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Fortbildung Brandschutzbeauftragte

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Fortbildung der Brandschutzbeauftragten

Fortbildung der Brandschutzbeauftragten

Die Verantwortung des Brandschutzbeauftragten (BSB) ist in Deutschland eng mit gesetzlichen und normativen Vorgaben verbunden. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV‑Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber den betrieblichen Brandschutz organisieren. Diese Aufgaben werden häufig einem Brandschutzbeauftragten übertragen. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ weist darauf hin, dass bei erhöhter Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig ist und dass sich diese Pflicht auch aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben kann.

Die regelmäßige Fortbildung von Brandschutzbeauftragten ist nicht nur eine Empfehlung, sondern durch verschiedene Regelwerke verbindlich vorgeschrieben. Sie stellt sicher, dass die Fachkunde des BSB den aktuellen gesetzlichen, normativen und technischen Anforderungen entspricht. Die DGUV‑Information 205‑003 schreibt vor, dass innerhalb von drei Jahren mindestens 16 Unterrichtseinheiten besucht werden müssen; bei Nichteinhaltung ist die Ausbildung zu wiederholen. Aufgrund laufender Änderungen – wie der Aktualisierung der ASR A2.2 im Mai 2025 oder neuer DGUV‑Informationen zum Umgang mit Lithium‑Ionen‑Batterien – ist eine kontinuierliche Weiterbildung unerlässlich. Nur so können Brandschutzbeauftragte ihrer Beratungs‑ und Überwachungsfunktion gerecht werden und die Sicherheit von Beschäftigten, Besuchern und Sachwerten gewährleisten.

Fortbildung für Brandschutzbeauftragte im Unternehmen

Warum Fortbildung notwendig ist

  • Rechtlicher Rahmen: Die DGUV‑Information 205‑003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Stand 12/2020, verbindlich seit 01.01.2024) legt Mindestanforderungen an die Qualifikation von Brandschutzbeauftragten fest. Sie ist textgleich mit der vfdb‑Richtlinie 12‑09/01 und der VdS Richtlinie 3111. Laut DGUV 205‑003 muss die Fachkunde laufend an veränderte Gesetze, technische Regeln und Standards angepasst werden. Wird die Fortbildungspflicht nicht eingehalten, muss die gesamte Ausbildung erneut durchlaufen werden.

  • Dynamische Normen: Die Technische Regel ASR A2.2 (Ausgabe Mai 2018) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig aktualisiert; zuletzt wurde sie am 23. Mai 2025 geändert. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und enthält Vorgaben zur Organisation des betrieblichen Brandschutzes sowie zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Auch andere Normen wie DIN 14096 (Brandschutzordnung), DIN 14675 (Brandmelde‑ und Sprachalarmierungsanlagen) und neue DGUV‑Informationen (z. B. 205‑041 zum Brandschutz bei Lithium‑Ionen‑Batterien, Stand 02/2024) werden regelmäßig überarbeitet. Fortbildung ist notwendig, um diese Änderungen in der Praxis umzusetzen.

  • Technische Entwicklungen und neue Risiken: Neue Technologien (Photovoltaik‑Anlagen, Lithium‑Ionen‑Batterien, E‑Mobilität) und moderne Bauweisen führen zu neuen Brandrisiken. DGUV 205‑003 verlangt daher themen‑ und branchenbezogene Fortbildungen, z. B. zu Explosionsschutz, Notfall‑ und Evakuierungsmanagement oder Brandschutz bei Lithium‑Ionen‑Batterien. Ohne regelmäßige Fortbildung können Brandschutzkonzepte veralten, was zu Haftungsrisiken für den Arbeitgeber führt.

Vorgaben für die Fortbildung

Die Fortbildungspflicht ist in den gleichlautenden Regelwerken DGUV‑I 205‑003, vfdb‑Richtlinie 12‑09/01 und VdS 3111 festgelegt.

Fortbildungsanforderung

Begründung/Zitat

Zeitlicher Umfang: Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten absolviert werden.

DGUV 205‑003 schreibt vor, dass der Abstand zwischen zwei Fortbildungsveranstaltungen drei Jahre nicht überschreiten darf.

Themenwahl: Fortbildungsmaßnahmen können themen‑ oder branchenbezogene Seminare, Spezialisierungen (z. B. Explosionsschutz, Notfallmanagement) oder Fachtagungen sein. Auch Seminare zu Kommunikation und Didaktik sind möglich.

Die DGUV betont, dass Fortbildung insbesondere den technischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz behandeln soll.

Nachweispflicht: Teilnahme und Inhalt der Fortbildung müssen dokumentiert werden; bei Nichterfüllung ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen.

Der Nachweis erfolgt über Lehrgangszertifikate, Teilnahmebescheinigungen oder einen Bildungspass.

Zusätzliche Informationsquellen: Neben Seminaren sollen Brandschutzbeauftragte Fachliteratur, Fachpresse und Online‑Angebote nutzen, um sich laufend auf dem neuesten Stand zu halten.

So kann das Fachwissen zwischen den formalen Fortbildungen aktuell gehalten werden.

Inhalte der Fortbildung

Die Fortbildung soll sowohl bestehendes Wissen auffrischen als auch neue Entwicklungen berücksichtigen.

Typische Themenblöcke sind:- Rechtliche Grundlagen:

  • Aktualisierung des Arbeitsschutzrechts (ArbSchG, Arbeitsstättenverordnung) und der DGUV‑Vorschriften.

  • Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen und Musterbauordnung, die oft die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorschreiben.

  • Updates der ASR A2.2; die neueste Änderung vom 23. Mai 2025 ist zu berücksichtigen.

Organisatorischer Brandschutz:

  • Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A, B und C).

  • Aufbau und Pflege der betrieblichen Brandschutzorganisation, Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehr und Versicherern.

  • Planung von Evakuierungsübungen und Schulungen für Beschäftigte und Brandschutzhelfer. Die ASR A2.2 empfiehlt, die Unterweisung mit praktischer Übung für Brandschutzhelfer alle 2–5 Jahre zu wiederholen; der Arbeitgeber legt das Intervall anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.

Baulicher und technischer Brandschutz:

  • Aktuelle Normen für Baustoffe und Bauteile (DIN 4102, Eurocodes).

  • Brandschutztechnische Anlagen: Brandmelde‑ und Sprachalarmierungsanlagen (DIN 14675), Löschanlagen (Sprinkler‑, Gas‑, Wassernebel‑ und Schaumlöschanlagen) und Rauch‑/Wärmeabzugsanlagen.

  • Neuerungen in der Gebäude‑ und Elektrotechnik, z. B. Photovoltaik‑Anlagen, Batterien, Ladeinfrastruktur; hierzu gehört der Brandschutz beim Umgang mit Lithium‑Ionen‑Batterien (DGUV Information 205‑041, Ausgabe 02/2024).

Spezielle Themen und Praxisbeispiele:

  • Branchenbezogene Risiken (Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Industrie‑ und Chemiebetriebe).

  • Explosionsschutz und Gefahrstoffrecht.

  • Krisen‑ und Notfallmanagement, Evakuierungskonzepte, Rauchmanagement und Löschmittelrückhaltung.

  • Analyse aktueller Brandereignisse, Diskussion von „Best‑Practice“-Beispielen und Erfahrungsaustausch.

Didaktik und Kommunikation:

  • Methoden der Mitarbeiterschulung und Unterweisung.

  • Kommunikation mit Führungskräften, Behörden und Einsatzkräften.