Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) – Entwicklung, Inhalte und Bedeutung
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Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) – Entwicklung, Inhalte und Bedeutung
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist ein zentrales Regelwerk des baulichen Brandschutzes in Deutschland, das spezifische Anforderungen an Leitungsanlagen in Gebäuden definiert. Sie dient dem Zweck, zu verhindern, dass durch Elektro- und Rohrleitungen Brände und Rauch unkontrolliert von einem Brandabschnitt in andere Bereiche eines Gebäudes vordringen. Die MLAR formuliert Schutzziele, welche die Sicherung von Rettungswegen, die Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung an Leitungsdurchführungen sowie den Funktionserhalt sicherheitstechnischer Anlagen im Brandfall umfassen. Rechtlich ist sie ein Instrument, um einheitliche Standards über Ländergrenzen hinweg zu gewährleisten, und technisch bietet sie einen klaren Rahmen für Planung, Ausführung und Betrieb. Für einen Facility Manager mit hohem Ansprüchen bedeutet die MLAR sowohl Verantwortung als auch Hilfestellung: Einerseits verpflichtet sie zur sorgfältigen Umsetzung und Überwachung von Brandschutzmaßnahmen an Leitungsanlagen, andererseits liefert sie genau die Leitlinien, um Rechtssicherheit und anerkannte Technik zu gewährleisten.
Es lässt sich festhalten, dass umfassender Brandschutz in Gebäuden ohne die MLAR kaum vorstellbar ist. Sie schafft das Fundament dafür, dass die vielen „Adern“ eines Gebäudes – Kabel und Rohre – nicht zum gefährlichen Brandpfad werden. In der Gesamtschau der Lebenszykluskosten zeigt sich die Weisheit, präventiv in Sicherheit zu investieren, statt im Schadensfall ein Vielfaches an Verlusten zu riskieren. Gleichwohl erfordert dies einen ganzheitlichen Blick: Technik, Organisation und Mensch (Planer, Handwerker, Betreiber) müssen zusammenwirken, damit die Vorgaben der MLAR nicht nur auf dem Papier stehen, sondern real wirksam sind. Die Qualität eines Brandschutzkonzeptes misst sich letztlich an seinen schwächsten Stellen – die MLAR hilft dabei, diese Schwachstellen erst gar nicht entstehen zu lassen. Für die Zukunft gilt es, wachsam zu bleiben und das Regelwerk im Dialog der Fachwelt weiterzuentwickeln, damit es auch neuen Technologien und Bauweisen gerecht wird. Denn der Grundgedanke der MLAR bleibt unvermindert wichtig: sichere Leitungsanlagen bedeuten sichere Gebäude – und damit Schutz für Leben und Infrastruktur.
- Historie
- Juristische
- Schutzziele
- Struktur
- Technisch-funktionale
- Anforderungen
- Schnittstellen
- Einfluss
- Entwicklungen
Historie und Entwicklung der MLAR
Die Wurzeln der Leitungsanlagen-Richtlinie reichen in die 1980er Jahre zurück. Erstmals wurde 1988 eine „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ (MRbAaLei) als eigenständige Richtlinie veröffentlicht. In den Folgejahren wurde das Regelwerk mehrmals überarbeitet und fortgeschrieben. Überarbeitete Fassungen erschienen unter anderem 1993, 1998 und März 2000, wobei letztere als MLAR 03/2000 bezeichnet wurde. Die MLAR 03/2000 markierte einen wichtigen Meilenstein, da sie von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz herausgegeben und im Dezember 2000 amtlich bekannt gemacht wurde. In den Jahren danach fand eine kontinuierliche Anpassung an den Stand der Technik und die Musterbauordnung (MBO) statt. So erschien 2005 eine neugefasste Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie, welche an die MBO 2002 redaktionell angepasst war.
Ein weiterer bedeutender Schritt war die Überarbeitung der MLAR, die als Fassung vom 10. Februar 2015 veröffentlicht und im April 2016 im amtlichen Mitteilungsblatt publiziert wurde. Diese Fassung 2015/2016 brachte substanzielle Änderungen gegenüber der Version von 2005 mit sich (siehe Abschnitt Aktuelle Entwicklungen). Zuletzt wurde die MLAR im Jahr 2020 aktualisiert: Durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020 erfolgten Änderungen, die am 30. April 2021 in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht wurden. Die Aktualisierung 2020 betraf vor allem redaktionelle Klarstellungen, insbesondere im Abschnitt zum Funktionserhalt elektrischer Leitungen. Damit liegt die derzeit gültige MLAR in der konsolidierten Fassung 2015, geändert 2020, vor. Die fortlaufende Weiterentwicklung der Richtlinie spiegelt den technischen Fortschritt und gewonnene Erkenntnisse aus Brandereignissen wider. Historisch ist festzuhalten, dass die MLAR als Ergebnis der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) stets ein Instrument war, um länderübergreifend einheitliche Brandschutzstandards für Leitungsanlagen zu schaffen und veraltete Regeln an neue Anforderungen anzupassen.
Juristische Einordnung und Rechtsnatur
Obwohl die MLAR von der Fachkommission Bauaufsicht als Muster-Richtlinie erlassen wird, handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Vielmehr besitzt sie den Charakter einer technischen Regel, die ihre Verbindlichkeit erst durch die Übernahme in das jeweilige Landesrecht erlangt. In der Praxis wird die MLAR in den meisten Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften oder Technische Baubestimmungen verbindlich gemacht. So wurde beispielsweise die Fassung MLAR 03/2000 in mehreren Ländern Anfang der 2000er Jahre offiziell als Technische Baubestimmung eingeführt – etwa in Mecklenburg-Vorpommern zum 15. Januar 2001 und kurz darauf in Berlin und Brandenburg. Auch die aktuellen Fassungen der MLAR werden über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in das jeweilige Landesrecht eingebunden. Die Bundesländer verabschieden dazu eigene Listen Technischer Baubestimmungen oder Verordnungen, in denen die MLAR (ggf. unter dem Titel Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR) zitiert wird. Sobald eine Landesbauordnung oder -verordnung auf die MLAR verweist, müssen Bauherren und Betreiber diese Anforderungen beim Neubau und Betrieb von Gebäuden erfüllen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der MLAR um antizipierte Sachverständigengutachten bzw. anerkannte technische Regeln. Ihre Einhaltung gewährleistet in der Regel die Erfüllung der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Schutzziele (z. B. aus § 14 MBO zum vorbeugenden Brandschutz). Dennoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Einzelfall von den Vorgaben der MLAR abzuweichen, sofern ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. Die Landesbauordnungen erlauben Abweichungen von technischen Baubestimmungen, müssen jedoch durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. In solchen Fällen ist typischerweise ein Brandschutzkonzept oder Gutachten erforderlich, das nachweist, dass durch alternative Maßnahmen (z. B. besondere Brandschutz-Technologien oder Kompensationen) die Schutzziele der MLAR ebenso erreicht werden. Die MLAR selbst enthält in einigen Bereichen bereits Erleichterungen und Wahlmöglichkeiten, was zeigt, dass sie kein starres Gesetz ist, sondern ein flexibles Regelwerk mit praxisgerechten Optionen. Nichtsdestotrotz bleibt die Grundregel: Solange keine anerkannte Abweichung gestattet ist, gelten die MLAR-Vorgaben verbindlich. Bei Verstößen drohen bauaufsichtliche Konsequenzen, und im Schadensfall könnten zivil- oder strafrechtliche Haftungsfragen auftreten, da Betreiber verpflichtet sind, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (Stichwort Betreiberverantwortung).
Schutzziele und Geltungsbereich der MLAR
Die MLAR konkretisiert übergeordnete Schutzziele des Brandschutzes in Bezug auf Leitungsanlagen. Ihre primären Ziele sind in drei Punkten zusammengefasst: (1) Sicherung von Rettungswegen durch Begrenzung brennbarer Leitungen in diesen Bereichen, (2) Verhinderung der Feuer- und Rauchübertragung an Stellen, wo Leitungen durch brandabschnittsbildende Wände und Decken geführt werden, und (3) Aufrechterhaltung der Funktion sicherheitstechnischer Anlagen (z. B. Brandmelde-, Alarmierungs-, Löschanlagen) im Brandfall über eine definierte Zeitspanne. Diese Schutzziele stehen in enger Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen der Landesbauordnungen (§ 14 MBO bzw. entsprechende Regelungen), nach denen bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert wird und im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
Vom Geltungsbereich her findet die MLAR Anwendung auf Gebäude aller Art – vom Wohngebäude bis zum Industriekomplex – sofern Leitungsanlagen vorhanden sind, mit Ausnahme lediglich temporärer Sonderbauten (sog. fliegende Bauten). Speziell erstreckt sich die Richtlinie auf Leitungsanlagen in bestimmten kritischen Bereichen des Gebäudes und bei bestimmten Durchdringungen. Dazu zählen nach MLAR insbesondere Leitungen in notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren (d. h. typischen Rettungswegen) sowie in Räumen, die zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie liegen. Weiterhin fällt unter die MLAR jede Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsforderung (also Brandwände, feuerbeständige Decken etc.), denn an diesen Durchdringungen droht die Schwächung der Brandabschnittsfunktion. Schließlich gehören auch die elektrischen Leitungsanlagen, die für das Funktionieren bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Sicherheitssysteme im Brandfall erforderlich sind, in den Geltungsbereich. Im Jahr 2016 wurde der Anwendungsbereich der MLAR nochmals ausdrücklich ausgeweitet: Seitdem gelten ihre Regeln auch entsprechend für geforderte Vorräume und Schleusen vor bestimmten Nutzungseinheiten, die als Rauchschleusen dienen.
Bemerkenswert ist, dass die MLAR einen weiten Anlagenbegriff verwendet. Leitungsanlagen im Sinne der Richtlinie umfassen nicht nur die eigentlichen Kabel oder Rohre, sondern auch alle zugehörigen Komponenten wie Armaturen, Hausanschlüsse, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilereinrichtungen sowie Dämmmaterialien der Leitungen. Sogar die Befestigungen von Leitungen (Kabeltrassen, Schellen etc.) und Kabelbeschichtungen werden einbezogen. Diese umfassende Definition stellt sicher, dass alle Teile, die im Brandfall Einfluss auf das Brandverhalten einer Leitungsanlage haben könnten, mit betrachtet werden. Beispielsweise würde eine brennbare Kabelbefestigung im Rettungsweg ebenfalls unter die Anforderungen fallen. Die MLAR gilt ferner parallel zur Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) für Lüftungsleitungen; Überschneidungen werden vermieden, indem Lüftungsanlagen explizit ausgenommen sind und stattdessen den speziellen Vorgaben der M-LüAR unterliegen.
Struktur und zentrale Inhalte der MLAR
Inhaltlich ist die MLAR in mehrere Abschnitte gegliedert, die systematisch die verschiedenen Problemfelder abdecken. Nach Vorwort, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen folgen die technischen Kernvorschriften, die sich vereinfacht in vier Hauptthemen gliedern lassen: (A) Leitungsführung in Rettungswegen (Treppenräume, Flure), (B) Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken (inkl. Abschottungen), (C) Installationsschächte und -kanäle (als Sonderform der Leitungsführung), und (D) Funktionserhalt von elektrischen Leitungen. Im Folgenden werden diese Inhalte zusammengefasst dargestellt.
Leitungsführung in Treppenräumen und Fluren
Rettungswege wie notwendige Treppenräume und Flure stellen besonders schützenswerte Bereiche dar, da sie im Brandfall den Insassen und Einsatzkräften als Wege dienen. Die MLAR enthält strikte Vorgaben, um die Brandlast und Brandweiterleitung in diesen Zonen zu minimieren. Allgemein gilt: In notwendigen Treppenhäusern dürfen offene brennbare Leitungen überhaupt nicht verlegt werden. Das bedeutet, z. B. Kunststoffkabel mit brennbarer Isolierung sind in offenen Verlegearten tabu – sie müssen entweder ganz aus dem Treppenraum herausgehalten oder besonders geschützt installiert werden. Zulässig ist etwa die Verlegung solcher Leitungen in dafür zugelassenen feuerwiderstandsfähigen Installationskanälen oder Kabelkanälen, sodass sie vom Treppenraum brandschutztechnisch getrennt sind. Eine alternative Möglichkeit ist, Leitungen in notwendigen Treppenräumen nur dann zu verlegen, wenn sie aus nichtbrennbaren Materialien bestehen oder ein verbessertes Brandverhalten aufweisen. Die MLAR definiert hierfür den Begriff der "elektrischen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten". In der aktuellen Fassung können darunter auch Kabel fallen, die nach europäischen Normen (z. B. DIN EN 13501-6 bzw. Klassifizierung nach Euroklassen wie B2ca, Cca für Kabel) als schwerentflammbar und mit begrenzter Rauchentwicklung eingestuft sind – zuvor war dies ausschließlich nach nationalen DIN-Tests (DIN 4102-1 und -16) definiert. Diese modernisierte Definition erlaubt es, neue Kabelprodukte, die EU-weit klassifiziert sind, einzusetzen, sofern sie gleichwertige Brandschutz-Eigenschaften aufweisen.
In notwendigen Fluren (Horizontal-Rettungswege) gilt vergleichbares. Offene Verlegung brennbarer Leitungen ist unzulässig, es sei denn, diese Leitungen sind klein dimensioniert und werden nach speziellen Erleichterungsregeln installiert, oder sie werden innerhalb von feuerhemmenden Installationskanälen geführt. Für notwendige Flure enthält die MLAR zudem eine Sonderregel: Installationsschächte, die nicht geschossübergreifend sind (d.h. nur innerhalb eines Geschosses verlaufen), dürfen abweichend von den strengeren Anforderungen auch mit geringerer Feuerwiderstandsdauer (feuerhemmend statt feuerbeständig) ausgeführt sein. Dies berücksichtigt, dass ein Schacht, der nicht durch Decken geht, weniger Gefahr der vertikalen Brandweiterleitung birgt.
Leitungsdurchführungen und Abschottungen
Eine kritische Stelle für die Brandweiterleitung sind Durchdringungen von Leitungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken. Hier fordert die MLAR, dass an jeder Öffnung geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Feuer- und Rauchausbreitung zu unterbinden. Im Regelfall bedeutet dies, dass Durchbrüche, durch die Kabel oder Rohre führen, mit geprüften und zugelassenen Brandschutz-Abschottungssystemen verschlossen werden müssen. Die Abschottung soll im Brandfall verhindern, dass Flammen oder heiße Rauchgase durch die verbleibenden Hohlräume um die Leitungen dringen und den Brandabschnitt über die Wand/Decke hinaus ausweiten.
Für Abschottungen stehen verschiedene technische Lösungen zur Verfügung, die je nach Leitungstyp und Bauart angewendet werden. Übliche Systeme sind beispielsweise Mineralfaserplatten mit Brandschutzanstrich (Weichschott), feuerbeständige Mörtelstopfen (Hartschott/Mörtelschott), aufschäumende Brandschutzschaum-Füllungen oder spezielle Brandschutzmanschetten für Kunststoffrohre. Letztere sind ringförmige Vorrichtungen, die um brennbare Rohre an Wand- oder Deckendurchführungen angebracht werden: Im Brandfall quillt das intumeszierende Material der Manschette auf und verschließt die Öffnung, sobald das Kunststoffrohr wegschmilzt. Generell muss das eingesetzte Abschottungssystem die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die durchbrochene Wand oder Decke. Die MLAR schreibt darüber hinaus vor, dass Abschottungen bauaufsichtlich zugelassen bzw. verwendungsnachweisgeprüft sein müssen – also ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine Zulassung besitzen. Damit wird sichergestellt, dass die Wirksamkeit im Brandfall nachgewiesen ist.
Die Richtlinie erlaubt in bestimmten Fällen Erleichterungen bei Leitungsdurchführungen, um die praktische Umsetzung zu erleichtern, ohne das Schutzziel zu gefährden. So gibt es vereinfachte Abschottungsregeln für einzelne elektrische Leitungen und kleine Kabelbündel: Einzelkabel oder eng zusammengefasste Bündel bis 50 mm Durchmesser dürfen unter definierten Bedingungen ohne vollumfängliches Schottsystem durch eine Wand geführt werden. Diese Bedingungen umfassen u.a., dass die Wand mindestens feuerhemmend ist und gewisse Mindestwandstärken und Abstände eingehalten werden. Für einzelne Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Materialien oder mit geringer Brennbarkeit galt früher eine max. Außendurchmessergrenze von 160 mm für solche Erleichterungen; in der Neufassung wurde diese Grenze auf 110 mm reduziert. Auch müssen solche Rohre entweder in eigens verschlossenen Wandschlitzen oder eng in Ecken von Wänden verlegt und mit definierten Putz- und Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen umgeben werden. Dies stellt sicher, dass auch ohne klassisches Rohrschott eine ausreichende Feuerbarriere durch die umgebende Konstruktion erreicht wird. Wichtig ist, dass all diese Ausnahmen nur in klar umrissenen Fällen gelten – in Zweifelsfällen ist stets die sicherere Lösung (vollwertige Abschottung) anzuwenden. Zusätzlich fordert die MLAR, dass zwischen einzelnen Abschottungen und zu anderen Durchführungen ein Mindestabstand (meist 50 mm) einzuhalten ist, um gegenseitige Beeinflussung auszuschließen (z.B. bei nebeneinander liegenden Kabel- und Rohrschotts).
Beispiel einer Abschottung mehrerer Kabel in einer Wanddurchführung. In der Praxis werden Brandabschottungen häufig als kombinierte Lösungen ausgeführt, die mehrere Leitungen in einer Öffnung zusammenfassen. Die Abbildung zeigt links ein klassisches Weichschott in einer Wandöffnung, in dem zahlreiche Elektrokabel mit einer mineralischen Brandschutzplatte und Beschichtung feuergeschützt eingebettet sind. Rechts ist eine modulare Kabelabschottung mit aufschäumenden Kunststoffeinsätzen zu sehen, die sich im Brandfall an die Kabel anlegen und den Durchbruch versiegeln. Solche Systeme ermöglichen eine hohe Belegungsdichte und können bei Nachinstallationen leichter geöffnet und wieder verschlossen werden. Alle Abschottungen müssen dauerhaft kennzeichnet werden – etwa durch ein Schild am Bauteil mit Angabe des Schottsystems, Zulassungsnummer, Einbaudatum und ausführender Firma – damit bei Kontrollen und späteren Arbeiten Transparenz über den eingebauten Brandschutz besteht.
Installationsschächte und -kanäle
Installationsschächte sind vertikale oder horizontale Kanäle, in denen mehrere Leitungen gebündelt durch ein Gebäude geführt werden. Sie dienen dazu, die Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektro, Sanitär, Heizung etc.) zentral zu führen, ohne in jedem Geschoss separate Durchdringungen vornehmen zu müssen. Aus brandschutztechnischer Sicht sind Schächte zugleich ein Risiko, da sie Geschosse miteinander verbinden und somit im Brandfall wie ein „Kamin“ wirken können, wenn sie nicht entsprechend ausgeführt sind. Die MLAR stellt daher klare Anforderungen an Installationsschächte (Abschnitt 3.5 der Richtlinie): Ein Schacht, der durch mehrere Geschosse führt, muss mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchbrochenen Decken und Wände. Das bedeutet, ein Schacht, der zum Beispiel durch F90-Decken geht, muss seinerseits eine Feuerwiderstandsdauer F90 (90 Minuten) gewährleisten – der Schacht bildet quasi einen eigenen Brandabschnitt. Zudem müssen sämtliche Öffnungen des Schachts (z. B. Revisionsöffnungen mit Türen oder Revisionsklappen) dicht schließend und feuerwiderstandsfähig ausgeführt sein. Es reicht also nicht, die Wände des Schachtes feuerfest zu bauen; auch die Schachtabschlüsse (Türen, Klappen) brauchen entsprechende Feuerschutzqualität und umlaufende Dichtungen, damit im Brandfall keine Rauchausbreitung möglich ist. Die Befestigungen des Schachtsystems müssen ebenfalls aus nichtbrennbaren Mitteln bestehen, um ein Versagen der Konstruktion im Brand nicht durch schmelzende Anker o. Ä. zu riskieren.
Abweichend davon erlaubt die MLAR in notwendigen Fluren (horizontalen Rettungswegen) eine reduzierte Ausführung, sofern der Installationsschacht keine Geschossdecke überbrückt. In solchen Fällen genügt es, wenn der Schacht und seine Verschlüsse mindestens feuerhemmend (30 Minuten) und in nichtbrennbarer Bauweise erstellt sind. Diese Erleichterung trägt der geringeren vertikalen Ausbreitungsgefahr Rechnung, da der Schacht brandtechnisch innerhalb desselben Geschosses verbleibt. Dennoch bleibt in Fluren wichtig, dass der Schacht nicht den Flur als Rettungsweg gefährdet – ggf. können zusätzliche Auflagen aus dem Brandschutzkonzept gelten, etwa Rauchdichtheit.
Schematische Darstellung von Anforderungen an Installationsschächte in notwendigen Fluren gemäß MLAR. Die linke Abbildung zeigt einen Installationsschacht, der mehrere Geschosse verbindet (Schacht über Geschosse = I 90), weshalb sowohl der Schacht als auch seine Abschlüsse feuerbeständig (F 90) und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein müssen. Im rechten Beispiel verläuft der Schacht nur innerhalb eines Geschosses (kein Geschossdurchbruch); hier genügt gemäß MLAR eine Schachtkonstruktion in feuerhemmender Ausführung (I 30). In beiden Fällen sind die Schachtwände und -decken selbst, etwa als Schachtwände in Leichtbauweise oder massive Wände, an die genannten Feuerwiderstände gebunden. Die schematische Grafik (aus einem MLAR-Kommentar) verdeutlicht diese unterschiedlichen Anforderungsniveaus in Abhängigkeit von der Schachthöhe und Nutzung des umgebenden Bereichs (Rettungsweg Flur). In der Praxis werden Installationsschächte häufig als Trockenbau-Schachtwände (einseitig beplankte Wände) oder als eingehauste Fertigteil-Schächte ausgeführt, die eine entsprechende Klassifizierung (z. B. F 30-A oder F 90-A für nichtbrennbare Konstruktionen) nachweisen. Wichtig ist, dass alle Durchdringungen innerhalb des Schachts wiederum separat abgeschottet sind, falls der Schacht unterschiedlich genutzte Bereiche trennt. Zudem stellt die MLAR klar, dass Unterdecken in Rettungswegen ähnliche Anforderungen erfüllen müssen wie Schächte: Abgehängte Decken in Fluren, die als Installationsebene dienen, müssen feuerhemmend und nichtbrennbar sein, sobald sie von oben und unten im Brandfall beansprucht werden können (also z. B. wenn ein Brand sowohl im Deckenhohlraum als auch darunter wirken könnte).
Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen
Ein Alleinstellungsmerkmal des deutschen Brandschutzkonzeptes ist die Forderung nach Funktionserhalt bestimmter sicherheitsrelevanter elektrischer Anlagen im Brandfall. Die MLAR trägt dem Rechnung, indem sie vorgibt, dass elektrische Leitungsanlagen, die z. B. Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Rauchabzugsanlagen, Sprinklerpumpen, Notbeleuchtungen oder andere Sicherheitseinrichtungen versorgen, im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben müssen. Dieses Schutzziel soll garantieren, dass wichtige Anlagen nicht ausfallen, solange sie für die Evakuierung und Brandbekämpfung gebraucht werden. Die geforderte Dauer des Funktionserhalts richtet sich nach der Art der Anlage: Beispielsweise verlangt die MLAR für die Stromversorgung automatischer Feuerlöschanlagen (Sprinklerpumpen etc.) einen Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten, wohingegen für Brandmelde- und Alarmierungsanlagen typischerweise 30 Minuten als ausreichend erachtet werden (genaue Werte können in Sonderbauverordnungen oder dem Brandschutzkonzept festgelegt sein).
Technisch gibt es zwei prinzipielle Wege, den Funktionserhalt zu gewährleisten: (1) die bauliche Trennung der betreffenden Leitungen durch brandgeschützte Installationswege, (2) die Verwendung von Leitungssystemen, die als Einheit feuerwiderstandsfähig sind. Variante 1 entspricht etwa dem Verlegen der Kabel in separaten, feuerbeständigen Installationsschächten oder Schutzrohren, die den Brand nicht eindringen lassen. Variante 2 beruht auf speziellen Kabeltragsystemen und Kabeltypen, die in Prüfständen nach DIN 4102-12 getestet wurden. In Deutschland werden dafür Klassen E 30, E 60 und E 90 definiert (wobei E 30 und E 90 in der Praxis am relevantesten sind). Ein E 90-Kabeltragsystem mit geeigneten E 90-Leitungen garantiert z.B., dass die elektrische Verbindung 90 Minuten im Feuer hält. Dies umfasst den Erhalt der Isolierung und mechanischen Fixierung: Die Kabel dürfen nicht so früh herabfallen oder kurzschließen, dass die Stromversorgung unterbrochen wird. Die MLAR erkennt inzwischen neben den deutschen Normprüfungen auch gleichwertige internationale Prüfungen an – so können Leitungen, die nach europäischen Normen als PH30/PH90 (nach EN 50200 bzw. EN 1363) klassifiziert sind, ebenfalls als Nachweis dienen. Wichtig ist zudem die richtige Installation: Kabel mit Funktionserhalt müssen auf dafür zugelassenen Kabeltragsystemen (z.B. speziellen Kabelrinnen mit Brandschutzbeschichtung und sicheren Abhängungen) verlegt und in definierten Abständen abgestützt werden. Beispielsweise ist bei vertikalen Steigetrassen alle 3,5 m eine Abstützung nötig, damit das Eigengewicht der im Brandfall erweichenden Kabel nicht zum Ausreißen aus den Schellen führt. Die MLAR fordert außerdem, dass der Nachweis des geforderten Funktionserhalts dokumentiert wird – etwa durch Prüfzeugnisse und Zertifikate der eingesetzten E 30/E 90-Systeme – damit im Bauabnahmeprozess und später im Betrieb Klarheit über die getroffenen Maßnahmen besteht.
Technisch-funktionale Umsetzung im Neubau und im Bestand
Die in der MLAR formulierten Anforderungen müssen in konkreten Bauprojekten technisch umgesetzt werden. Im Neubau bietet sich der große Vorteil, dass Brandschutzmaßnahmen von vornherein eingeplant und integriert werden können. Hier sollten Architekten und TGA-Fachplaner frühzeitig die MLAR-Vorgaben berücksichtigen. Praktisch bedeutet dies z.B., ausreichende Installationsschächte in der Planung vorzusehen, damit die gebündelte Leitungsführung möglich ist, oder reservierte Trassen für E 90-Kabelanlagen einzuplanen. Nicht selten werden in modernen Gebäuden eigene Technikschächte oder -zentralen vorgesehen, in denen alle kritischen Leitungen verlaufen, sodass die restlichen Bereiche „frei“ von Leitungsführungen bleiben können, die den Brandschutz beeinträchtigen. Materialien werden gezielt nach Brandschutzkriterien ausgewählt: Für Kabel im Rettungsweg beispielsweise halogenfreie, flammwidrige Isolierungen, oder nichtbrennbare Lüftungskanäle, usw. Schon bei Ausschreibungen müssen die erforderlichen Zulassungen (abZ/ETA oder abP) für Abschottungssysteme und Kabeltragsysteme mit Funktionserhalt eingefordert werden, um sicherzustellen, dass nur regelkonforme Produkte verbaut werden. Während der Bauausführung ist eine enge Abstimmung zwischen den Gewerken nötig, damit Durchbrüche an den vorgesehenen Stellen erstellt und fachgerecht geschottet werden, anstatt dass nachträglich ungeplante Öffnungen „irgendwo“ gestemmt werden, die dann oft provisorisch verschlossen werden müssten. Eine systematische Beschilderung und Dokumentation der eingebauten Brandabschottungen unmittelbar beim Einbau (z.B. Führen eines Brandschutz-Katasters der Durchführungen) erleichtert die Abnahme und den späteren Betrieb.
Im Bestand gestaltet sich die Umsetzung der MLAR-Anforderungen oft anspruchsvoller. Ältere Gebäude, die vor Einführung der heutigen Richtlinien errichtet wurden, weisen häufig Leitungsführungen ohne ausreichenden Brandschutz auf – etwa offene Kabelbündel in Fluren oder Installationsschächte ohne Feuerwiderstand. Bei Umbauten oder Nachinstallationen muss der Ist-Zustand an den aktuellen Standard herangeführt werden, was planerische Kreativität und technische Erfahrung erfordert. Beispielsweise können fehlende Brandabschottungen nachträglich eingebaut werden, indem bestehende Durchbrüche freigelegt und mit zugelassenen Schottsystemen versehen werden. Für nicht abgeschottete Installationsschächte im Bestand gibt es Lösungen wie die nachträgliche Schachtverfüllung (Ausschäumen oder Ausstopfen mit Mineralwolle), um zumindest eine brandschottende Trennung zwischen den Geschossen herzustellen. Solche Maßnahmen sind jedoch immer im Kontext einer ganzheitlichen Bewertung zu sehen: Sie verbessern den Brandschutz, können aber die Zugänglichkeit für Wartung beeinträchtigen. Bei engen Platzverhältnissen im Altbau kann es sinnvoll sein, statt eines großen gemeinsamen Schachts kleinere getrennte Schächte pro Gewerke nachzurüsten (z.B. einen für Sanitärrohre, einen für Elektrokabel), um die Brandlast zu trennen und den Einbau überhaupt zu ermöglichen.
Eine besondere Herausforderung im Bestand ist der Umgang mit bestehenden Leitungen, die in Rettungswegen verlegt wurden. Hier greift oft die sogenannte „Bestandsschutz“-Argumentation nicht, da bei wesentlichen Änderungen der aktuelle Stand der Technik eingehalten werden muss. In der Praxis bedeutet dies: Wenn beispielsweise eine Sanierung ansteht, müssen mit erneuertem Innenausbau auch zuvor geduldete Leitungsverlegungen korrigiert werden (z.B. Kabel aus dem Treppenraum entfernen oder in feuerhemmende Kanäle einbauen). Die MLAR wird in solchen Fällen durch die Bauaufsicht eingefordert, da ansonsten die Betriebssicherheit des Gebäudes in Frage gestellt ist.
In der Umsetzung helfen zahlreiche zugelassene Produkte und Systeme, die am Markt verfügbar sind. Für Brandabschottungen gibt es komplette Systeme von verschiedenen Herstellern (Mörtelschotts, modulare Schotts mit Brandschutzsteinen, Kabelbox-Systeme etc.), die häufig in Lehrgängen (z.B. vom Feuertrutz-Verlag oder Handwerkskammern) vermittelt werden. Auch Kombi-Abschottungen für gemischte Medien (Kabel + Rohr in einer Öffnung) sind verfügbar, welche jedoch besonders sorgfältig geplant sein müssen, damit gegenseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Elektrische Leitungen mit Funktionserhalt werden in der Regel in Form von vorgeprüften Systemen verbaut: Ein typisches Beispiel ist ein E30/E90 Kabeltragsystem, das aus kompatiblen Komponenten (Kabelrinne, Halterungen, zugelassene Kabeltypen, Brandschutzbeschichtungen) besteht und als ganzes vom Hersteller mit Prüfzeugnis geliefert wird. Diese Systeme sind zwar teurer als Standardinstallationen, aber für sicherheitsrelevante Anlagen unverzichtbar. Alternativ kann der Funktionserhalt auch durch bauliche Maßnahmen erreicht werden, wie das Verlegen solcher Leitungen in separaten feuerfesten Kabelschächten oder in unzugänglichen Bereichen (z.B. im Erdreich unter dem Gebäude).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Neubau die MLAR-konforme Installation vor allem eine Frage guter Planung und Koordination ist, wohingegen im Bestand oft bauliche Kompromisse und Nachrüstungen nötig sind, um annähernd den geforderten Schutz zu erreichen. In beiden Fällen ist technisches Know-how gefragt, um aus den vielfältigen zugelassenen Lösungen die passende auszuwählen, die praktikabel, zulassungskonform und wirtschaftlich ist.
Anforderungen im betrieblichen Facility Management
Ist ein Gebäude einmal in Betrieb, obliegt es dem Facility Management bzw. dem Betreiber, die einmal hergestellten Brandschutzmaßnahmen an Leitungsanlagen dauerhaft aufrechtzuerhalten. Die MLAR selbst enthält zwar primär Anforderungen an die Errichtung, doch implizit ergeben sich daraus auch Pflichten für den Betrieb: Wartung, Inspektion und Dokumentation sind essentielle Elemente, um den Brandschutz über den Lebenszyklus zu gewährleisten. Zunächst muss nach Fertigstellung aller Leitungsanlagen und Abschottungen eine Erstabnahme bzw. Prüfung stattfinden. Diese erfolgt idealerweise durch einen Sachverständigen oder die Bauaufsicht, die kontrolliert, ob z.B. alle Durchführungen korrekt verschlossen und gekennzeichnet sind und ob die verwendeten Materialien den Vorgaben entsprechen. Es sollte ein Prüfprotokoll erstellt werden, und alle Brandschutzdetails sollten in Bestandsunterlagen (Brandschutzpläne, Revisionszeichnungen) dokumentiert werden.
Während der Nutzungsphase sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Je nach Bundesland oder Gebäudetyp können Intervalle vorgegeben sein (z.B. jährliche Sichtprüfung der Brandschotts durch eine sachkundige Person, umfassende Überprüfungen alle 3-5 Jahre durch einen externen Gutachter, insbesondere in Sonderbauten wie Krankenhäusern). In vielen Fällen schreibt zwar nicht die MLAR selbst diese Intervalle fest, aber andere Rechtsgrundlagen wie Sonderbauverordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften (etwa von Versicherern oder der DGUV) fordern solche Kontrollen. So empfehlen z.B. VdS-Richtlinien, dass alle brandschutzrelevanten Abschlüsse und Abschottungen regelmäßig auf Unversehrtheit geprüft werden. Das Facility Management sollte hierfür ein Inspektionsplan haben, der alle relevanten Leitungsanlagen umfasst.
Die Dokumentation spielt eine zentrale Rolle: Alle verbauten Abschottungen sollten eindeutig erfasst sein (z.B. mit fortlaufender Nummer und Lokalisation in einem Brandschutz-Kataster). Die Dokumentation umfasst idealerweise auch die zugehörigen Zulassungen/Prüfzeugnisse der Systeme und die Einbauprotokolle. Ebenso müssen Änderungen im Laufe der Zeit nachvollzogen werden: Wenn z.B. eine neue Kabeltrasse hinzugefügt wird, muss vermerkt werden, wann und mit welchem System die Durchdringung verschlossen wurde. Im Zuge dessen ist auch die Kennzeichnung vor Ort wichtig – an jeder Brandabschottung sollte ein Schild angebracht sein, das zumindest die Schottbezeichnung, Feuerwiderstandsdauer, verwendetes System (inkl. Zulassungsnummer) sowie Datum und Firma der Ausführung nennt. Diese Kennzeichen erleichtern später die Wartung ungemein, da der Betreiber sofort weiß, welche Materialien verbaut wurden (z.B. welcher Dämmschaum oder welche Manschette), was bei einer eventuell nötigen Ausbesserung relevant ist.
Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Betreiberverantwortung bei Nachinstallationen: In vielen Gebäuden werden im Laufe der Jahre neue Kabel oder Leitungen nachträglich verlegt (für neue IT-Systeme, Umbauten, etc.). Dabei besteht die Gefahr, dass Arbeiter Durchbrüche unsachgemäß ausführen oder bestehende Abschottungen „durchstoßen“. Das Facility Management muss dafür Sorge tragen, dass auch solche Eingriffe MLAR-konform erfolgen. Praktisch sollte jede Kernbohrung und jede neue Leitung nur mit Freigabe und unter Aufsicht erfolgen, und anschließend fachgerecht brandschutztechnisch verschlossen werden. Es ist empfehlenswert, hierfür feste Prozesse zu etablieren (z. B. nur zertifizierte Brandschutz-Fachfirmen mit solchen Arbeiten zu beauftragen). Unsachgemäße Änderungen können die Wirksamkeit bestehender Brandschutzmaßnahmen vollständig zunichtemachen, was ein enormes Haftungsrisiko darstellt. Wie die Schadenforschung zeigt, kann bereits eine fehlende oder falsch ausgeführte Kabelabschottung genügen, um im Brandfall Feuer und Rauch ungehindert in den nächsten Brandabschnitt treten zu lassen und etwa eine Brandwand wirkungslos zu machen.
Neben physischen Kontrollen gewinnt auch die digital gestützte Instandhaltung an Bedeutung. Moderne Ansätze wie BIM-gestütztes Facility Management (BIM 7D) ermöglichen es, ein 3D-Modell des Gebäudes mit allen relevanten Brandschutzdetails zu verknüpfen. Darin können z.B. alle Durchführungen als Objekte mit Prüfterminen und Wartungshistorie hinterlegt werden. Entdeckte Mängel (etwa eine beschädigte Kabelmanschette) ließen sich fotografisch dokumentieren und im Modell verorten, was die Planung der Mängelbeseitigung erleichtert. Auch kann so bei Erweiterungen leicht geprüft werden, wo noch Kapazitäten in vorhandenen Schotts sind oder wo neue Durchbrüche gefahrlos geschaffen werden könnten. Obwohl dieser digitale Ansatz noch im Kommen ist, verspricht er langfristig eine erhöhte Transparenz und Sicherheit bei Prüfung und Wartung im Sinne der MLAR.
Es obliegt dem Facility Management, die einmal hergestellte MLAR-Konformität über die Nutzungsdauer zu bewahren. Dies erfordert organisatorische Maßnahmen (Wartungsplanung, Schulung des Haustechnik-Personals in Brandschutzfragen, Kontrollrunden) und die Bereitschaft, in Instandhaltung zu investieren. Vernachlässigung kann gravierende Folgen haben: Von der Gefährdung von Leben im Ernstfall über hohe Sachschäden bis hin zu rechtlichen Konsequenzen für den Betreiber. Daher sind Wartung und Inspektion von Brandschutzinstallationen keine freiwillige Kür, sondern essenzieller Bestandteil der Betreiberpflicht.
Schnittstellen zu TGA-Planung und -Koordination
Die Umsetzung der MLAR tangiert vielfältige Disziplinen der technischen Gebäudeausrüstung (TGA). Gerade die Schnittstelle zwischen Brandschutzplanung und TGA-Fachplanung ist kritisch: Eine mangelnde Koordination kann dazu führen, dass Brandschutzmaßnahmen und Leitungsführungen kollidieren. Ein bekanntes Sprichwort in der Branche lautet: “Haustechnische Einrichtungen sind brandschutztechnische Schwachstellen”. Diese Aussage unterstreicht, dass überall dort, wo Installationen durch Wände, Decken oder Räume geführt werden, potentielle Lücken im Brandschutz entstehen. Es liegt daher in der Verantwortung von TGA-Planern, Architekten und Brandschutzgutachtern, bereits in der Planungsphase eng zusammenzuarbeiten, um solche Schwachstellen gar nicht erst entstehen zu lassen.
In der Praxis sollte früh ein integrales Brandschutzkonzept erstellt werden, das auch Leitungsanlagen berücksichtigt. Darin wird beispielsweise festgelegt, welche Trassen die Elektro-Hauptleitungen nehmen, wo Steigeschächte vorgesehen sind, wie Lüftungsleitungen geführt werden und welche Bereiche frei von bestimmten Installationen gehalten werden müssen. Die MLAR liefert hier die Grundlagen; die konkrete Lösung (etwa “Elektroleitungen werden in einem Installationsschacht F90 gebündelt, Sanitärrohre erhalten Einzelschotts an der Decke” etc.) muss im Planungsteam erarbeitet werden. Wichtig ist, dass Änderungen in späten Planungsphasen vermieden werden – oft zeigt die Erfahrung: Leitungsführungen werden teilweise erst auf der Baustelle final entschieden, was katastrophal sein kann, wenn plötzlich Kernbohrungen in einer Brandwand nötig werden, die vorher nicht bedacht waren.
Eine gute TGA-Koordination bedeutet auch, Zuständigkeiten zu klären. Wenn mehrere Gewerke denselben Schacht nutzen (z.B. Elektro und Sanitär in einem gemeinsamen Steigschacht), muss eindeutig festgelegt sein, wer die brandschutztechnische Abschottung vornimmt und verantwortet. Andernfalls riskiert man Lücken („Der Elektriker dachte, der Sanitär macht’s, und umgekehrt.“). Oft ist es sinnvoll, einen spezialisierten Brandschutz-Dienstleister oder -Sachverständigen hinzuzuziehen, der die Durchführungen aller Gewerke koordiniert und kontrolliert. Bei Großprojekten werden teils Brandschutzkoordinatoren eingesetzt, die interdisziplinär genau diese Schnittstellen überwachen. Deren Aufgabe ist es, alle an der Planung Beteiligten für die Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes zu sensibilisieren und Konflikte (wie zu kleine Schächte, unzulässige Leitungsführungen in Fluren etc.) schon auf dem Papier zu lösen.
Ein bedeutsamer Aspekt der Koordination ist auch die Terminplanung: Brandschutzmaßnahmen wie das Einbauen von Abschottungen müssen zum richtigen Zeitpunkt im Bauablauf erfolgen. Wird z.B. eine Kabeltrasse gezogen, aber das Brandschott erst viel später installiert, besteht Zwischenzeitlich ein ungeschützter Zustand. Daher sollte idealerweise jede Durchdringung „sofort“ oder zumindest zeitnah nach der Leitungsverlegung verschlossen werden. Hier braucht es Absprachen zwischen den Gewerken und eine Überwachung durch die Bauleitung. Manche Unternehmen lösen das, indem sie Kombinationsfirmen einsetzen (Firmen, die sowohl Elektroinstallation als auch Brandschutzschotts ausführen können), oder indem sie vertraglich festlegen, dass kein Gewerk die Baustelle verlässt, ohne seine Brandschutzdurchdringungen verschlossen zu haben.
Eine besondere Herausforderung der Koordination ergibt sich bei Bestandsumbauten. Hier müssen Planer oft improvisieren, wenn z.B. vorhandene Installationswege unzureichend sind. Die MLAR wird dabei zur Richtschnur, an der entlang geplant wird. Allerdings zeigt sich in der Praxis: „Brandschutz taucht oft erst kurz vor Fertigstellung eines Gebäudes auf“ – oder im Falle des Bestands – „bei der Inbetriebnahme einer neuen Anlage“. Dann ist es mitunter zu spät, um idealtypische Lösungen umzusetzen, und es wird mit erheblichem Aufwand versucht, „das Beste daraus zu machen“. Dieses Szenario ist für alle Beteiligten unbefriedigend und teuer. Daher lautet eine wesentliche Lehre: Proaktive Planung statt reaktiver Flickschusterei. Die MLAR sollte vom ersten Entwurf bis zur letzten Bauabnahme als verbindlicher Rahmen präsent sein, nicht als lästige Vorschrift am Ende.
Es erfordert die Schnittstelle Brandschutz–TGA ein hohes Maß an Kommunikation: Die Ziele der MLAR müssen allen Fachplanern klar sein, und es sollte ein gemeinsames Verständnis herrschen, dass Brandabschottungen und sichere Leitungswege integraler Bestandteil der Gebäudetechnik sind. Letztlich hängt die Sicherheit eines Gebäudes entscheidend davon ab, wie gut diese interdisziplinäre Zusammenarbeit funktioniert. Wie treffend formuliert wurde: “Der vorbeugende Brandschutz ist nur so gut wie seine Schwachstellen” – jeder unbedachte Durchbruch, jede ungeplante Kabelverlegung kann die Gesamtsicherheit kompromittieren. Daher ist die sorgfältige Koordination kein Luxus, sondern unabdingbar für die Einhaltung der MLAR-Vorgaben.
Einfluss auf Lebenszykluskosten, Bestandsoptimierung und Risikoabwehr
Brandschutzmaßnahmen nach MLAR beeinflussen ein Bauwerk über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg – technisch, organisatorisch und auch wirtschaftlich. Lebenszykluskosten sind dabei ein wichtiges Stichwort: Die Umsetzung der MLAR erfordert zunächst Investitionen in hochwertigere Materialien und Systeme (z.B. feuerbeständige Schächte, Abschottungssysteme, spezielle Kabel). Dies erhöht die Baukosten. Ebenso verursachen regelmäßige Inspektionen und Instandhaltungen im Betrieb laufende Kosten. Allerdings müssen diesen Aufwendungen die eingesparten Risiken und möglichen Schäden gegenübergestellt werden. Ein Gebäude, das durch konsequenten Brandschutz einen Entstehungsbrand auf einen Raum begrenzen kann, wird im Ernstfall ungleich geringere Schadenskosten haben als ein Gebäude, in dem das Feuer ungehindert durch Kabelschächte und Rohrdurchführungen in weitere Geschosse vordringt. Im schlimmsten Fall können mangelhafte Abschottungen katastrophale Folgen haben – Personen können zu Schaden kommen und ganze Gebäudeflügel ausbrennen, was immense Wiederherstellungs- und Ausfallkosten bedeutet. Demgegenüber steht der finanzielle Aufwand für Brandschutzmaßnahmen in einem anderen Licht: Er ist Teil der Risikovorsorge. Versicherungen berücksichtigen solche baulichen Schutzmaßnahmen in ihren Prämienkalkulationen; ein gut abgeschottetes Gebäude kann im Brandfall zu geringeren Schäden und damit zu schnellerer Wiederinbetriebnahme führen, was betriebswirtschaftlich entscheidend sein kann (z.B. für Produktionsstätten oder wichtige Infrastrukturbauten).
Unter Bestandsoptimierung versteht man die gezielte Verbesserung bestehender Bauten, um Schwachstellen zu beseitigen und den Wert bzw. die Nutzbarkeit des Gebäudes zu steigern. Aus Brandschutzsicht ist die Nachrüstung gemäß MLAR eine typische Bestandsoptimierungsmaßnahme. Zwar genießen ältere Gebäude bis zu einem gewissen Grad Bestandsschutz, doch bei Umbauten oder Nutzungsänderungen müssen oft die heutigen Standards nacherfüllt werden. Indem man im Zuge einer Renovierung auch die Leitungsanlagen-Brandschutzmaßnahmen auf den aktuellen Stand bringt, erhöht man die Sicherheit und oft auch die Flexibilität des Gebäudes. Beispielsweise können durch Nachrüsten von Installationskanälen in einem historischen Bürogebäude nun zusätzliche Kabelstränge sicher geführt werden, was eine moderne IT-Infrastruktur erlaubt, ohne Brandschutzabstriche machen zu müssen. Bestandsoptimierung mit MLAR-Maßnahmen zahlt also auf die Zukunftsfähigkeit der Immobilie ein. Allerdings nennen Experten auch die Komplexität bei Umbauten als Herausforderung: In älteren Gebäuden ist es manchmal kaum möglich, alle MLAR-Vorgaben eins zu eins umzusetzen (etwa wegen Platzmangel für Schächte). Hier sind Ingenieurskunst und oft Kompensationen gefragt (z.B. höherwertige Brandmeldeanlagen oder automatische Löschanlagen, die eine etwas reduzierte bauliche Abschottung ausgleichen können, mit behördlicher Zustimmung).
Risikoabwehr ist letztlich das Kernmotiv hinter der MLAR. Aus Sicht des Risiko- und Sicherheitsmanagements reduziert die konsequente Anwendung der Richtlinie das Brandrisiko erheblich. Sie verhindert nicht das Entstehen eines Brandes – das liegt außerhalb ihres Scopes – aber sie limitiert die Ausbreitung und stellt sicher, dass kritische Infrastrukturen funktionsfähig bleiben. Das Risiko für Personenschäden sinkt, weil Fluchtwege länger passierbar bleiben (brennende Kabel oder verqualmte Schächte würden Fluchtwege schnell unbenutzbar machen). Das Risiko für große Sachschäden sinkt, weil ein Entstehungsbrand nicht durch Versorgungsschächte zum Großbrand eskaliert. Auch Betriebsunterbrechungsrisiken (wichtig etwa in Krankenhäusern, Rechenzentren, Industrieanlagen) werden gemindert: Wenn z.B. die Stromversorgung der Notbeleuchtung E 90-geschützt ist, wird die Evakuierung nicht durch plötzliche Dunkelheit gefährdet.
Zudem hat die MLAR indirekte positive Effekte auf die Sicherheitskultur eines Unternehmens oder einer Einrichtung. Die Notwendigkeit regelmäßiger Wartung und Kontrolle (siehe vorheriges Kapitel) bedeutet, dass das Thema Brandschutz im Bewusstsein der Betreiber bleibt und nicht einmalig „eingebaut und vergessen“ wird. Dies fördert eine präventive Instandhaltungskultur. Werden bei Begehungen z.B. offene Kabeldurchführungen entdeckt, kann man davon ausgehen, dass generell die Sorgfalt im Betrieb zu verbessern ist. Umgekehrt signalisiert eine lückenlose Dokumentation und Instandhaltung dem Versicherer, den Mitarbeitern und Nutzern, dass Sicherheit ernst genommen wird – was im Schadensfall etwa bei Ermittlungen oder Versicherungsleistungen eine Rolle spielen kann (Stichwort grobe Fahrlässigkeit, die vorliegen könnte, wenn bekannte Brandschutzmängel ignoriert wurden).
Natürlich müssen die Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Kritikpunkte an der MLAR sind gelegentlich, dass sie kostenintensive Maßnahmen vorschreibt und bei Nachrüstungen hohe Investitionen erfordert. Doch dem steht entgegen, dass viele dieser Maßnahmen im Verhältnis zur möglichen Schadenshöhe gerechtfertigt sind. Ein einzelnes Brandschott kostet einige hundert Euro – ein durch Rauchgas zerstörter Gebäudetrakt Millionen. Über den Lebenszyklus gerechnet, amortisieren sich Brandschutz-Investitionen zwar nicht direkt wie etwa Energieeinsparmaßnahmen, aber sie sind als eine Form der Versicherungsprämie zu verstehen: Man investiert kontinuierlich, um ein sehr großes, aber seltenes Schadenereignis abzuwehren. Aus volkswirtschaftlicher Sicht leisten MLAR-konforme Bauten einen Beitrag zur Resilienz unserer gebauten Umwelt.
Aktuelle Entwicklungen und Reformansätze
Die MLAR wird von der Bauministerkonferenz in unregelmäßigen Abständen überprüft und angepasst, um auf neue technische Erkenntnisse, Normungen und Erfahrungen aus der Praxis zu reagieren. Die jüngste Überarbeitung – Redaktionsstand 03.09.2020 – wurde im Jahr 2021 veröffentlicht und brachte einige Neuerungen, die bereits in vorigen Kapiteln anklingen. Dazu gehören insbesondere: die Klarstellung und Ausweitung des Geltungsbereichs (Einbeziehung von Vorräumen/Schleusen), die Anerkennung europäischer Klassifizierungen für Kabel und Abschottungen, präzisierte Anforderungen an Abschlüsse von Installationsschächten (nun ausdrücklich nichtbrennbar), eine Einschränkung der vereinfachten Rohrabschottungs-Regel (Reduktion Rohrdurchmesser von 160 mm auf 110 mm) und die Konkretisierung von Dokumentationspflichten beim Funktionserhalt. Diese Änderungen sind im Kontext der Harmonisierung mit europäischen Standards (Stichwort Bauproduktenverordnung und Euroklassen) sowie der Rückmeldungen aus der Baupraxis zu sehen. So hatte man z.B. bemerkt, dass die frühere Rohr-Durchmessergrenze von 160 mm für ungeschottete Verlegungen in Wänden zu großzügig bemessen war und Sicherheitsreserven fehlten – die Absenkung auf 110 mm trägt dem Rechnung, basierend auf Prüfstandserfahrungen.
Ein weiterer Fokus der letzten Änderung war der Funktionserhalt: Hier wurde zum einen die Möglichkeit geschaffen, neben DIN 4102-12 auch internationale Normnachweise anzuerkennen (wichtig wegen der zunehmenden Verwendung europäisch genormter Kabel und Installationen). Zum anderen wurde festgelegt, dass die geforderte Dauer des Funktionserhalts je nach Anlage spezifiziert werden sollte (90 Minuten z.B. bei Sprinkleranlagen). Diese Differenzierung schafft klare Vorgaben, wo früher mehr Interpretationsspielraum herrschte.
Reformansätze für die Zukunft der MLAR ergeben sich aus verschiedenen Richtungen. Ein Aspekt ist die zunehmende Integration der technischen Regelwerke: Möglicherweise wird es in Zukunft Bestrebungen geben, die MLAR noch stärker mit der Musterbauordnung und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen zu verzahnen, um Widersprüche zu vermeiden. Ein Beispiel ist die Frage der Gebäudeklassen und Sonderbauten: Schon heute gelten in manchen Bundesländern leicht unterschiedliche Umsetzungen der MLAR je nach Gebäudeklasse (z.B. Erleichterungen in Wohngebäuden niedriger Klasse). Ein einheitlicherer Ansatz könnte hier für Klarheit sorgen, ggf. indem bestimmte Ausnahmen oder Verschärfungen direkt in die MLAR aufgenommen oder bundeseinheitlich geregelt werden. Kritik gibt es auch an unterschiedlichen Auslegungen in den Ländern trotz gleicher MLAR-Grundlage. Es wurde beobachtet, dass manche Bauaufsichtsbehörden strenger oder großzügiger interpretieren, was etwa als „gleichwertige“ Lösung zulässig ist. Ein Reformansatz wäre hier, durch Kommentare oder Auslegungshilfen seitens der ARGEBAU die Anwendung zu vereinheitlichen.
Ein anderer Trend ist die Digitalisierung und Qualitätssicherung im Brandschutz. So wird diskutiert, ob zukünftig ein zentrales Register für Brandabschottungen geführt werden sollte oder ob die Bauaufsicht im Rahmen wiederkehrender Prüfungen stärker die Instandhaltung überwachen sollte. Dies zielt darauf ab, dem in der Praxis festgestellten Problem „mangelnder Wartung und Kontrolle“ entgegenzuwirken. Auch Schulungs- und Zertifizierungsinitiativen für Handwerker und Planer im Bereich Leitungsanlagen-Brandschutz nehmen zu – ein Indiz, dass die Branche erkannt hat, dass hier Qualität gesteigert werden muss. Fehlerhafte Ausführungen oder Unkenntnis können schließlich gravierende Folgen haben.
Nicht zuletzt fließen technologische Entwicklungen in zukünftige Regelwerksanpassungen ein. Neue Materialien (z.B. innovative Brandschutzbeschichtungen, selbstverschließende Kabelkanäle, „intelligente“ Sensoren zur Überwachung von Abschottungen) könnten in kommenden MLAR-Versionen berücksichtigt werden, sobald sie breiter verfügbar und in der Praxis erprobt sind. Ebenso könnte die zunehmende Holzbauweise bei mehrgeschossigen Gebäuden eine Rolle spielen: In Holzgebäuden gelten besondere Anforderungen, z.B. müssen Installationsschächte ggf. in Typ A und B (brandsicher verkleidet) unterschieden werden. Zwar ist dies teilweise schon im MLAR-Kontext behandelt, aber künftige Richtlinien könnten hier detaillierter werden.
Es ist zu erwarten, dass die MLAR ein lebendiges Regelwerk bleibt, das sich periodisch weiterentwickelt. Das bewährte Verfahren, Änderungen zunächst in Arbeitskreisen (unter Einbindung von Experten z.B. aus VdS, ZVEI, etc.) zu erarbeiten und dann als Empfehlung der Bauministerkonferenz zu beschließen, wird auch künftig sicherstellen, dass die MLAR praxisnah und aktuell bleibt. Facility Manager und TGA-Verantwortliche tun gut daran, sich über Neuerungen zeitnah zu informieren – zum Beispiel durch die Lektüre von Kommentaren, Fachartikeln und den Veröffentlichungen des DIBt – um ihre Gebäude stets auf dem aktuellen Sicherheitsniveau zu halten.