 Abs.1 relevant – ein 200 kWh Batteriecontainer sollte etwa auch von außen erreichbar sein, etc., auch wenn es nicht speziell wiederholt wird.
Bauvorlagen und Dokumentation (§ 9)
Abschließend enthält die Muster-EltBauVO noch eine Anforderung an die Bauvorlagen (Pläne und Unterlagen, die im Bauantragsverfahren eingereicht werden): Diese müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten. Damit wird formal sichergestellt, dass bereits im Bauantrag klar ersichtlich ist, wo im Gebäude solche speziellen Räume vorgesehen sind und was darin installiert werden soll. Für die Behörde und Prüfingenieure ist dies wichtig, um beurteilen zu können, ob alle Vorschriften eingehalten werden. In der Praxis bedeutet das: Auf den Bauzeichnungen sind die Räume zu beschriften („Traforaum (EltBauVO)“, „Batterieraum“ etc.), und in der Baubeschreibung oder dem technischen Bericht sollte stehen, welche Art von Notstromversorgung geplant ist (Leistung, Batterietyp etc.). Diese Transparenzanforderung hilft auch dem späteren Betreiber, da so von Anfang an eine saubere Dokumentation der kritischen Infrastruktur vorhanden ist.
Zusammenfassung der Schutzziele - Über alle Inhalte hinweg erkennt man zwei Grundprinzipien als Schutzziele der EltBauVO:
Schutz anderer Räume und des Bauwerks vor den Risiken elektrischer Anlagen: Insbesondere Hochspannungs- und Energiespeicheranlagen können Brände oder Explosionen verursachen; die Verordnung stellt sicher, dass diese Risiken lokal begrenzt bleiben (durch feuerbeständige, druckfeste Umschließung, Auffangvorrichtungen, etc.), sodass ein Vorfall im Betriebsraum nicht unkontrolliert auf das ganze Gebäude übergreift.
Schutz der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Stromversorgungen im Brandfall: Für Notstromaggregate und Sicherheits-Batterien gilt, dass sie selbst vor einem Gebäude-Brand abgeschirmt werden, um ihre Aufgabe – nämlich die Versorgung lebensrettender Systeme im Notfall – möglichst lange erfüllen zu können. Daher die hohen Feuerwiderstände, getrennte Aufstellung und besonderen Sicherheitsvorkehrungen in diesen Räumen.
Diese beiden Schutzziele sind sorgfältig austariert: Je nach Anlagenart dominiert mal das eine, mal das andere (Traforaum -> hauptsächlich Ziel 1; Generator-/Batterieraum -> Ziel 2, aber auch Ziel 1 in gewissem Maße, denn ein Batteriebrand soll ebenso wenig aufs Gebäude übergreifen). Die Muster-EltBauVO schafft somit einen präventiven Sicherheitsrahmen für einen kritischen Teil der technischen Gebäudeausrüstung.
Technisch-funktionale Umsetzung im Neubau und Bestand
Die baulichen und technischen Anforderungen der EltBauVO sind nur so gut wie ihre Umsetzung in konkreten Bauprojekten. Für Architekten, TGA-Fachplaner und Bauherren – insbesondere im Neubau – bedeutet dies, frühzeitig Räume für die elektrische Infrastruktur einzuplanen, die den Verordnungsvorgaben genügen. In Bestandsgebäuden stellt die Nachrüstung solcher Räume oder Anlagen oft eine Herausforderung dar, die kreatives Vorgehen und eng abgestimmte Lösungen erfordert. Im Folgenden werden typische Umsetzungsaspekte und -strategien erläutert, getrennt für Neubau und Bestand.
Planung und Umsetzung im Neubau
Beim Neubau eines größeren Gebäudes (etwa eines Bürokomplexes, Krankenhauses, Industriebaus oder öffentlichen Gebäudes) gehört es heute zum Standard, früh in der Planung die erforderlichen Betriebsräume für elektrische Anlagen festzulegen.
Aus Sicht der EltBauVO sind hier vor allem folgende Fragen entscheidend:
Welche elektrischen Anlagen werden benötigt? Braucht das Gebäude z.B. eine Mittelspannungs-Trafostation (üblich ab größeren Leistungen >250 kVA), ein Notstromaggregat (z.B. bei Versammlungsstätten, Hochhäusern, Krankenhäusern vorgeschrieben), eine Sicherheitsbeleuchtungs-Zentrale, eine Sprinklerpumpe mit Diesel etc.? Und sollen Energiespeicher (Batteriespeicher für PV oder USV) integriert werden? Diese Entscheidungen beeinflussen Anzahl und Art der Räume.
Anzahl und Größe der Räume: Gemäß EltBauVO müssen die Anlagen nach Art getrennt sein. Das heißt, man benötigt im Extremfall drei verschiedene Räume: einen Traforaum (ggf. mit separatem Mittelspannungs-Schaltfeldraum), einen Diesel-Generatorraum und einen Batterieraum. Je nach Projekt können auch weniger ausreichen – z.B. ein großes Einkaufszentrum mag nur Trafostationen haben und gar kein zentrales Batterie-Backup (Notbeleuchtung oft mit Einzelbatterieleuchten), oder ein kleines Krankenhaus mag nur ein Notstromaggregat und einen kleinen Batterie-Schrank für OP-Leuchten benötigen. Wichtig ist aber, dies abzuschätzen und räumlich einzuplanen. Die Größe der Räume richtet sich dabei nach Herstellervorgaben und Platzbedarf: Ein Mittelspannungstrafo plus Schaltanlage braucht u.U. 20–30 m², ein Dieselaggregat inkl. Tank und Schaltschrank vielleicht 15–25 m², ein Batterieraum je nach Kapazität von wenigen m² (für Schränke) bis zu 20 m² (bei großen Anlagen). Zusätzlich sind Bewegungsflächen einzurechnen (siehe §4 Abs.2). Häufig werden in der Planungsphase entsprechende Aufstellpläne von den Herstellern oder Fachplanern erstellt, um den Raumbedarf zu ermitteln.
Lage der Räume im Gebäude: Hier sind mehrere EltBauVO-Vorgaben relevant. Idealerweise werden diese Räume an einer Außenwand im Erdgeschoss platziert. Warum? Eine Außenwand ermöglicht direkten Zugang von außen (Wartung, Feuerwehr) und direkte Belüftung nach draußen (Luftschächte kurz halten). Erdgeschoss ist oft sinnvoll, weil schwere Komponenten (Trafo, Diesel) leichter eingebracht werden können und weil z.B. ein Öltrafo nicht höher liegen darf und ein Diesel wegen Abgas und Treibstoff ebenfalls ebenerdig am günstigsten ist. Auch die Einschränkung „max. 4 m unter Gelände“ für Öltrafos lenkt die Planung Richtung oberflächennahe Geschosse. Weiterhin meidet man Nähe zu Flucht- und Rettungswegen: Der Zugang darf nicht aus dem notwendigen Treppenraum erfolgen. Daher werden die Räume oft vom Außenbereich, von einer Technikzone oder einem abgeschotteten Flur erschlossen. In mehrgeschossigen Gebäuden plant man Trafostationen meist im Erdgeschoss oder Untergeschoss 1; Dieselaggregate manchmal auch in einem separaten Technikbau neben dem Gebäude (um Lärm und Vibration vom Gebäude fernzuhalten). Batterieräume können flexibler sein, sollten aber ebenfalls gut belüftbar und erreichbar liegen – beispielsweise an einem Außenwandsegment mit Fensteröffnungsmöglichkeit für Rauchableitung, oder in der Tiefgarage mit direkter Abluft.
Bauliche Ausführung: Im Neubau lassen sich die geforderten Feuerwiderstände und Konstruktionen vergleichsweise einfach realisieren, wenn man sie rechtzeitig vorsieht. So werden etwa die Wände dieser Räume aus Mauerwerk oder Stahlbeton in entsprechender Dicke geplant, um F90 zu erreichen. Die Decke oft aus Stahlbeton (der in mehrgeschossigen Bauten ohnehin nötig ist). Türen werden als geprüfte Brandschutztüren (T30 oder T90 je nach Bedarf) mit selbstschließenden Beschlägen vorgesehen. Für HV-Räume wählt man eine Tür mit Rauchdichtheit und bringt das Hochspannungsschild an. Eventuell werden Druckentlastungsflächen mit leichten baulichen Elementen nach draußen vorgesehen, sofern die Berechnungen zeigen, dass ein Lichtbogen eine Druckentlastung braucht (z.B. leichte Betonschachtabdeckung oder Lamellen, die im Notfall aufgehen). Ölauffangwannen oder -schwellen werden in den Rohbau integriert: bei kleinen Trafogrößen reicht die ebene Wanne durch abdichtende Beschichtung und eine 10–15 cm Türschwelle, bei größeren könnte man einen tieferen Sumpfbereich konstruieren.
Technische Ausstattung: Für jeden Raum wird ein Lüftungskonzept erarbeitet. Im einfachsten Fall genügen festinstallierte Lüftungsöffnungen mit wettergeschützten Gittern (z.B. oben Abluftgitter, unten Zuluftgitter, um Thermik zu nutzen). In anderen Fällen sind Lüfter notwendig: Ein Dieselaggregatraum erhält meist Zu- und Abluftventilatoren, die beim Betrieb anspringen (große Luftwechsel wegen Kühlung und Verbrennungsluft), oft mit Schalldämpfern. Ein Batterieraum mit offenen Bleiakkus bekommt idealerweise einen kleinen Abluftventilator mit H₂-Sensor (um bei Wasserstoffkonzentration anzulaufen). Bei verschlossenen Batterien bis 20 kWh kann man gemäß neuer Regel nun auf aktive Lüftung verzichten, aber man stellt dennoch oft Temperaturüberwachung und ggf. Klimatisierung bereit, weil Batterien es nicht zu heiß mögen. – Klima: Notstromdiesel brauchen Frostfreiheit (ggf. kleinen Heizkörper oder Motorvorwärmer), Batterien ggf. Kühlung und Heizung, HV-Schaltanlagen evtl. Lüfter zur Kühlung im Dauerbetrieb. All dies wird in der TGA-Planung berücksichtigt.
Sonstige Austattung: Typischerweise werden diese Betriebsräume auch mit diversen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: automatische Brandmelder (Rauch- oder Wärmemelder, um entstehende Brände früh zu detektieren – baurechtlich oft gefordert, wenn es Sonderbau ist, oder sinnvoll aus Risikogründen), ggf. Handfeuerlöscher (CO₂-Löscher für Elektroräume, oder spezielle Metallbrandlöscher bei Lithium-Batterien). Ab einer gewissen Größe oder Risiko kann es auch aktive Löschanlagen geben: in Sprinkler-geschützten Gebäuden werden manchmal Trafound Dieselräume mitgesprinklert (obwohl Wasser auf Elektroanlagen problematisch sein kann – aber im Brandfall will man Löschung; ggf. wählt man Sprühwasser oder Gaslöschanlagen). Gemäß §8 ist für sehr große Energiespeicher >100 kWh sogar eine Pflicht zur Löschanlage da; im Neubau würde man also einen entsprechenden Gaslösch- oder Sprinklerschutz einplanen. – Weiterhin wird an der Tür ein Zutrittssystem installiert (meistens bleiben die Türen verschlossen, Zutritt nur für Befugte; man verwendet Schild „Zutritt nur für Elektrofachkräfte“ etc., manchmal elektronische Zugangskontrolle). Die Beleuchtung im Raum wird notstromfähig ausgeführt (denn wenn Netz ausfällt und man den Diesel anwerfen muss, sollte Licht da sein – meist hängt die Raumleuchte daher selbst an der Sicherheitsstromquelle oder hat integrierten Akku). Steckdosen etc. werden funktionsgespeist vorgesehen, damit Werkzeug betrieben werden kann während Ausfall. Auch Erdung/Potentialausgleich ist wichtig: es werden Potentialausgleichsschienen installiert, an die Metallgehäuse, Schränke und der leitfähige Boden angeschlossen werden, um keine gefährlichen Berührungsspannungen zu haben.
Praktikabilität: Bei der Umsetzung denkt man auch an die Logistik: Große Komponenten müssen in den Raum verbracht werden können. Also plant man ausreichend große Türen (Doppelflügeltüren, evtl. herausnehmbare Türschwellen temporär). Ein Transformator wird z.B. per Gabelstapler oder Rollwagen eingeschoben – dafür sollte der Zugang ebenerdig und gerade sein. Dieselaggregate sind ähnlich sperrig. Daher liegt idealerweise der Zugang direkt am Anlieferpunkt (z.B. Außenwand mit Anfahrrampe). Diese praktischen Belange korrelieren glücklicherweise meist mit den EltBauVO-Forderungen (die ja Außenlage bevorzugen).
Koordination mit anderen Gewerken: (Hier nur kurz, da im nächsten Abschnitt Schnittstellen ausführlicher.) Schon beim Neubau muss der Architekt eng mit den Fachingenieuren zusammenarbeiten, um diese Räume korrekt umzusetzen. Das betrifft z.B. Statik (schwere Batterieblöcke erfordern verstärkte Decken, Schwingungsdämpfer unter Diesel wegen Vibrationen, druckfeste Wände für Trafoblasen), Brandschutzplanung (Integration in Brandschutzkonzept: Kennzeichnung als eigener Brandabschnitt, Brandmeldeanlage anschließen, Entrauchungslösung definieren), und Elektrotechnik (Kabelführung: Wie gelangen die Stromkabel aus dem Raum in die Verbraucherbereiche, ohne das Brandschutzkonzept zu verletzen? – meist durch Brandschottungen an Wanddurchführungen, Nutzung von Funktionserhaltkabeln etc.).
Dank der EltBauVO sind Planer hier auf klare Leitplanken angewiesen: Es ist von vornherein klar, dass man z.B. für einen Notstromdiesel 20 m² in F90-Qualität und definiertem Ausbau reservieren muss, was Planungs- und Kostensicherheit gibt. Die Herausforderung besteht hauptsächlich darin, diese Anforderungen mit der Gesamtarchitektur und Nutzung harmonisch zu vereinen (niemand möchte einen Riesendiesel neben dem Haupteingang dröhnen hören – also Kompromiss aus Nähe für Feuerwehr und Distanz zu Publikumsverkehr finden usw.).
Umsetzung und Nachrüstung im Bestand
In Bestandsgebäuden – vor allem solchen, die ursprünglich ohne oder mit geringeren elektrischen Infrastrukturen geplant wurden – kann die Einrichtung eines normgerechten elektrischen Betriebsraums komplex sein. Dennoch zwingen verschiedene Umstände häufig dazu: etwa eine Nutzungsänderung (z.B. ein altes Bürogebäude wird zum Rechenzentrum, braucht jetzt USV und Notstrom), verschärfte Sicherheitsanforderungen (ein Krankenhaus muss plötzlich doch ein batteriebasiertes Notlichtsystem nachrüsten), oder der Wunsch, ein Gebäude resilienter zu machen (Installation eines PV-Speichers zur Notstromversorgung).
Hier einige Aspekte und Strategien:
Bestandsanalyse: Zuerst muss geprüft werden, ob vorhandene Räume genutzt oder angepasst werden können. Große Gebäude haben oft technische Nebenräume, die eventuell umgebaut werden können. Wichtig ist die Lage: Ein vorhandener Heizungsraum an Außenwand könnte z.B. zum Generatorraum umfunktioniert werden, wenn er die Größe hat und man ihn brandschutztechnisch ertüchtigt. Oft fehlt es aber an der notwendigen Trennung – vielleicht war im Keller ein Raum, in dem auch Elektroschaltanlagen stehen, aber die Wände sind nur F30. Eine Brandschutzertüchtigung kann dann nötig sein (z.B. Vorsatzschalen an Wänden, Decken abdecken, Brandschutztür nachrüsten).
Raumneuerschließung: Ist kein geeigneter Raum vorhanden, muss man eventuell einen neuen schaffen. Das kann bedeuten, dass man im Gebäude eine Wand einzieht, einen Bereich abtrennt und mit feuerbeständigen Bauteilen ausstattet. Hier ist die Statik zu beachten – nicht jede Geschossdecke trägt z.B. ein 2 Tonnen Aggregat; manchmal muss man in den Keller gehen oder ein Fundament verstärken.
Externe Aufstellung als Alternative: In vielen Fällen zieht man in Betracht, Anlagen lieber außerhalb des Bestandsgebäudes unterzubringen, um die EltBauVO-Anforderungen im Innern zu umgehen. Denn ist z.B. ein Dieselgenerator in einem eigenständigen Container im Hof aufgestellt (oder ein Batterieraum in einem separaten kleinen Nebengebäude), greift die Verordnung nicht. Diese Lösung wird in der Praxis oft gewählt, wenn innen kein Platz ist oder bauliche Auflagen schwer umsetzbar sind. Beispiel: Eine historische Klinik hat keinen geeigneten F90-Raum – man stellt das Notstromaggregat in einen schallgedämmten Container auf dem Parkplatz. Oder ein Betrieb möchte einen 200 kWh-Lithiumspeicher nachrüsten – statt im Altbau kompliziert Wände zu ziehen und Löschanlagen einzubauen, stellt man ein Fertighaus nebenan auf, das als Batteriestation dient. Diese Entkopplungslösungen erfüllen die Schutzziele ebenfalls (Trennung vom Hauptgebäude), jedoch muss man andere Belange prüfen (Abstandsflächen, Wetterschutz, evtl. separater Brandschutz des Containers nach Industrie- oder VdS-Standards).
Teilkompensation durch technische Maßnahmen: Wenn ein Raum nicht in vollem Umfang den baulichen Anforderungen entspricht, kann man in Abstimmung mit der Bauaufsicht versuchen, technische Kompensationen vorzusehen. Etwa: Ein Batterieraum lässt sich nur F30 herstellen statt F90 (z.B. wegen konstruktiver Grenzen im Altbau) – dann könnte man als Kompensation eine hochwirksame automatische Löschanlage installieren und eine brandwarntechnische Überwachung, um frühe Branderkennung zu garantieren. Oder wenn die zwingend geforderte direkte Außentür bei einem Öltrafo nicht realisierbar ist, könnte man einen sehr breiten Flur mit Rauchschutztüren als Notausgangsweg definieren und vielleicht zusätzlich eine fest installierte Wärmeabzugsanlage im Brandfall, um den Weg rauchfrei zu halten. Solche Lösungen bedürfen aber immer einer Ausnahmegenehmigung (Abweichung) und müssen gut begründet und vom Sachverständigen unterstützt werden. Sie sind Einzelfallentscheidungen und hängen vom konkreten Risiko ab.
Baustoffliche Anpassungen: Alte Räume haben oft Holzbalkendecken oder brennbare Einbauten – diese müssten ersetzt oder bekleidet werden, um EltBauVO-konform zu sein. Zum Beispiel könnte man eine Holzbalkendecke mit einer Brandschutz-Unterdecke (Gipskarton F90) abhängen, um den Feuerwiderstand zu erhöhen. Wände kann man mit Brandschutzplatten verkleiden. Türen tauscht man gegen normgeprüfte Brandschutztüren aus. Wichtig ist, dass am Ende ein zertifiziertes Schutzniveau erreicht wird – die Bauaufsicht verlangt meist Nachweise (z.B. Gutachten oder bauaufsichtliche Zulassungen für Bekleidungssysteme).
Belüftung im Bestand: Manchmal ist es schwierig, neue Lüftungsöffnungen in Außenwände zu schneiden (bei Denkmalschutz, Nachbarbebauung dicht etc.). Hier muss man Lösungen finden: z.B. Lüftung über Dach, wenn möglich (aber dann langer Schacht -> brandgeschützt verkleidet). Oder Einsatz von rauchdichten Klappen, falls Durchdringung in einen anderen Brandabschnitt nötig. In extremen Fällen kann man eventuell eine mechanische Lüftung mit Aktivkohlefiltern etc. nutzen, die ins Gebäudeinnere abführt, aber bei Explosions- oder Giftgasrisiko ist das kaum zulässig – besser man findet zumindest eine Abluft ins Freie irgendwo über Dach. Ist auch das unmöglich, bliebe theoretisch, eine spezielle druckfeste, geschlossene Lösung einzubauen (z.B. ein Batteriesystem in einem gekapselten Gehäuse, das kaum Lüftung braucht und auch Druck aushält), doch das sind eher hypothetische Ideen.
Zugang und Rettungsweg: In alten Kellern sind die Flure manchmal lang und verwinkelt, was der Forderung „im Gefahrenfall leicht erreichbar“ entgegensteht. Auch hier: im Idealfall baut man einen neuen Außenzugang (z.B. einen Kelleraußenabgang mit Tür) oder hält Türen offen. Der 35 m-Rettungsweg im Raum kann in Bestandsräumen mit verwinkelten Bereichen problematisch sein – hier wird dann z.B. eine Trennwand gezogen, um die Raumgeometrie aufzuteilen.
Elektrische Anpassungen: In Bestandsgebäuden ist oft das Problem, dass schon viele Leitungen und Anlagen im Weg sind. Wenn EltBauVO sagt „keine fremden Leitungen im Raum“, muss man etwa vorhandene Installationen verlegen: vielleicht läuft da ein Strang der Gebäude-Elektroinstallation durch – der muss umgelegt werden. Oder ein Abwasserrohr quert den Deckenbereich – das muss verlegt oder brandschutztechnisch gekapselt werden, wobei „nicht vorhanden sein“ strenger ist als „feuerwiderstandsfähig durchzuführen“. Im Zweifel muss das Rohr komplett raus aus dem Raum.
Kosten und Wirtschaftlichkeit: Die Nachrüstung eines normgerechten Betriebsraums kann teuer sein – man denke an dicke Mauern, evtl. der Einbau eines Löschsystems, etc. Daher wägen Eigentümer oft ab, ob alternative Strategien, wie erwähnt, günstiger sind (z.B. externer Container) oder ob man auf bestimmte Anlagen verzichten kann (z.B. stattdessen alle Notleuchten mit Einzelbatterien ausrüsten, dann braucht es keinen zentralen Batterieraum – aber Einzelbatterieleuchten haben andere Nachteile). Von der EltBauVO kann man nicht „befreien“, aber man kann das Problem umgehen, indem man gar keine solche Anlage hat (sofern die Bauordnung es nicht fordert). Dennoch, sobald es um Sicherheit geht, wird man nicht darauf verzichten dürfen.
Übergangsregelungen: Bestandsgebäude genießen in Deutschland Bestandsschutz, d.h. was legal errichtet wurde, muss nicht sofort auf neue Normen umgerüstet werden. Eine EltBauVO wirkt grundsätzlich für Neubauten oder wesentliche Umbauten. Wenn also ein Altbau einen Traforaum hat, der nach damaligen Regeln ok war, muss er nicht zwingend nachgerüstet werden – es sei denn, es wird durch Umbau eine wesentliche Änderung vorgenommen (z.B. Leistungserhöhung, anderer Standort, oder die Anlage wird ausgetauscht). Allerdings, die Bauaufsicht kann bei akuter Gefahr sehr wohl Nachrüstungen verlangen. Ein Beispiel: In den 1960ern wurden oft Mittelspannungsschaltanlagen ohne besondere Druckentlastung in Kellern installiert. Wenn diese jetzt als unsicher gelten (Stichwort Lichtbogenexplosion), könnte die Behörde anregen, dass der Betreiber Schutzmaßnahmen ergreift, auch wenn formal Bestandsschutz besteht. Praktisch passieren Nachrüstungen häufig im Zuge anderer Arbeiten – z.B. wenn die Trafostation erneuert wird, wird dann gleich die Wanne und Wand mit ertüchtigt.
Fachunterstützung: Für den Umbau empfiehlt es sich, Sachverständige für Brandschutz und Elektrotechnik hinzuzuziehen. Sie können beurteilen, welche Minimalanforderungen erfüllt werden müssen und wo es Spielraum für Lösungen gibt. Zudem erstellen sie die Abweichungsnachweise für die Behörde, falls man z.B. eine geringere Anforderung beantragt. Im Facility Management muss man auch die Versorgungssicherheit während der Umbaumaßnahmen im Auge behalten: Umbauen bedeutet oft, die Anlage kurzzeitig außer Betrieb zu nehmen – das erfordert eventuell temporäre Lösungen (Ersatzgenerator aufstellen, wenn man an der bestehenden Notstromanlage baut, etc.).
Es sind Neubau-Umsetzungen meist planmäßig und gut steuerbar, während Bestand-Nachrüstungen maßgeschneiderte und oft komplexe Projekte sind. Doch in jedem Fall bietet die EltBauVO einen klaren Zielkorridor, innerhalb dessen Planer sich bewegen müssen. Für Facility Manager ist wichtig zu wissen: wenn im bestehenden Objekt neue sicherheitsrelevante Elektroanlagen nachgerüstet werden sollen, muss früh geprüft werden, welche baulichen Voraussetzungen fehlen und mit welchen baulichen (oder alternativen) Maßnahmen diese geschaffen werden können. Die Einhaltung der Verordnung im Bestand wird immer häufiger auch zu einem Versicherungs- und Haftungsthema – so verlangen manche Versicherer, dass z.B. Lithium-Batteriespeicher nur in Räumen stehen, die den aktuellen baulichen Schutzstandards entsprechen, sonst drohen Prämienzuschläge. Entsprechend ist es im Risikomanagement des Bestands sinnvoll, mögliche Lücken zu schließen (siehe Abschnitt Risikomanagement).
Anforderungen im betrieblichen Facility Management
Die EltBauVO hört in ihrem Text beim Bau und der Ausstattung der Räume auf – doch für den dauerhaften sicheren Betrieb dieser Räume und Anlagen sind Facility Manager bzw. Betreiber verantwortlich. Aus dem Ziel der Verordnung und den verknüpften Regelwerken ergeben sich zahlreiche Pflichten und Best Practices für das betriebliche Facility Management im Umgang mit elektrischen Betriebsräumen:
Instandhaltung und Prüfungen:
Elektrische Betriebsräume beherbergen sicherheitskritische Anlagen, deren zuverlässige Funktion im Notfall lebenswichtig sein kann. Daher sind regelmäßige Inspektionen, Wartungen und Prüfungen essenziell.
Dies umfasst:
Anlagentechnik: Notstromaggregate müssen gemäß Herstellervorgaben und einschlägigen Normen (z.B. DIN 6280-13 oder VDE 0100-710 Anhang, falls Krankenhaus) regelmäßig probeweise betrieben und gewartet werden. Oft werden monatliche Probeläufe durchgeführt (ggf. unter Last, um sicherzugehen, dass das Aggregat anspringt und Strom liefert). Ölwechsel, Filtertausch, Batteriewartung (Starterbatterien) gehören ebenso dazu. Zentralbatterieanlagen werden i.d.R. ständig automatisch überwacht, aber es sind jährliche Kapazitätstests oder Wartung der Zellen (Nachfüllen destillierten Wassers bei offenen Batterien, Test auf Voll-Ladezustand) üblich. Transformatoren und Schaltanlagen werden turnusmäßig (z.B. alle 4 Jahre) durch Elektrofachkräfte oder Sachverständige geprüft – Kontakte, Isolationsmessungen, ggf. Thermografie auf Hotspots. Energiespeicher (Lithium) haben oft interne Monitoring-Systeme (BMS), hier ist die FW-Vorschrift vor allem: Kühlen/Heizen in Betrieb halten und Software-Updates, aber von FM-Seite eher gering, da diese Systeme wartungsarm sind. – All diese Instandhaltungsarbeiten müssen geplant (Wartungspläne) und dokumentiert werden.
Raumausstattung: Auch die gebäudetechnischen Einrichtungen im Raum bedürfen Pflege: Lüftungsanlagen (Filterwechsel, Lüftertest), Klimaanlagen (Wartung, Kältemittelcheck), Brandschutztüren (jährliche Prüfung auf Schließfunktion), Löschanlagen (jährliche Inspektion, z.B. Sprinklerwartung), Brandmelder (Funktionstest im Zuge der Brandmeldeanlagen-Wartung). Die Ableitfähigkeit des Bodens sollte geprüft werden (Antistatik-Boden nur wirksam, wenn sauber und richtig geerdet; es gibt Messgeräte, um Oberflächenableitwiderstand zu messen – etwa jährlicher ESD-Test sinnvoll, besonders im Batterieraum mit ex-Schutz). Wenn Auffangwannen vorhanden sind, prüft man, ob sie leer und intakt sind; Schwellen und Dichtungen an Türen werden inspiziert.
Reinigung und Ordnung: Der Raum ist kein Abstellplatz – Facility Management muss sicherstellen, dass keine Fremdgegenstände gelagert werden (auch wenn Platz verlockend scheint). Staub und Schmutz sind zu entfernen, da sie einerseits Brandlast (Staub brennt) und Korrosionsförderer darstellen, andererseits z.B. bei Lüftungsgittern den Luftstrom behindern können. Insbesondere Batterieräume sollten sauber und trocken gehalten werden, um Korrosion an Polen zu vermeiden. In Transformatorräumen mit Öl ist auf Ölspuren zu achten – Leckagen sind sofort zu beseitigen und die Ursache zu beheben (auch im Sinne der Umwelt).
Dokumentation: Alle Wartungs- und Prüfarbeiten sind zu dokumentieren (Wartungsprotokolle, Prüfbücher). Insbesondere, da im Falle eines Unfalls oder einer behördlichen Überprüfung nachgewiesen werden muss, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllt hat. In vielen Bundesländern gibt es eine sog. Prüfverordnung für technische Anlagen (TPrüfVO), die regelmäßige Prüfungen durch Prüfsachverständige vorschreibt für Anlagen wie Sicherheitsstromversorgung, Brandmeldeanlagen etc. So muss z.B. eine Sicherheitsstromversorgung (Generator oder Zentralbatterie) oft alle 3 Jahre von einem anerkannten Sachverständigen geprüft werden, der ein Prüfbericht an die Bauaufsicht sendet. FM muss diese Prüftermine organisieren, begleiten und eventuelle Mängel abstellen.
Behördliche Auflagen: Nach Installation erhält man Abnahmen (z.B. Abnahme durch einen Prüfsachverständigen für elektrische Anlagen oder Brandschutz). Etwaige Bauflauflagen müssen erfüllt und nachgewiesen werden – z.B. „jährliche Notstromprobe unter Volllast und Meldung an Behörde“ in Sonderbauten. Das FM sollte diese Auflagen aus den Genehmigungen kennen und in den Betrieb überführen.
Sicherheit für Personal:
In elektrischen Betriebsräumen herrschen teils hohe Gefahrenpotenziale (Hochspannung, bewegliche Maschinenteile, Batteriesäure, Explosionsgefahr). Das Facility Management muss gewährleisten, dass nur autorisiertes und geschultes Personal Zugang erhält.
Praktisch heißt das:
Türen sind verschlossen zu halten; Schlüssel nur an Elektro-Fachkräfte oder eingewiesene Techniker auszuhändigen. Ein Zutrittskataster kann geführt werden.
Vor Betreten des Raumes sollten bestimmte Schutzmaßnahmen ergriffen werden: z.B. Hinweis „Hochspannung – 2 Personen-Regel beim Arbeiten“ (manche Betreiber schreiben vor, dass niemand allein in einem Mittelspannungsraum arbeitet). Persönliche Schutzausrüstung wie Helm, Schutzhandschuhe, Augenschutz, gegebenenfalls ESD-Schuhe im Batterieraum oder Gehörschutz im Generatorraum sind bereitzustellen.
Betriebsanweisungen und Warnschilder: Neben dem vorgeschriebenen Schild „Hochspannung Lebensgefahr“ bzw. „Batterieraum“ kann man detailliertere Anweisungen aushängen, z.B. „Beim Hantieren an Batterien Schutzbrille tragen“, „Nicht rauchen/offenes Feuer verboten“ (gerade in Batterieräumen wichtig – oftmals per Aushang umgesetzt, auch wenn es selbstverständlich scheint). Für den Dieselraum vielleicht „Motor kann automatisch starten – Vor Arbeiten am Motor Hauptschalter auf AUS stellen!“
Not-Aus-Einrichtungen: Wenn vorhanden, muss das Personal darüber informiert sein. Häufig wird z.B. für Notstromdiesel ein Not-Abschalter außen neben der Tür angebracht, damit man im Notfall (oder bevor man den Raum betritt) die Anlage spannungsfrei schalten kann. Ebenso sollte klar sein, wie man im Gefahrenfall reagiert – das Personal sollte regelmäßige Sicherheitsunterweisungen bekommen, was im Störfall eines solchen Technikraums zu tun ist (z.B. bei Gasalarm im Batterieraum: Raum nicht betreten, Lüftung an, Feuerwehr rufen).
Arbeiten unter Spannung in Hochspannungsräumen sind streng reglementiert (5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik). Der FM muss ggf. Dienstleister beauftragen, die dafür qualifiziert sind, und darf eigene Hausmeister dort nicht unqualifiziert herumwerkeln lassen. Diese organisatorische Maßnahme dient dem Arbeitsschutz.
Zusammenarbeit mit EVU (Energieversorgungsunternehmen):
Besonders bei Transformatorstationen besteht eine Schnittstelle zum lokalen Stromversorger. Oft gehört der Transformator dem EVU oder zumindest der Netzanschlusspunkt.
Das hat einige betriebliche Konsequenzen:
Das EVU hat in der Regel ein vertraglich geregeltes Zugangsrecht zur Übergabestation. FM muss sicherstellen, dass das EVU-Personal in Notfällen oder zu Wartungszwecken jederzeit in den Raum kann (häufig gibt es Doppelschließungen, einen kundeneigenen und einen EVU-Schlüssel). Eine gute Kommunikation mit dem EVU ist wichtig, z.B. Absprachen wann Wartungen stattfinden (Abschaltungen).
Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers greifen hier: Der Raum muss z.B. für den Trafo bestimmte Klima- und Sauberkeitsbedingungen einhalten (Staubfrei, kein Tropfwasser etc.), es darf nichts die Abschaltanlagen blockieren. EVUs fordern manchmal, dass Trafostationen alle paar Jahre gereinigt werden (Staub kann Kriechströme verursachen). Das FM hat also auch im Interesse der Versorgungsqualität ein Auge darauf.
Bei Störungen (z.B. Trafobrand) ist das EVU einzubinden – hier sollten Notfallkontakte beim EVU bekannt sein und umgekehrt das EVU Notfallinfos vom Betreiber haben (z.B. Feuerwehrzufahrt). In manchen Fällen werden auch gemeinsame Notfallübungen oder Absprachen getroffen, wie im Blackout-Fall die Wiederversorgung mit dem Notstromaggregat und Netzrückkehr koordiniert wird.
Für institutionelle Betreiber (z.B. Flughäfen, Unis) ist es üblich, regelmäßige Betriebsbesprechungen mit EVU-Vertretern zu haben, um Themen rund um die Übergabestation zu klären.
Kooperation mit Sachverständigen und Aufsichtsbehörden:
Wie bereits erwähnt, sind oft Prüfsachverständige im Spiel, die die Anlagen abnehmen und regelmäßig prüfen. Das FM muss die Prüfungen organisieren (Termine, Freischaltungen) und Mängel zeitnah beheben. Etwa, wenn der Prüfer feststellt, dass die Lüftung nicht ausreichend ist (vielleicht nachgerüsteter Batteriebank verdoppelt, aber Lüfter nicht angepasst) – dann muss FM die Planung für Upgrade anstoßen. Auch Brandschutzdienststellen oder Arbeitsinspektoren kommen evtl. vorbei: z.B. die Feuerwehr macht Brandschauen in Sonderbauten, dabei wird sicher auch ein Blick in den Generatorraum geworfen. Man sollte daher den ordentlichen Zustand gewährleisten (aufgeräumt, Schild vorhanden, nichts verstellt, Fluchtweg frei, Feuerlöscher da und nicht abgelaufen).
Dokumentation und Notfallplanung:
Über die Wartungsprotokolle hinaus sollte im Facility Management ein Anlagendossier geführt werden, das alle relevanten Informationen enthält: Schaltpläne, Betriebsanleitungen, Prüfprotokolle, Genehmigungen, Kontaktpersonen (Wartungsfirmen, Hersteller-Service, TÜV-Sachverständige). Im Notfall (z.B. Aggregat startet nicht bei Stromausfall) muss schnell reagiert werden – da hilft es, wenn z.B. eine Checkliste existiert („Aggregat startet nicht: Prüfen Kraftstoff, Starterbatterie, → Service anrufen XY“). Für Batterien sollte es Hinweise geben, was zu tun ist bei Batteriealarm (viele Zentralbatterieanlagen haben Alarmkontakte für Störungen).
Zudem ist es sinnvoll – teils auch vorgeschrieben – dass solche Räume in den Feuerwehrplänen des Gebäudes eingezeichnet und beschrieben sind. Feuerwehrpläne sind Unterlagen, die größere Objekte der Feuerwehr bereitstellen, mit Übersichtsgrundrissen und Gefahrenschwerpunkten. Darin sollte markiert sein: Hier Traforaum mit Hochspannung, hier Notstromdiesel mit Dieseltank, hier Batterieraum (Knallgas). Der FM stellt diese Infos dem Brandschutzplaner bereit und aktualisiert sie bei Änderungen.
Schulung und Übungen:
Das Personal (und evtl. externe Dienstleister) sollte geschult sein, wie man diese Anlagen betreibt und was im Fehlerfall zu tun ist. Beispiel: Einmal jährlich einen Notstromtest fahren im Beisein des verantwortlichen Elektrikers und dokumentieren. Oder ein Szenario „Batterieraum Rauchmelder löst aus“ durchspielen: wer wird alarmiert, wer darf rein, mit welcher Schutzausrüstung, etc. Je nach Kritikalität der Anlage (z.B. Krankenhaus) werden solche Proben sogar behördlich verlangt. In kerntechnischen Anlagen oder kritischen Infrastrukturen gibt es sehr detaillierte Notfallhandbücher für den Ausfall der Stromversorgung; die EltBauVO-Anlagen sind dort ein Baustein und FM muss die Einbindung kennen.
Lebensdauerüberwachung:
Batterien haben endliche Lebensdauer (z.B. alle 8-12 Jahre müssen Bleibatterien ersetzt werden), Diesel haben ebenfalls Alterungsmechanismen (auch der Treibstoff muss ggf. getauscht werden, da Diesel altert). FM sollte den Austauschzyklus im Blick behalten und rechtzeitig Budget und Planung für Erneuerung aufstellen. Auch Umbauten – z.B. wenn die Last im Gebäude steigt, muss evtl. der Trafo verstärkt werden, was heißt, der Raum muss den größeren Trafo noch fassen können (oder ein zweiter muss her).
All dies zeigt: Die Verantwortung des Facility Managements geht weit über die reine bauliche Bereitstellung des Raumes hinaus. Der rechtliche Rahmen (Landesbauordnung, Arbeitsschutz, Versicherungsauflagen) verpflichtet den Betreiber faktisch, die in der EltBauVO angelegten Schutzziele auch im Betrieb sicherzustellen. Im Klartext: Ein noch so gut gebauter Batterie-Aufstellraum nützt nichts, wenn der Betreiber dort aus Unwissenheit brennbare Kartons lagert oder die Lüftung abschaltet – im Schadenfall würde er haftbar. Daher muss die Devise lauten: Ordnung, Sachkenntnis und Prävention in diesen Räumen. Viele Unternehmen führen interne Audits durch, um die Einhaltung solcher Aspekte zu überprüfen. Eine besondere Herausforderung kann die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen sein: z.B. Reinigungsdienst, der versehentlich einen falschen Reiniger in einem Batterieraum benutzt (Säurereaktion), oder ein Maler streicht die Wand mit normaler Farbe, die aber brennbar ist und damit den F90-Wandaufbau entwertet. Der FM sollte daher Zugangsregeln festlegen und Fremdarbeiter in solchen Räumen immer begleiten oder vorher einweisen.
Abschließend lässt sich sagen, dass elektrische Betriebsräume unter EltBauVO gewissermaßen „High-Profile“-Anlagenräume sind, die im Facility Management besondere Aufmerksamkeit erfordern. Sie sind oft sicherheitstechnisch relevant und im Störungsfall für den gesamten Betrieb kritisch. Eine vernachlässigte Wartung oder unsachgemäße Nutzung kann nicht nur Menschen gefährden, sondern auch erhebliche finanzielle Schäden verursachen (Ausfall von Produktionsanlagen, Gebäudeschäden durch Brand, etc.). Deshalb sind eine professionelle Betriebsführung und regelmäßige Kontrollen unverzichtbar – was gut geführte FM-Abteilungen jedoch längst in ihren Wartungsplänen integriert haben.
Schnittstellen zu TGA-Planung und organisatorischem Brandschutz
Die Realisierung von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ist ein interdisziplinäres Unterfangen. Sie berührt verschiedene Bereiche der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und erfordert eine koordinierte Planung zwischen Architekten, Fachplanern und dem Brandschutzkonzept. Zudem endet der Schutz nicht bei baulichen Maßnahmen – der organisatorische Brandschutz (Menschliche Abläufe, Alarmpläne, Schulungen) muss ineinandergreifen.
In diesem Abschnitt betrachten wir die Schnittstellen zu Planung und Koordination, sowie zum organisatorischen Brandschutz im Betrieb:
Architektur und Baukoordination: Bereits bei der Grundlagenermittlung eines Bauprojekts müssen Architekten die Forderungen der EltBauVO mitdenken. Die Größe und Lage der Räume beeinflusst beispielsweise das Gebäudelayout (siehe Neubau-Planung). Eine enge Abstimmung mit den Fachplanern Elektro und HLS (Heizung-Lüftung-Sanitär) ist nötig, um z.B. sicherzustellen, dass Schächte, Wände und Öffnungen für Lüftung entsprechend platziert sind. Ein klassisches Beispiel ist der Abluftschacht eines Notstromdiesels: Er muss in der Fassade oder übers Dach münden, was die Architekturgestaltung beeinflusst (Schornstein, Gitter). Ein anderes Beispiel: Die Schallisolierung. Der TGA-Planer wird Anforderungen für Schallschutz definieren (Dieselaggregate können >100 dB(A) laut sein, was im Gebäude gedämmt werden muss). Diese erfordern spezielle Wandaufbauten oder Federlager für den Boden, die der Architekt statisch einplanen muss. Somit ist ein intensiver gewerkübergreifender Austausch notwendig. Oft werden in Planungsrunden die relevanten Normen gemeinsam durchgegangen, damit jeder weiß: die Wand dort muss F90, wir brauchen Platz für einen Schalldämpfer in der Decke, usw.
Elektroplanung und EltBauVO: Der Elektroplaner ist hauptverantwortlich für die technischen Anlagen selbst, aber er muss auch bauliche Vorgaben in seine Planung integrieren. Die Kabelführung ist ein wesentliches Thema: Kabel, die aus dem Betriebsraum herausführen (z.B. vom Generator zum Notstrom-Unterverteiler im Gebäude), müssen durch andere Brandabschnitte verlegt werden. Hier greift die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) bzw. entsprechende Landesvorschriften, die sicherstellen sollen, dass Kabeldurchführungen brandsicher sind und bei Bedarf Funktionserhalt haben. Der Elektroplaner muss dafür sorgen, dass Kabel entweder in feuerwiderstandsfähigen Kanälen verlegt werden oder Wände/Decken mit zugelassenen Brandschotts (Brandschutzabschottungen) durchquert werden, sodass das Loch dicht ist. Auch muss er entscheiden, ob bestimmte Kabel mit Funktionserhalt (E30/E90-Kabel) verlegt werden müssen, damit z.B. die Leitungen vom Batterieraum zu den Notleuchten im Brandfall 90 Min. intakt bleiben. Diese Entscheidung wird im Brandschutzkonzept mit dem Brandschutzplaner abgestimmt, da es alternierende Strategien gibt (manchmal kann man durch bauliche Trennung auch normale Kabel nehmen, etc.). – Weiterhin legt der Elektroplaner fest, wo Schalter und Bedienelemente angebracht werden: z.B. ein Not-Aus vom Diesel außen neben der Tür, Alarmanzeigen des Batterieraums an zentraler Stelle (z.B. Störungsmeldung auf Gebäudeleittechnik). Solche Entscheidungen erfordern Koordination mit dem übergreifenden Sicherheitskonzept (vielleicht soll die Brandmeldezentrale den Ausfall des Notstroms überwachen, etc.). Auch Blitzschutz/Erdung ist relevant – oft muss ein blitzschutztechnischer Trennungsabstand eingehalten werden, wenn z.B. der Traforaum äußerste Wände hat, hier kooperieren Blitzschutzplaner und Elektroplaner.
HLS-Planung (Heizung, Lüftung, Klima): Die Lüftungsplanung für elektrische Betriebsräume ist anspruchsvoll, weil sie brand- und explosionsschutztechnische Belange hat. Der HLS-Planer muss einerseits ausreichende Lüftung dimensionieren (Volumenstrom berechnen, z.B. wie viel Wärme gibt Diesel und Schaltschrank ab -> Lüfterauslegung, oder wie viel H₂ kann aus Batterien austreten -> Abluftgrösse berechnen nach VDE 0510 oder EN 50272-2 Standards). Andererseits muss er sicherstellen, dass die Lüftungsleitungen die Brandschutzvorgaben erfüllen: eigene Lüftungsleitungen mit feuerbeständiger Ausführung, eventuell Brand- und Rauchschutzklappen, falls Durchbrüche in andere Bereiche unvermeidlich sind. Im Idealfall hat jeder Raum sein eigenes Lüftungssystem, das direkt ins Freie geht – das vermeidet Überschneidungen mit der übrigen Haustechnik. Klimatisierung (Kühlgeräte, Heizgeräte) muss so erfolgen, dass die Anforderungen erfüllt werden (frostfrei, nicht überhitend). Hier ist auch der Energiebedarf ein Thema: Ein Batterie-Klimagerät muss an Notstrom hängen? Wohl kaum, da wenn Netz weg und es brennt, Batterie darf ruhig überhitzen – aber es darf nicht im Normalbetrieb ausfallen. Diese feine Abwägung klärt der Brandschutzkonzeptschreiber oft: ob z.B. Lüftung im Brandfall weiterlaufen muss oder nicht. Meist werden Lüftungsanlagen im Brandfall abgeschaltet (um Rauch nicht zu verteilen), außer es sind Entrauchungsanlagen. Bei EltBauVO-Räumen könnte es Fälle geben, wo man will, dass die Lüftung weiterläuft, um Notstromdiesel mit Luft zu versorgen – aber hier hat man oft eine Ausnahme, Diesel saugt eh selbst. Der HLS-Planer muss diese Szenarien mit dem Brandschutzplaner definieren (ggf. Motoren mit eigener Notstrom auf Diesel? Eher selten, oft baut man bei Sprinklerdieseln separate Zuluftöffnungen etc.). – Entrauchung: Für Räume >100 kWh Batterie ist Entrauchung gefordert, das plant der HLS-Ingenieur. Meistens wird es auf natürliche Entrauchung (Fensterklappen die im Brandfall aufgehen) oder maschinelle Rauchabzugs-Ventilatoren mit Brandstromversorgung hinauslaufen. Das muss wiederum mit dem Elektro (Brandfall-Steuerung, Stromversorgung dieser Lüfter evtl. vom Notstrom?) und Architekt (Klappen in Fassade) abgestimmt werden.
Brandschutzkonzept und -koordination: Der Brandschutzplaner hat die Aufgabe, ein Gesamtkonzept zu erstellen, in dem die EltBauVO-Räume passend integriert sind. Er legt fest, welche Brandabschnittseinteilung vorgenommen wird: Üblicherweise wird jeder elektrische Betriebsraum ein eigener Brandabschnitt hoher Widerstandsdauer (F90). Das muss im Plan eingezeichnet und mit Türlisten etc. angegeben werden. Er sorgt dafür, dass die Fluchtwegesituation passt (nach EltBauVO max 35 m, Außenabgänge vorhanden). Weiterhin kümmert er sich um die Feuerwehraspekte: Er wird bspw. empfehlen, dass vor dem Zugang zu solchen Räumen ausreichend Bewegungsfläche für Feuerwehr vorhanden ist, ggf. Wandhydranten in der Nähe, und dass auf dem Feuerwehr-Lageplan die Räume und Inhalte markiert sind. In Sonderbauten pflegt er das in die Pflichten ein, z.B. Feuerwehr beim Brand warme Trafo – Evakuierung der Umgebung, etc. Er klärt auch, ob zusätzliche Löschmittel bereitgestellt werden: Z.B. im Konzept kann stehen „Batterieraum mit CO₂-Löschanlage ausrüsten“ (was dann HLS/Elektro planen müssen). Der Brandschutzplaner achtet auch auf Interaktionen: Etwa, ob ein Sprinkler im Gebäude das Notstromaggregat schützen muss oder nicht. Gibt es automatische Abschaltungen? (Bei Feueralarm – soll Diesel automatisch an oder aus? Typischerweise: Diesel an bei Stromausfall, egal ob Feuer; aber man will nicht, dass Diesel bei kleinem Feuer unnötig läuft – das regelt man, oft bleibt Diesel aus bis Strom weg, egal ob Feueralarm).
Organisatorischer Brandschutz und Einsatzplanung: Hier kommen wir zum betrieblichen Brandschutzmanagement. Der organisatorische Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die neben den baulichen und technischen dazu dienen, Brände zu verhüten und im Ereignisfall effektiv zu reagieren.
Für die EltBauVO-Bereiche heißt das:
Brandschutzordnung: In der betrieblichen Brandschutzordnung (Teil B für Mitarbeiter, Teil C für Brandschutzhelfer) sollten spezielle Hinweise zu den elektrischen Betriebsräumen aufgenommen werden. Z.B. Zutrittsbeschränkung (nur autorisiertes Personal, keine Brandquellen reinbringen), Verhalten im Ereignisfall (wenn z.B. Traforaum brennt, was tun: Alarmieren, nicht selbst löschen außer man ist dafür ausgebildet, usw.). Diese schriftlich fixierten Regeln helfen, dass auch wechselndes Personal weiß, was Sache ist.
Schulungen und Unterweisungen: Brandschutzhelfer und Haustechniker sollten gezielt auf die Besonderheiten geschult werden. Ein normaler Mitarbeiter soll den Raum ja gar nicht betreten, aber z.B. dem Sicherheitspersonal kann man zeigen, wo die Räume sind und welche Gefahrenschwerpunkte existieren (damit sie im Alarmfall der Feuerwehr Info geben können: „Achtung, im Keller brennt es in dem Raum mit Batterien, Wasserstoff, Vorsicht“). Gerade Lithium-Batterien brandbekämpfen erfordert besonderes Wissen (z.B. viel Wasser kühlen vs. CO₂ nutzlos). Feuerwehrleute werden da aber vor Ort taktisch entscheiden; wichtig ist, dass der Betreiber Informationen bereitstellt: etwa Sicherheitsdatenblätter der Batterien, Hinweise auf Zusammensetzung (z.B. „enthalten Kobalt, Fluor – giftige Rauchgase möglich“).
Feuerwehr-Einweisung: Es ist ratsam, die örtliche Feuerwehr im Rahmen der Brandschau oder separat mal durch die elektrischen Betriebsräume zu führen, insbesondere, wenn diese ungewöhnliche Einrichtungen haben (z.B. große Batterieanlage mit Inertgas-Löschsystem). Dann wissen Einsatzkräfte im Vorfeld, worauf sie sich einstellen müssen, und können das in ihre Einsatzplanung aufnehmen. Manche Feuerwehrdienststellen haben interne Karteien für Objekte, wo besondere Risiken gelistet sind (z.B. „Objekt XY: Batterieraum 200 kWh Li-Ion im 1.UG, CO₂-Löschanlage, Objekt hat NSHV mit Hochspannung im EG, etc.“). FM und Brandschutzbeauftragte sollten dafür sorgen, dass solche Infos fließen.
Regelmäßige Übungen: Zwar ist es selten, gezielt einen Brand in einem Traforaum zu üben, aber z.B. eine Notstromprobe wird häufig in Anwesenheit der Haustechnik und Sicherheitsleute gemacht, was man als Übung sehen kann (Test: Bleibt Notlicht an? Klappt Umschaltung?). Falls eine CO₂-Löschanlage im Batterieraum ist, sollte man intern Alarmübungen machen: Was passiert beim Auslösen? (Raum evakuieren vorher, Warnsignale checken).
Brandschutztechnik-Kopplung: Organisatorisch muss auch entschieden werden, ob z.B. die Brandmeldeanlage beim Ansprechen einer Gaslöschanlage den gesamten Bereich räumen lässt oder nicht. Im Rechenzentrum-Fall würde man eher nicht vollalarmieren, sondern nur in dem Raum. Aber in einem gemischt genutzten Gebäude? Der Brandschutzplaner wird das definieren, aber die Organisation vor Ort setzt es um (z.B. Alarmierungskonzepte).
Nachbarschafts- und Umgebungsgefahren: Ein oft übersehener Aspekt ist, dass elektrische Betriebsräume nicht isoliert im Kosmos existieren: Nebenräume können betroffen sein. Organisatorisch kann man festlegen, dass z.B. keine Büroräume unmittelbar an Traforaum-Außenwände grenzen sollen (Hitze, EMF, Geräusch). Oder wenn unvermeidbar, Mitarbeiter aufklären, dass diese Wand feuerbeständig ist und was im Notfall zu tun wäre. Im Fall eines Trafobrands könnte eine angrenzende Abteilung zuerst den Rauchgeruch wahrnehmen – daher kann der Brandschutzbeauftragte solche Szenarien in Schulungen erwähnen („Wenn Sie in Raum 201 seltsamen Geruch wahrnehmen: könnte Trafoöl sein – sofort melden“).
Es erfordert die Thematik elektrische Betriebsräume ein ganzheitliches Planungsteam: Architekt, Elektroplaner, HLS-Planer, Brandschutzgutachter, Bauphysiker (Schallschutz) und Statiker müssen an einem Strang ziehen. Die EltBauVO liefert den Rahmen für bauliche und anlagentechnische Sicherheit, während der organisatorische Brandschutz sicherstellt, dass im Menschen- und Prozessbereich alles vorbereitet ist. Nur durch dieses Ineinandergreifen kann tatsächlich jene Sicherheit und Verlässlichkeit erreicht werden, die der Gesetzgeber mit der Verordnung bezweckt. Ein praktischer Tipp aus der Erfahrung: Es bewährt sich, einen TGA-Koordinator zu benennen (entweder ein erfahrener Fachplaner oder ein externer Bauleiter mit Schwerpunkt TGA), der in der Ausführungsphase darauf achtet, dass z.B. keine Lüftungsfirma versehentlich ein PVC-Rohr durch den Batterieraum legt oder Maler die Brandschutzbeschichtung überstreichen. Diese koordinierende Stelle agiert als „Hüter“ der Schnittstellen. Ebenso sollte in den Abnahmeprüfungen (Brandschutz und Elektro) gemeinsam geprüft werden, ob alles verbaut ist wie geplant: Sind die Brandschotts gesetzt, schließen die Türen richtig, funktionieren die Abschaltungen? Das erfordert Teamarbeit, wie so oft im Bauwesen.
Bedeutung der EltBauVO für Resilienz, Versorgungssicherheit, Lebenszykluskosten und Risikomanagement
Elektrische Energie ist das Rückgrat moderner Gebäude und Infrastrukturen – ihr Vorhandensein oder Ausfall entscheidet über Sicherheit, Gesundheit und wirtschaftliche Verluste. Die Muster-EltBauVO, obwohl primär als Brandschutz- und Sicherheitsvorschrift konzipiert, hat weitreichende Auswirkungen auf die Resilienz und Versorgungssicherheit von Gebäuden sowie auf langfristige Kosten und Risiken im Lebenszyklus. Hier soll beleuchtet werden, wie und warum die Einhaltung dieser Verordnung in diesen Zusammenhängen so bedeutsam ist.
Erhöhung der Resilienz von Gebäuden und Einrichtungen:
Resilienz bedeutet die Fähigkeit eines Systems, Störungen zu überstehen und seine Kernfunktionen aufrechtzuerhalten oder schnell wiederherzustellen.
In Bezug auf Gebäude-Stromversorgung trägt die EltBauVO entscheidend zur Resilienz bei:
Funktionierender Notstrom im Ernstfall: Durch die Vorgabe, dass Notstromaggregate und Sicherheitsbatterien in geschützten Räumen stehen, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit enorm, dass diese Systeme im Brandfall tatsächlich funktionieren. Ohne solche Schutzmaßnahmen könnte ein Feuer in einem anderen Gebäudeteil schnell die Notstromquelle lahmlegen (z.B. Batterie schmilzt durch Hitze, Diesel zieht Rauch und erstickt). Die EltBauVO sorgt quasi für eine Hartkern-Einhausung dieser Resilienz-Komponenten. Im Ergebnis bleiben essenzielle Funktionen wie Notbeleuchtung, Sprinklerpumpen, Rauchabzüge etc. länger verfügbar, was Menschenleben rettet und Sachwerte schützt. Auch bei externen Stromausfällen (Blackout) ermöglicht ein baulich gut geplanter Generatorraum schnelles Hochfahren und Übernehmen der Versorgung, ohne dass bauliche Hindernisse (eingefrorener Diesel, blockierter Zugang) stören.
Schutz kritischer Infrastruktur: In Zeiten zunehmender Digitalisierung und zentraler Serverräume bedeutet Resilienz auch, dass Daten und Kommunikationsflüsse nicht ausfallen. Viele Betriebe nutzen große USV-Anlagen und Generatoren, um einen 24/7-Betrieb zu gewährleisten (Rechenzentren, Telekom-Knoten, Banken). Die EltBauVO stellt sicher, dass diese Infrastrukturkomponenten in geeigneter Umgebung arbeiten. Damit beugt sie Single-Point-of-Failure-Szenarien vor: Ein Brand im Gebäude legt nicht automatisch das Rechenzentrum lahm, weil dessen USV ausfällt; vielmehr hat die USV ihren eigenen Schutzraum. Somit können im Idealfall sogar größere Schadenslagen überbrückt werden.
Weniger Folgeschäden bei Störungen: Resilienz heißt auch, dass ein System schnell wieder nutzbar ist nach einem Schock. Ein Traforaum nach EltBauVO-Standard begrenzt einen Trafobrand auf diesen Raum – das Gebäude drum herum bleibt intakt. Man tauscht dann nur den Trafo aus und kann die Versorgung wiederherstellen. Wäre der Trafo ungeschützt in einem Eck des Kellers gestanden und hätte Feuer gefangen, hätte er womöglich das ganze Untergeschoss verwüstet. Dann wäre eine Wiederinbetriebnahme des Gebäudes deutlich verzögert und teurer. In diesem Sinne reduziert die Verordnung die Verwundbarkeit von Gebäuden und macht sie resilienter gegen interne technische Brände.
Beitrag zur Versorgungssicherheit (kontinuierliche Stromversorgung):
Versorgungssicherheit bezieht sich hier sowohl auf die öffentliche Stromversorgung als auch auf die sichere Verfügbarkeit von Strom im Gebäude.
Die EltBauVO unterstützt diese Sicherheit indirekt:
Einspeisepunkte und Trafostationen: Die meisten mittelgroßen und großen Gebäude sind an Mittelspannung angeschlossen, mit eigener Übergabestation (Trafo). Ein Ausfall oder Schaden dort kann ein Quartier oder zumindest das ganze Gebäude stromlos machen. Durch EltBauVO wird der Trafopunkt gehärtet: Weniger anfällig für Umwelteinflüsse, Sabotage (abschließbarer Raum), und insbesondere für Brände. Auch schützt man die Umgebung vor dem Trafo (ein Trafoexplosion könnte sonst benachbarte Versorgungsstränge mitzerstören). Insofern kann man sagen: Der kritische Knotenpunkt der Stromversorgung im Gebäude wird bestmöglich gesichert. Das nützt dem EVU wie dem Kunden.
Notfall-Energie bereitstellen: Kritische Infrastrukturen (KRITIS) wie Krankenhäuser, Leitstellen, Wasserwerke, etc. haben teils gesetzliche Vorgaben zur mehrstufigen Ausfallsicherheit (z.B. innerhalb 15 Sek. USV, nach 15 Sek. Diesel für 72 Stunden etc.). Diese Einrichtungen profitieren davon, dass die EltBauVO klare Richtlinien bietet, wie man diese Systeme robust aufstellt. In Summe steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Versorgungslücken geschlossen bleiben. Beispielsweise war ein learning aus großen Stromausfällen, dass Kleinigkeiten Notstrom verhindern können – etwa: der Treibstofftank des Generators brannte, weil er nicht separat geschützt war; oder Batterien fielen aus wegen unbemerkter Wärmeprobleme. Die Umsetzung nach EltBauVO minimiert solche Risiken und stellt sicher, dass die vorbereitete Notversorgung auch tatsächlich anspringt, wenn das Netz ausfällt.
Vermeidung von ungeplanten Ausfällen: Auch im Normalbetrieb kann ein ungeschützter Zustand zu Versorgungsunterbrechungen führen – etwa Wassereinbruch im Traforaum, weil er mit anderen Räumen verbunden ist, legt den Trafo lahm. Oder ein Kurzschluss in einem nicht abgeschotteten Kabel zieht ganze Gebäudeteile mit ins Unglück. Durch das Prinzip der separierten Betriebsräume und strikte Trennung der Systeme wird das Stromversorgungssystem im Gebäude segmentiert und fehlertoleranter. Ein Problem bleibt eher lokal. Damit erhöht sich die Gesamt-Verfügbarkeit der Stromversorgung (wichtig z.B. für Produktionsanlagen, wo jeder Ausfall teuer ist).
Auswirkungen auf Lebenszykluskosten:
Auf den ersten Blick verursachen die Anforderungen der EltBauVO höhere Investitionskosten – dickere Wände, separate Räume, technische Anlagen wie Lüftung, Löschanlagen etc. Diese initialen Mehrkosten sind unbestreitbar.
Aber im Lebenszyklus eines Gebäudes relativieren sie sich oft, teilweise sparen sie sogar Kosten ein:
Schadenvermeidung und Versicherung: Die Kosten zur Errichtung eines normgerechten Traforaums sind geringer als die potenziellen Schäden, die ein Trafobrand in einem ungeschützten Bereich anrichten könnte (Gebäudeschäden durch Feuer, lange Betriebsunterbrechung, Ersatzbeschaffung, Sanierung). Versicherungen honorieren daher solche baulichen Sicherheitsmaßnahmen. Ein Gebäude mit EltBauVO-konformer Ausstattung hat in der Regel bessere Karten bei der Einstufung der Feuerversicherung. Es kann zu niedrigeren Prämien führen oder zumindest verhindert es Aufschläge. Auch die Tatsache, dass Löschanlagen in Batterieanlagen gefordert sind, kann bei Feuerversicherern positiv bewertet werden – diese übernehmen womöglich einen Teil der Kosten, weil es das Risiko mindert. So amortisieren sich Investitionen teils über Versicherungsprämien und Schadensfreiheit-Boni.
Längere Lebensdauer der Anlagen: Ein gut belüfteter, klimatisierter Raum sorgt dafür, dass z.B. Batterien länger halten (weniger Wärmestress) und Transformatoren im optimalen Temperaturbereich arbeiten (was Alterung reduziert). Ein trockener, sauberer Raum verhindert Korrosion an Kontakten und Schaltanlagen. All das bedeutet, dass die Anlagen seltener ausgetauscht werden müssen – und Hochspannungsschaltanlagen oder Großbatterien sind sehr teuer. So trägt die EltBauVO indirekt zu geringerem Verschleiß bei. Das senkt die Lebenszykluskosten (Capex-Ausgaben verteilt auf mehr Nutzungsjahre).
Effizientere Wartung: Separate Räume mit guter Zugänglichkeit (Tür nach außen, Beleuchtung, 2 m Höhe etc.) erleichtern die Wartungstätigkeiten. Techniker können schneller und sicherer arbeiten, was Personalkosten reduziert und Ausfallzeiten minimiert. Man bedenke: Wenn ein Diesel in einem beengten, schlecht belüfteten Winkel steht, dauern Reparaturen länger und sind gefährlicher (was u.U. zwei Leute nötig macht statt einer). Im normgerechten Raum kann vieles geordnet und ggf. im laufenden Betrieb (bei USV z.B. redundante Strings) getauscht werden, ohne auf allzu hinderliche Umstände zu stoßen.
Flexibilität und Nachrüstbarkeit: Gebäude, die bereits in der Grundstruktur EltBauVO erfüllen, sind für zukünftige Anforderungen besser gerüstet. Wenn etwa in 10 Jahren eine größere Batterie nachgerüstet werden muss (weil z.B. Energiekonzepte das vorsehen), und man hat schon einen Batterieraum, der noch Reserven hat, spart man sich teuren Umbau. Oder wenn die Behörden in Zukunft noch strengere Vorschriften erlassen (z.B. Pflicht zu zwei getrennten Notstromwegen in Hochhäusern), kann ein vorhandener Raum vielleicht in zwei Sektionen unterteilt werden. Wer heute an diesen Punkten baut, investiert in Zukunftssicherheit des Gebäudes.
Restwert und Verkauf: Für Gebäude mit kritischer Nutzung (Rechenzentren, Krankenhäuser, Industrie) kann eine gute technische Infrastruktur den Wert steigern. Ein Kaufinteressent oder Mieter sieht: Hier sind sichere Traforäume, geprüfte Notstromanlage – das reduziert seine eigene Investition und ist attraktives Asset. Somit kann EltBauVO-Konformität ein Qualitätsmerkmal werden, ähnlich wie ein gutes energietechnisches Gebäudezertifikat.
Natürlich entstehen auch gewisse laufende Kosten:
ein Ventilator, der dauerhaft in einem Batterieraum läuft, verbraucht Strom; eine Gaslöschanlage benötigt alle paar Jahre Wartung; die Anti-Korrosionsbeschichtung in einem Ölsumpf will geprüft werden. Diese Kosten sind aber im Verhältnis gering und sollten angesichts der Sicherheitsfunktion als notwendige Betriebskosten gesehen werden – vergleichbar mit einer Versicherungspolice, die man jedes Jahr zahlt in der Hoffnung, sie nie zu brauchen.
Risikomanagement und Rechtssicherheit:
Im unternehmerischen Risikomanagement geht es darum, Risiken zu identifizieren, zu bewerten und zu beherrschen. Die Energieversorgung und der Brandschutz zählen zu den Top-Risiken im Gebäudebetrieb.
Die EltBauVO hilft, diese Risiken systematisch zu reduzieren:
Rechtliche Absicherung: Indem ein Betreiber die Vorgaben der (Landes-)EltBauVO einhält, befindet er sich in einer rechtssicheren Position. Sollte dennoch ein Vorfall passieren (z.B. ein Batterieraumbrand), kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, er habe an der Sicherheit gespart oder Normen missachtet. Das kann im Haftungsfall entscheidend sein – Stichwort Betreiberverantwortung. Wer hingegen aus Kostengründen auf einen normgerechten Aufbau verzichtet und es passiert etwas, läuft Gefahr, wegen Fahrlässigkeit belangt zu werden. Mit EltBauVO-Compliance zeigt der Betreiber, dass er „Stand der Technik“ umgesetzt hat, was haftungsbefreiend wirken kann.
Gefahrenanalyse: In jeder Gefährdungsbeurteilung oder Gefahrenanalyse (z.B. nach BSI-Kritis für Stromversorgung) wird die bauliche Ausstattung als maßgeblicher Faktor gewertet. Ein musterhaft ausgeführter Raum mit automatischem Schutz (Löschung etc.) ergibt eine viel bessere Gefahreneinschätzung (niedriges Restrisiko) als provisorische Lösungen. Entsprechend kann man in Risk-Workshops das Risiko „Ausfall Notstrom durch Brand“ als „akzeptabel und gemanagt“ abhaken, wenn EltBauVO umgesetzt ist – andernfalls müsste man teure zusätzliche Maßnahmen (Redundanz, Versicherungen) andenken.
Image und Verlässlichkeit: Für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Rechenzentren, Behörden ist Zuverlässigkeit Teil ihres Leistungsversprechens. Ein Krankenhaus etwa muss den Patienten und Aufsichtsbehörden garantieren, dass selbst im Brandfall lebenswichtige Geräte weiterlaufen (OP-Leuchten, Monitore, etc.). Durch EltBauVO-konforme Räume kann das Krankenhaus diese Sicherheit deutlich untermauern. Das gleiche gilt für ein Rechenzentrum, das hohe Uptime (z.B. Tier III Standard) verspricht – es wird alle baulichen Anforderungen erfüllen, um diese Uptime nachweisen zu können. Im Wettbewerb kann die Aussage „unsere Infrastruktur entspricht modernsten Sicherheitsstandards“ ein Vorteil sein.
Vermeidung von Betriebsunterbrechungen: Ein ungeplanter Stromausfall oder Brandvorfall zählt zu den gravierendsten Betriebsrisiken. Die Konsequenzen sind je nach Branche: Produktionsstillstand, Kundenverlust (bei Online-Dienstleistern), regulatorische Strafen (bei z.B. Ausfall von Bank-IT), oder im schlimmsten Fall Gefährdung von Menschenleben. Die EltBauVO zielt darauf ab, solche Ereignisse abzumildern oder zu verhindern. Indem z.B. die Brandentstehungswahrscheinlichkeit in einem Batterieraum minimiert wird (Antistatik, kein Fremdmaterial), reduziert sich das Risiko eines den Betrieb störenden Ereignisses. Oder wenn es doch zum Brand kommt, ist er lokal begrenzt und schnell bekämpfbar, sodass der Rest weiterlaufen kann (Resilienz). So senkt die Verordnung die Impact und Likelihood in der Risikomatrix beträchtlich, was aus Management-Sicht äußerst wertvoll ist.
Zukunft und Nachhaltigkeit:
Noch ein interessanter Aspekt: EltBauVO kann auch als Enabler für nachhaltige Energiekonzepte gesehen werden. In dem Maße, wie die Energiewende voranschreitet, werden Gebäude mehr vor Ort Energie speichern (Batterien), E-Fahrzeuge laden (große Strombedarfe in Garagen), und ggf. auch Inselbetriebfähig sein müssen bei Netzproblemen (Mikrogrids). All das erfordert, dass wir komplexere Strominfrastrukturen sicher beherrschen. Die EltBauVO liefert hier einen bewährten Rahmen. Wenn also in Zukunft fast jedes größere Gebäude einen Batteriespeicher hat, dann ist es umso wichtiger, dass bauliche Standards dessen sichere Integration gewährleisten (Feuerwehr will ja nicht bei jedem brennenden Heimspeicher das ganze Haus verlieren). Hier kann man sich vorstellen, dass Normen wie EltBauVO noch an Bedeutung gewinnen – evtl. wird in Zukunft sogar auf EU-Ebene etwas Ähnliches gefordert, wenn Batteriespeicher verbreitet sind. Für die Nachhaltigkeit bedeutet es: Ja, wir speichern Energie lokal, aber wir tun es sicher, ohne neue Gefahren einzuführen. So trägt EltBauVO auch zum nachhaltigen Bauen bei, indem sie die sichere Einführung neuer Technik begleitet. Es lässt sich feststellen, dass die Muster-EltBauVO weit mehr ist als eine trockene Baunorm. Sie ist ein Werkzeug, mit dem Gebäudesicherheit und betriebliche Zuverlässigkeit entscheidend verbessert werden. Für Facility Manager mit strategischem Blick ist klar: Die Investition in EltBauVO-gerechte Anlagen ist eine Investition in die Widerstandsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit der Immobilien und Organisationen. Die etwas höheren Baukosten zahlen sich durch vermiedene Risiken, gesparte Schäden und gewährleistete Betriebsfortführung vielfach aus – auch wenn dies im Alltagsbetrieb oft unsichtbar bleibt, wird es im Krisenmoment zum alles entscheidenden Faktor.
Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Die Sicherheitstechnik und Energiewirtschaft sind stetig im Wandel, und mit ihnen entwickeln sich auch die Anforderungen, die letztlich in Regelwerken wie der EltBauVO Niederschlag finden.
Seit der jüngsten Muster-Novelle 2022 sind einige Entwicklungen besonders hervorzuheben, die bereits Einfluss hatten oder absehbar noch haben werden:
Umsetzung der Muster-EltBauVO 2022 in den Ländern: Wie bereits angesprochen, sind die Länder dabei, die Änderungen in Landesrecht zu gießen. Beispielsweise hat Schleswig-Holstein die Neufassung zum 01.09.2022 in Kraft gesetzt, Rheinland-Pfalz zum 26.08.2023. Andere Länder folgen, teils mit kleinen Abwandlungen. Fachpublikationen verweisen darauf, dass spätestens mit der nächsten Novelle der Musterbauordnung (MBO) auch alle Spezialverordnungen aktualisiert sein sollten, um im Einklang zu bleiben. Für Praktiker bedeutet dies, sich stets auf dem Laufenden zu halten: Bis 2022 war etwa die 2 kWh-Ausnahme nicht überall bekannt – künftig muss aber jeder Planer wissen, welche Grenze wo gilt. Der Trend geht klar zur Vereinheitlichung: Abweichungen wie in Bayern (nur F30 für Batterieraum) dürften verschwinden, da der bundeseinheitliche Ansatz Sicherheit gibt und auch industrie- und versicherungsseitig begrüßt wird.
Europäische Normen und Harmonisierung: Auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, bestimmte sicherheitsrelevante Anforderungen stärker zu harmonisieren. Zwar ist das Bauordnungsrecht national, doch fließen europäische Normen ein. Zum Beispiel die Norm EN 50272-2 („Sicherheitsanforderungen an Batterien in Gebäuden“) oder EN IEC 61936 (Sicherheitsanforderungen für Hochspannungsanlagen) liefern detaillierte technische Spezifikationen, die von Planern genutzt werden, um die EltBauVO-Vorgaben zu erfüllen. In der Muster-EltBauVO selbst werden Normen nicht zitiert (um keine statischen Verweise zu erzeugen), aber in den Technischen Baubestimmungen der Länder (MVV TB) könnte man solche Normen als „anerkannte Regeln der Technik“ referenzieren. Hier ist eine Entwicklung: 2022/2023 wurde die MVV TB auf Bundesebene aktualisiert – es ist denkbar, dass darin auch Hinweise zum Stand der Technik bei elektrischen Anlagen aufgenommen werden. Zudem hat die EU ein Meldeverfahren (TRIS) für die EltBauVO-Änderung durchlaufen; es gab keine Einsprüche, was heißt, dass die Regel konform mit EU-Recht ist. Ein europäischer Einfluss kommt auch durch die neue EU-Batterieverordnung 2023/1542 (in Kraft ab 2025), die zwar mehr Recycling und Sicherheit von Batterien produktseitig regelt, aber ein gesteigertes Bewusstsein für Batterie-Sicherheitsthemen impliziert. Möglicherweise entstehen künftig EU-Leitfäden für Li-Ionen-Batterie-Lagersicherheit, die auch auf Gebäude anwendbar sind.
Digitalisierung und kritische Infrastrukturen: Mit fortschreitender Digitalisierung gibt es immer mehr kritische Prozesse, die ununterbrochene Stromversorgung erfordern – von Rechenzentren (Stichwort Cloud) über Telekommunikationsanlagen (5G-Masten mit Batterie-Backup) bis zu Verkehrsleitsystemen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) werden in Deutschland vom BSI definiert und haben besondere Auflagen für Ausfallsicherheit. Die Notfallstromversorgung ist dort oft ein Kernpunkt. Man stellt fest, dass in vielen dieser Bereiche die Abhängigkeit von Strom wächst, und damit auch die Abhängigkeit von zuverlässigen Notstromsystemen. So fordern z.B. Leitstellen heute nahezu 100% Verfügbarkeit – dies bedingt USV und Generator. Neue Anforderungen könnten entstehen, z.B.: Wäre es denkbar, dass ein Rechenzentrum nach baurechtlichen Kriterien so wichtig ist, dass man es wie ein Krankenhaus behandelt? (Krankenhäuser haben im Bauordnungsrecht strenge Notstrompflichten). Bisher sind solche Anforderungen nur branchenspezifisch (Tier IV etc.), nicht bauordnungsrechtlich. Aber falls es zu Vorfällen käme (z.B. großer Rechenzentrum-Brand, Ausfall digitaler Dienste), könnte der Ruf laut werden, hier verbindliche Standards zu setzen, etwa doppelte Auslegung von Notstromräumen, strengere Brandschutz für USV etc. Die EltBauVO könnte dafür die Grundlage bieten – ggf. in Sonderbauvorschriften noch weiter verschärft für bestimmte Anlagen.
Neue Technologien: In der elektrischen Energieversorgung gibt es Innovationen, die in Zukunft auch im Kontext EltBauVO relevant werden könnten:
Wasserstoff und Brennstoffzellen: Als Ersatz für Dieselgeneratoren diskutieren manche Unternehmen, Brennstoffzellen-Notstrom einzusetzen (reine Wasserstoff- oder Methanzellen). Diese haben andere Risiken (Wasserstofflager, Explosionsgefahr). EltBauVO erwähnt Wasserstoff direkt nicht, aber streng genommen fällt ein ortsfestes Brennstoffzellen-Aggregat auch unter „Stromerzeugungsaggregate für Sicherheitseinrichtungen“. Ob dafür dieselben Raumvorgaben wie beim Diesel gelten, müsste man annehmen (Funktionserhalt im Brandfall etc.). Allerdings kommt neu die Komponente Gasspeicher hinzu. Hier könnten normative Ergänzungen nötig werden, oder es wird auf allgemeine Ex-Schutz-Regeln abgestellt. Man wird beobachten müssen, wie die ersten größeren H₂-Notstromanlagen genehmigt werden und ob die EltBauVO dafür ausreicht oder angepasst werden muss (möglich, dass Lüftungsvorschriften modifiziert werden – H₂ leichter als Luft, etc.).
Lithium-Ionen vs. traditionelle Batterien: Die Muster-EltBauVO 2022 hat bereits auf Li-Ion reagiert (20 kWh ohne Lüftung, >100 kWh Löschanlage). Sollte sich z.B. ein neuer Batterietyp etablieren (z.B. Feststoffbatterien mit geringerem Brandrisiko) oder sollten Erfahrungen zeigen, dass Lithium-Brände noch andere Maßnahmen brauchen (z.B. Obliegenheit zur Temperaturüberwachung, Wärmefühler an Zellen?), könnte das in künftige Aktualisierungen einfließen. Aktuell wird in Fachkreisen viel über Branddetektion in Lithium-Batterieräumen diskutiert – normale Rauchmelder könnten zu spät kommen, daher evtl. Gaswarnsensoren für Elektrolyt-Dekomposition. Solche speziellen Technologien sind bisher nicht Norm, könnten aber Best Practice werden, die dann in Kommentaren oder Richtlinien erwähnt wird.
System-Integration und Smart Grid: Perspektivisch könnten Notstromanlagen Teil eines Smart Grids werden, also z.B. im Normalbetrieb Lastspitzen kappen oder Netzregelenergie liefern (Stichwort Notstrom-Diesel im Netzparallelbetrieb, Batteriespeicher in Virtuellen Kraftwerken). Das wirft neue betriebliche Anforderungen auf, aber baulich ändert es wenig an den Raumvorschriften. Allenfalls, wenn so ein Diesel dauernd läuft, wird Abgasführung noch wichtiger – aber das ist eher außerhalb des Raumthemas.
Nachhall aus Schadensfällen: Sicherheitsvorschriften evolvieren oft, nachdem etwas passiert ist. Beispiel: Der verheerende Brand eines Batterie-Großspeichers in Liverpool 2020 (Container mit Lithium-Batterien) führte international zu neuen Guidelines (z.B. NFPA in USA erließ Standard 855 für Energiespeicher-Brandschutz). In Deutschland gab es bislang keine öffentlich bekannten großen Unfälle mit zentralen Batterieanlagen in Gebäuden, die Regulierungslücken offenbarten. Sollte es dazu kommen, wäre wohl eine schnelle Reaktion da, EltBauVO noch weiter zu spezifizieren. Umgekehrt bestätigen kleinere Vorfälle die Wichtigkeit der bestehenden Regeln: Z.B. wird aus der Praxis berichtet, dass es in den letzten Jahren einige Trafo-Brände gab, die aber dank F90-Raum und schnellem Eingreifen auf den Raum begrenzt blieben – solche Erfolgsgeschichten untermauern die Sinnhaftigkeit der Vorschriften und motivieren ihre strikte Umsetzung.
Aufklärung und Weiterbildung: Mit neuen Entwicklungen steigt der Bedarf, dass Fachleute die Details kennen. Verbände (wie VdS, bvfa) sowie staatliche Stellen (DIBt, Bauministerkonferenz) bringen daher begleitende Kommentierungen und Schulungsmaterialien heraus. Beispielsweise ist ein Fachkommentar zur Muster-EltBauVO 2022 angekündigt, der Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispiele gibt. Dieser dürfte für Facility Manager und Planer hilfreich sein, um die teils komplexen Anforderungen (gerade mit Energiespeichern) besser zu verstehen. Solche Literatur sammelt oft Erfahrungen, die dann bei der nächsten Novelle wieder in den Text einfließen.
Ausblick:
Die Muster-EltBauVO wird voraussichtlich ein „lebendes“ Regelwerk bleiben, das alle 10–15 Jahre ein Update erfährt, getrieben durch Techniktrends. Aktuelle Schwerpunkte wie Dekarbonisierung (mehr Batterien, mehr alternative Notstromkonzepte) und Digitalisierung (höhere Anforderungen an Ausfallsicherheit) wurden in der 2022er Fassung adressiert, aber die Entwicklung geht weiter.
Mögliche künftige Themen:
Noch differenziertere Behandlung von Speichern (vielleicht separate Regeln für Lithium vs. Blei vs. andere, wenn Erfahrungen vorliegen).
Integration in ganzheitliche Risikobetrachtung: EltBauVO könnte stärker mit anderen Verordnungen verzahnt werden, z.B. einer Muster-Kritis-Verordnung.
Nachhaltigkeit: Eventuell Überlegungen, wie man z.B. Abwärme aus Traforäumen nutzen kann (Wärmerückgewinnung) ohne Sicherheit zu gefährden – solche Synergiethemen sind noch kaum beleuchtet, könnten aber kommen, wenn Energieeffizienz noch mehr Gewicht bekommt.
Für die Zielgruppe Facility Manager bedeutet die aktuelle Entwicklung, dass man sich mit neuen Technologien (v.a. Lithium-Speicher) vertraut machen muss und die eigenen Notstromkonzepte auf den Prüfstand stellen sollte: Entsprechen sie schon den neuen Standards? Muss nachgerüstet werden? Und insbesondere: Kenntnis der Landesvorschriften ist unabdingbar – in Übergangszeiten kann es sonst Verwirrung geben. So ist „Stand 2009“ vs. „Stand 2022“ kein rein akademischer Unterschied, sondern kann z.B. entscheiden, ob man für einen 10 kWh Batterieblock jetzt einen Lüfter installieren muss oder nicht, je nach Bundesland. Die gute Nachricht ist, dass die EltBauVO 2022 mit Augenmaß modernisiert wurde und wohl für die kommenden Jahre ausreichend Flexibilität bietet, um den Großteil neuer Herausforderungen abzudecken – die Bauministerkonferenz hat hier proaktiv auf den technischen Wandel reagiert. Experten loben insbesondere die Öffnung für innovative Lösungen: Moderne, kleinere Sicherheitsbeleuchtungs-Systeme wurden entbürokratisiert, was deren Einsatz fördert, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Insgesamt wird die EltBauVO auch zukünftig eine Schlüsselrolle im Brandschutz und der Betriebssicherheit von Gebäuden spielen. Sie mag im Alltag wenig sichtbar sein, doch in der Stunde der Not (und der Planung davor) erweist sie sich als ein zentrales Element für schützende bauliche Vorsorge. Es bleibt Aufgabe von Fachleuten und Regulatoren, sie im Lichte neuer Entwicklungen weiterzuentwickeln – und Aufgabe der Facility Manager, sie in der Praxis engagiert umzusetzen und so ihre Gebäude und Nutzer bestmöglich zu schützen.